910.1
Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes
vom 08.02.2007 (Stand 01.11.2017)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
eingesehen den Artikel 104 der Schweizerischen Bundesverfassung;
eingesehen den Artikel 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998;
gestützt auf die Artikel 702 und 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907;
eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele
Das vorliegende Gesetz bezweckt die Verbesserung der ganzheitlichen Leistungsfähigkeit der Walliser Land- und Agrarwirtschaft bezüglich folgender Aspekte:
a) Wirtschaftlich durch:
1. die Schaffung und Verteilung von Wertschöpfung um:
1.1. die finanzielle Situation der Produzenten und Wirtschaftsakteure im ländlichen Raum zu verbessern,
1.2. die Mittel zur Verarbeitung und Verwertung in der ländlichen Wirtschaftskette zu erhalten und zu entwickeln,
2. die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätslebensmitteln und -leistungen,
3. die Förderung der landwirtschaftlichen Vielseitigkeit und deren Integration in die regionale Wirtschaft;
b) Raumplanerisch durch:
1. die Erhaltung und Entwicklung von Aktivitäten mit hoher Wertschöpfung im Wallis,
2. die ausgewogene Bewirtschaftung, Bewahrung und den Schutz des bewirtschafteten Bodens und den Kampf gegen Brachlegung und Waldeinwuchs,
3. die Förderung einer dezentralen Besiedlung im Wallis,
4. Projekte, die zur Entwicklung des ländlichen Raumes auf kommunaler oder regionaler Stufe beitragen;
c) Organisatorisch durch:
1. eine gezielte und effiziente Organisation des Nahrungsmittel- und Landwirtschaftsbereichs,
2. eine institutionelle, an die regionale Entwicklung angepasste Organisation;
d) Umweltspezifisch durch:
1. die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Wallis,
2. die Inwertsetzung der Umweltleistungen der Tätigkeiten im ländlichen Bereich;
e) Soziokulturell durch:
1. die Erfüllung der Erwartungen der Gesellschaft an den ländlichen Raum,
2. das Respektieren und Fördern der ländlich-kulturellen Identität,
3. die Herstellung und Förderung von Nahrungsmitteln, von Lebensraum und Leistungen, die sich zugunsten der Volksgesundheit auswirken.
Es wendet die Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft an und ergänzt diese.
Art. 2 Geltungsbereich
Das vorliegende Gesetz wird auf alle sozioökonomischen Tätigkeiten im ländlichen Raum angewendet, die zur Umsetzung der in Artikel 1 enthaltenen Ziele beitragen.
Landwirtschaft umfasst:
die Produktion von Pflanzen und anderen Produkten, die sich zum Konsum oder zur Verarbeitung eignen und aus dem Pflanzenbau oder der Nutztierhaltung stammen;
die Verwertung, die Lagerung und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Das vorliegende Gesetz ist anwendbar für Strukturverbesserungen, die unter Mitwirkung der öffentlichen Hand vorgenommen werden und Anspruch auf Investitionshilfen haben.
Die Baulandumlegungen werden durch die kantonale Raumplanungsgesetzgebung geregelt.
Art. 3 Umfang
Der Kanton unterstützt und fördert insbesondere:
a) folgende Agrarzweige und deren Erzeugnisse:
1. den Reb- und Weinbau,
2. den Obst-, den Gemüse- und Gartenbau,
3. die Viehzucht, Tierproduktion und Bienenzucht,
4. den Acker- und Futterbau,
5. den Anbau von Heilpflanzen und Kräutern,
6. die Alpwirtschaft;
b) die Diversifikation der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, namentlich die Förderung und Entwicklung des Agrotourismus, und deren Koordination mit den anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten.
Bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird dem Schwierigkeitsgrad der Produktionsbedingungen Rechnung getragen.
Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 4 Finanzierung
Im Rahmen des Budgets beteiligt sich der Kanton finanziell oder durch Erbringen von anderen Leistungen an allen Massnahmen, die geeignet sind, die festgelegten Ziele zu erreichen.
Er beteiligt sich an den Massnahmen des Bundes, welche eine kantonale Gegenleistung erfordern, mindestens zu den minimal vorgeschriebenