312.0
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 11.02.2009 (Stand 01.03.2020)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
eingesehen Artikel 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO);
eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung;
auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Gegenstand des Gesetzes
Art. 1 Bundesrechtliche Straftaten
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts regelt dieses Gesetz die Zuständigkeiten der mit der Verfolgung und Beurteilung von Straftaten durch das Bundesrecht beauftragten Behörden.
Es beinhaltet im Weiteren ergänzend zur Schweizerischen Strafprozessordnung die kantonalrechtlichen Bestimmungen.
Die kantonale Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 2 Kantonalrechtliche Übertretungen
Das vorliegende Gesetz bezeichnet die für den Bereich der kantonalrechtlichen Übertretungen zuständigen Behörden (Art. 11) und regelt das anwendbare Verfahren (Art. 38 Abs. 2).
…
Art. 3 Gleichstellung von Mann und Frau
Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
2 Strafbehörden
2.1 Polizei
Art. 4 Bundesrechtliche Straftaten
Die Kantonspolizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.
Bei Gefahr im Verzug oder auf Ersuchen können die Kantonspolizei und die Gemeindepolizei bei Untersuchungsmassnahmen mitwirken. Die Aufgabenleitung obliegt der Kantonspolizei. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 5 Kantonalrechtliche Übertretungen
Die Kantonspolizei untersucht kantonalrechtliche Übertretungen aus eigenem Antrieb, auf private und behördliche Anzeige hin, sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; diesbezüglich ist sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft unterstellt. Sie kann Aufgaben der Gemeindepolizei übertragen und ihre Mitarbeit anfordern.
Die Gemeindepolizei untersucht Übertretungen des Polizeireglements aus eigenem Antrieb, auf private oder behördliche Anzeige hin. Die Gemeindepolizei kann die Mitarbeit der Kantonspolizei anfordern.
Ohne gegenteilige Bestimmung sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung auf die Untersuchungshandlungen anwendbar.
2.2 Staatsanwaltschaft
Art. 6 Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts
Der Generalstaatsanwalt organisiert und leitet die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Kanton und gewährleistet eine einheitliche Kriminalitätsbekämpfung.
Er wacht über den guten Gang der regionalen Ämter der Staatsanwaltschaft und leitet nötigenfalls die ihnen anvertrauten Verfahren, indem er namentlich auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebots achtet.
Er wacht über die gleichmässige Verteilung der Arbeitslast zwischen den Vertretern der Staatsanwaltschaft.
Er ist zuständig für:
den Erlass von Instruktionen und Weisungen für die Oberstaatsanwälte, Staatsanwälte und Substitute, die Polizei und die Behörden, in den von der Strafuntersuchung betroffenen Bereichen;
die Stellungnahme in strafrechtlichen Vernehmlassungsverfahren;
die Übertragung eines Falles an einen Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt oder einen Substitut;
den Entzug eines Falles bei einem Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt oder Substitut, um diesen selber zu behandeln oder einem anderen Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt oder Substitut zu übertragen.
Art. 7 Zuständigkeit des zentralen Amtes der Staatsanwaltschaft
Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist zuständig:
für Fälle von besonderer Bedeutung, insbesondere von Wirtschafts- und Drogenkriminalität sowie des organisierten Verbrechens;
im Bereich der Rechtshilfe;
im Bereich der Gerichtsstandskonflikte.
Art. 8 Zuständigkeit des Oberstaatsanwalts und des regionalen Amtes der Staatsanwaltschaft
Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts wacht der Oberstaatsanwalt über den guten Gang seines Amtes und übernimmt die Verantwortung für seine administrative Führung. Er wacht über eine gleichmässige Verteilung der Arbeitslast zwischen den Staatsanwälten und den Substituten seines Amtes und die Anwendung der Weisungen. Er ist zuständig für:
die Instruktionen bezüglich der Akten seines Amtes;
die Übertragung eines Falles an einen Staatsanwalt oder einen Substitut seines Amtes;
den Entzug eines Falles bei einem Staatsanwalt oder einem Substitut seines Amtes, um diesen selber zu behandeln oder einem anderen Staatsanwalt oder Substitut seines Amtes zu übertragen.
Er ist für die Aufsicht über die Staatsanwälte, die Substitute, die Sachbearbeiter und das administrative Personal seines Amtes verantwortlich.
Das regionale Amt befasst sich mit Angelegenheiten, die nicht der Zuständigkeit des zentralen Amtes unterliegen.
Art. 9 Zuständigkeit des Substituten
Der Substitut ist zuständig für den Erlass von Strafbefehlen.
Unter Einhaltung der unter Absatz 3 genannten Bedingungen kann der Generalstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter oder der Oberstaatsanwalt einem Substitut folgende Untersuchungs- und Vertretungshandlungen übertragen:
die Einvernahme des Beschuldigten;
die Einvernahme des Zeugen;
die Einvernahme der Auskunftsperson;
die Einvernahme der Privatklägerschaft und der geschädigten Person;
die Einvernahme des Anzeigers;
den Augenschein;
die Anforderung von Akten, Berichten und Auskünften;
die Hausdurchsuchungen, Durchsuchungen und Untersuchungen;
die erkennungsdienstliche Erfassung, die Schrift- und Sprachproben;
die Beschlagnahme;
die Ausstellung der Vorladung, des Vorführungs- und Fahndungsbefehls in direktem Zusammenhang mit der übertragenen Beweiserhebung;
die Vertretung der Staatsanwaltschaft in Fällen, welche in die Zuständigkeit des Bezirksrichters fallen.
Diese Untersuchungs- und Vertretungshandlungen haben sich auf die Straftat zu beschränken, die das Verfahren ausgelöst hat. Der Substitut informiert den Generalstaatsanwalt, den Generalstaatsanwalt-Stellvertreter oder den Oberstaatsanwalt laufend.
Die Übertragung der Beweiserhebung und der Vertretung der Staatsanwaltschaft an den Bezirksrichter kann nicht angefochten werden.
2.3 Gerichte und andere Behörden
Art. 10 Zwangsmassnahmengericht
Das Zwangsmassnahmengericht ordnet die Untersuchungs- und Sicherungshaft an; es ist für die Anordnung oder Genehmigung der weiteren durch die Schweizerische Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
Art. 11 Zuständige Behörden im Bereich der Übertretungen
Der Bezirksrichter erkennt über die bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Übertretungen, unter Vorbehalt der übertragenen Zuständigkeit an:
die Staatsanwaltschaft;
die durch die Spezialgesetzgebung bestimmte Verwaltungsbehörde.
Mangels gegenteiliger Bestimmungen erkennt das Polizeigericht über kommunalrechtliche Übertretungen; das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege ist anwendbar (Art. 38 Abs. 2).
Ein Einzelrichter des Kantonsgerichts erkennt über Beschwerden, Berufungen und Revisionsbegehren wegen Übertretungen ergangener Urteile. Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche diese Rechtsmittel regeln, sind vorbehältlich einer anders lautenden Bestimmung anwendbar.
Art. 12 Erstinstanzliches Gericht
Das erstinstanzliche Gericht ist:
das Bezirksgericht für Straftaten, die gemäss Bundesrecht dem Einzelrichter obliegen können;
das Kreisgericht für die anderen Straftaten.
Vorbehalten bleibt Artikel 11, der sich mit den einzelnen Zuständigkeiten im Bereich der Übertretungen befasst.
Art. 13 Beschwerdeinstanz
Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts. In besonderen Fällen kann der beauftragte Richter den Fall vor die Strafkammer bringen.
Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz dürfen im Berufungsverfahren nicht in gleicher Sache wirken.
Art. 14 Berufungsinstanz
Das Kantonsgericht stellt die Berufungsinstanz dar.
Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter entscheiden, die als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt haben, sofern eine vorausgehende bedingt erlassene Strafe nicht widerrufen wird. Der beauftragte Richter kann den Fall vor einen Gerichtshof bringen.
In den übrigen Fällen untersteht die Berufung einem Gerichtshof des Kantonsgerichts.
2.4 Rechtshilfe
Art. 15 Nationale Rechtshilfe
Die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Staatsanwaltschaften, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten des Bundes und der Kantone ist durch die Bestimmungen des Bundesrechts geregelt.
Unter Vorbehalt der Reziprozität sind diese Bestimmungen auf die Rechtshilfeverfahren bezüglich Straftaten des kantonalen Strafrechts anwendbar.
Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist zuständig für:
das Genehmigen, Ausführen oder Ausführenlassen von Verfahrenshandlungen, welche durch die Behörden eines anderen Kantons oder durch die Eidgenossenschaft angeordnet oder verlangt worden sind;
den Empfang von Mitteilungen im Rahmen der Rechtshilfe.
Die Verfahrenshandlungen, die in einem anderen Kanton als dem ersuchenden ausgeführt werden, unterliegen den spezifischen Regeln des ersuchten Kantons.
Die Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können, sind zwecks Zustellung direkt an das Kommando der Kantonspolizei zu adressieren.
Art. 16 Internationale Rechtshilfe
Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist für den Vollzug eines internationalen Rechtshilfegesuchs zuständig.
Seine Entscheidungen werden allen direkt betroffenen Personen eröffnet und unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesrechts anwendbar.
2.5 Weitere für die Strafbehörden geltende Bestimmungen
Art. 17 Verfahrenssprache
Die Verfahrenshandlungen sowie die Verhandlungen können in gleicher Weise in deutscher oder französischer Sprache geführt werden.
Demgegenüber wird das Verfahren vor den Polizeigerichten im Oberwallis in deutscher, dasjenige im Unterwallis in französischer Sprache geführt.
Art. 18 Berechnung der Fristen
Das Gesetz über die Rechtspflege bestimmt die als Feiertage anerkannten Tage.
Art. 19 Bearbeitung und Aufbewahrung der Daten
Die Bearbeitung und die Aufbewahrung der Daten nach Abschluss des Verfahrens werden durch das Bundesrecht und überdies wie folgt geregelt:
durch das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei für die Akten der gerichtlichen Polizei;
durch das Reglement betreffend die Archivierung der Gerichtsakten und durch das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung.
3 Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
3.1 Im Allgemeinen
Art. 20 Parteistellung
Parteistellung kommt der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und während dem Haupt- und Rechtsmittelverfahren der Staatsanwaltschaft zu.
Als Privatkläger sind ebenfalls zugelassen:
eine Behörde oder eine Dienststelle, sofern ein Spezialgesetz ihr diese Fähigkeit zuerkennt;
die öffentlichen Institutionen und Versicherer, die das Opfer entschädigt haben und im Besitze einer gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsabtretung sind, sofern diese von der Straftat abgeleitete zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
Art. 21 Strafrechtliche Immunität
Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates sowie die richterlichen Behörden dürfen ohne Bewilligung des Grossen Rates wegen Äusserungen, die sie vor dem Parlament, in einer Kommission oder in an ihn gerichteten Berichten machen, nicht verfolgt werden.
Die Aufhebung der Immunität wird wie folgt geregelt:
nur die mit der Anklage oder mit der Sache befasste Behörde darf beim Grossen Rat das Gesuch um Aufhebung der Immunität stellen;
dem Entscheid des Grossen Rates geht ein Bericht der Justizkommission voraus; diese hört den Betroffenen und gegebenenfalls den Kläger an;
der Grosse Rat beschliesst die Aufhebung der Immunität mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.
3.2 Rechtsbeistand
Art. 22 Ausnahme vom Anwaltsmonopol
Im Rahmen der Verfahren wegen Übertretungen vor den Verwaltungsbehörden können sich die Parteien durch einen Rechtsvertreter vertreten lassen, der weder im kantonalen Anwaltsregister noch in der öffentlichen Liste der Anwälte der Staaten der europäischen Union eingetragen ist.
Art. 23 Anwalt der ersten Stunde
Wenn der Beschuldigte anlässlich der Anhörung durch die Polizei darum nachsucht, nimmt die mit der Untersuchung beauftragte Behörde Kontakt zum frei gewählten Anwalt oder gegebenenfalls zum anwaltlichen Bereitschaftsdienst auf.
Alle im kantonalen Register oder im öffentlichen Register der Staaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation eingetragenen Anwälte sind gehalten, einen Bereitschaftsdienst, der von der administrativen Aufsichtsbehörde über die Anwälte beschlossen wird, zu gewährleisten.
Der Staat garantiert dem Anwalt der ersten Stunde die Bezahlung seines Honorars zum Tarif des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für seinen ersten Einsatz, wenn sich die verbeiständete Partei als zahlungsunfähig erweist.
Die administrative Aufsichtsbehörde über die Anwälte teilt den Behörden die Kontaktdaten der diensthabenden Anwälte mit.
4 Beweismittel
Art. 24 Einvernahmen
Das Gesetz über die Rechtspflege sowie das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege bestimmen die Mitarbeiter, welche Einvernahmen vornehmen dürfen.
Die Agenten der gerichtlichen Polizei sind nach Verfahrenseröffnung befugt, Zeugen einzuvernehmen.
Art. 25 Schutzmassnahmen
Die Verfahrensleitung kann alle Massnahmen anordnen, die ihr zum Schutz von Personen ausserhalb des Verfahrens angemessen erscheinen.
Art. 26 Sachverständige
Der Generalstaatsanwalt und das Kantonsgericht können eine Liste von Sachverständigen herausgeben, an welche die Untersuchungsbehörden und die Gerichte gelangen können.
5 Zwangsmassnahmen
Art. 27 Zuständigkeiten der Polizei
Insoweit das Bundesrecht die Polizei zur Vornahme von Zwangsmassnahmen berechtigt, kommt diese Berechtigung allen Mitgliedern der Polizei im Sinne von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes zu.
Allerdings ist ausschliesslich der Dienstoffizier des Kommandos der Kantonspolizei zuständig für:
die Anordnung einer Verlängerung der Untersuchungshaft von mehr als drei Stunden aufgrund einer Übertretung von Bundes- oder kantonalem Recht, unter Vorbehalt von Absatz 3;
die Anordnung der Observation an öffentlichen Orten.
Der Chef der Gemeindepolizei oder dessen bezeichneter Stellvertreter oder zudem, bei fehlender hierarchischer Organisation, der Dienstoffizier des Kommandos der Kantonspolizei kann im Falle einer Übertretung von Gemeinderecht oder auch im Falle einer Übertretung von Bundes- oder kantonalem Recht die Verlängerung der vorsorglichen Untersuchungshaft von mehr als drei Stunden anordnen, wenn die materielle Zuständigkeit des Polizeigerichts laut Spezialgesetzgebung gegeben ist.
Art. 28 Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung - Belohnung
Wenn die Öffentlichkeit zur Fahndung aufgefordert wurde, kann die Verfahrensleitung bestimmen, jenen Personen eine Belohnung auszurichten, deren Mithilfe sich am Verfahrensende als nützlich erwiesen hat. Sie bestimmt gegebenenfalls den Betrag.
Sie eröffnet dem für die öffentlichen Finanzen zuständigen Department ihren Entscheid, dem Helfer eine Belohnung zu gewähren. Gegen diesen Entscheid kann nicht Beschwerde geführt werden.
Art.
29 Haft
a) Untersuchungshaft und Sicherheitshaft
Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) stellt die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von Beschuldigten sicher, indem sie diese in den Untersuchungsgefängnissen des Kantons oder in einer entsprechenden Anstalt ausserhalb des Kantons unterbringt.
Wenn es medizinisch notwendig ist, kann sie den inhaftierten Beschuldigten in einem Spital oder in einer psychiatrischen Klinik unterbringen. Gegebenenfalls informiert sie die Verfahrensleitung.
Die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmittel sowie die Aufsicht über die Haftanstalten werden durch die Spezialgesetzgebung am Ort der Institution geregelt.
Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die Bestimmungen zur Rechtsordnung in der Untersuchungshaft in den Anstalten des Kantons und zu den Kosten der Untersuchungshaft.
Art. 30 b) Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
Wenn die Verfahrensleitung dem Beschuldigten den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug bewilligt, lässt die Dienststelle den Vollzugsplan innert einer Frist von 60 Tagen seit Bewilligungsentscheid erstellen.
Art. 31 c) Ersatzmassnahmen
Wenn das Gericht eine Ersatzmassnahme anstelle der Haft anordnet, bestimmt es:
den Polizeiposten des Kreises, in dem der Betroffene wohnt oder sich aufhält, wenn der Beschuldigte regelmässig bei einer Amtsstelle zu erscheinen hat;
den zuständigen Arzt, nachdem dieser eingewilligt hat, wenn der Beschuldigte sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen hat;
den zuständigen Dienst oder die zuständige Institution mittels einer mindestens fünf Tage vor der Behandlung erteilten Vorinformation, wenn der Beschuldigte sich einer Kontrolle zu unterziehen hat.
Im Widersetzungsfall ist das Gericht unverzüglich zu informieren.
Art. 32 Aussergewöhnliche Todesfälle
Die Ärzte sind verpflichtet, aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Strafbehörden zu melden.
Art. 33 DNA-Profil
Die Identifikationsmassnahmen mit Hilfe eines DNA-Profils werden durch das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) geregelt.
Die für die Zustimmung der Löschung zuständige Gerichtsbehörde im Sinne des Artikels 17 des DNA-Profil-Gesetzes ist der Präsident der Behörde, welche als letzte kantonale Instanz entschieden hat.
Art. 34 Geheime Überwachungsmassnahmen
Die durch die geheime Überwachung von Berufsgeheimnisträgern gewonnenen Informationen, werden, um dieses Berufsgeheimnis zu schützen, unter der Leitung des Zwangsmassnahmengerichts aussortiert.
Art. 34a Verdeckte Überwachung und gezielte Kontrolle
Im Hinblick auf eine allfällige Strafverfolgung kann die Polizei unter den Bedingungen der Artikel 33 und 34 der Bundesverordnung N-SIS im Schengener Informationssystem Personen und Objekte zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle ausschreiben.
6 Vorverfahren
Art. 35 Anzeigepflicht
Jede Behörde, jeder Beamte, jedes Mitglied der Kantons- oder Gemeindepolizei ist verpflichtet, den zuständigen Behörden über jeden von Amtes wegen geahndeten Verstoss, von dem diese in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, Anzeige zu erstatten und im Rahmen ihrer Kompetenz alle dringlichen und die Untersuchung fördernden Massnahmen zu treffen.
Die Sonderregelungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 36 Einstellung, Nichteintreten und Sistierung
Die Einstellungs- und Nichteintretensverfügung sowie die Sistierung müssen genehmigt werden:
für das zentrale Amt durch den Generalstaatsanwalt oder seinen Adjunkt;
für die regionalen Ämter durch den Oberstaatsanwalt.
Das Genehmigungsverfahren ist in einem internen Reglement oder durch Weisungen geregelt.
7 Besondere Verfahren
Art. 37 Genehmigung des Strafbefehls
Die Strafbefehle müssen genehmigt werden:
für das zentrale Amt durch den Generalstaatsanwalt oder seinen Adjunkt;
für die regionalen Ämter durch den Oberstaatsanwalt.
Das Genehmigungsverfahren ist in einem internen Reglement oder durch Weisungen geregelt.
Art. 38 Verfahren wegen Übertretungen
Für bundesrechtliche Übertretungen ist das anwendbare Verfahren durch die Schweizerische Strafprozessordnung geregelt.
Für kantonalrechtliche Übertretungen ist das anwendbare Verfahren geregelt durch:
die Schweizerische Strafprozessordnung vor einer richterlichen Behörde;
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vor einer Verwaltungsbehörde; vorbehalten bleibt die Schweizerische Strafprozessordnung im Bereich der Zwangsmassnahmen.
Art. 39 Nachträgliche Entscheide
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bezeichnet die zuständigen Behörden, welche in Bezug auf das Übertretungsurteil nachträglich Entscheide fällen.
Die Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheide sind:
das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl, wenn der Staatsanwalt nach dem Bundesrecht zuständig ist;
das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzugsrichters;
das Berufungsverfahren, wenn der nachträgliche Entscheid anlässlich eines berufungsfähigen erstinstanzlichen Urteils ergeht.
8 Rechtsmittel
Art. 40 Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln
Der Oberstaatsanwalt oder der Staatsanwalt, der in erster Instanz am Verfahren beteiligt war, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
Die für die Übertretungen zuständige Verwaltungsbehörde kann kein Rechtsmittel ergreifen.
Der Generalstaatsanwalt kann subsidiär immer ein Rechtsmittel ergreifen.
9 Verfahrenskosten und Entschädigungen
Art. 41 Rückgriff
Das für die kantonalen oder kommunalen Finanzen zuständige Departement ist zuständig, um auf Personen, welche die Strafjustiz missbraucht haben, Rückgriff zu nehmen (Art. 420 StPO).
Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger bleibt vorbehalten.
Art. 42 Rückerstattung der Verfahrenskosten
Wenn der Bund die Verfahrensleitung an den Kanton übertragen hat, ist die letzte mit der Verfahrensleitung betraute Behörde dafür zuständig, die Rückerstattung der Kosten zu verlangen.
Wenn ein vom Bund geleitetes Verfahren eingestellt wird, ist der Generalstaatsanwalt zuständig, die Rückerstattung der durch die Teilnahme des Kantons an der Untersuchung entstandenen ausserordentlichen Kosten zu verlangen.
10 Schlussbestimmungen
Art. 43 Straf- und Massnahmenvollzug
Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörden sowie das anwendbare Verfahren werden unter Vorbehalt der Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und des vorliegenden Gesetzes durch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bestimmt.
Art. 44 Subsidiäre Zuständigkeit
Für Entscheide und Massnahmen, die das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich einer bestimmten Behörde zuordnet, ist zuständig:
der Staatsanwalt, wenn es um die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, die Leitung des vorbereitenden Verfahrens, die Verfolgung von Straftaten und die Anklageerhebung geht;
das Zwangsmassnahmengericht, wenn es um den Eingriff in die Grundrechte einer Person geht;
der erstinstanzliche Gerichtspräsident oder die für die Übertretungen zuständige Behörde, wenn es um die Beurteilung aller strafbaren Handlungen geht;
der Präsident der Beschwerdebehörde oder der Berufungsinstanz, wenn es um die Beurteilung einer Anfechtung geht;
das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht, der den Strafbefehl erlassende Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt oder Substitut, oder das gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Departement, wenn es um den Vollzug eines Urteils geht.
Art. 45 Anpassung des kantonalen Rechts
Das kantonale Recht über den Strafprozess wird wie folgt angepasst:
die dem Untersuchungsrichter zugewiesenen Zuständigkeiten obliegen dem Oberstaatsanwalt, dem Staatsanwalt oder dem Substitut;
die Beschwerde- und Berufungsmittel beziehen sich auf die Beschwerde und die Berufung im Sinne der Schweizerischen Strafprozessordnung;
jeder Verweis auf die kantonale Strafprozessordnung bezieht sich auf die entsprechende Bestimmung der Schweizerischen Strafprozessordnung.
Art. 46 Übergangsrecht
Die Bestimmungen des Übergangsrechts der Schweizerischen Strafprozessordnung sind analog auf die Verfolgung und die Beurteilung der kantonalrechtlichen Übertretungen sowie auf den Vollzug der Urteile anwendbar.
Die Einzelheiten der Übergabe der hängigen Verfahren von den alten auf die neuen Strafbehörden werden durch eine gemeinsame Weisung des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft geregelt.
Art. 47 Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischenden Gewalten vom 28. März 1996 wird geändert.
Das Reglement des Grossen Rates vom 13. September 2001 wird geändert.
Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 wird geändert.
Das Gesetz betreffend das Gehalt der Gerichtsbehörden vom 28. Mai 1980 wird geändert.
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September 2006 wird geändert.
Das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28. Juni 1984 wird geändert.
Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 20. Januar 1953 wird geändert.
Die Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Oktober 1986 wird geändert.
Art. 48 Schlussbestimmungen
Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:
die Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962;
das Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 11. November 1993.
Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Staatsrat ist für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig und erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bundesrates zur Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung.
Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.
CSW BO/Abl. 13/2009, 26/2010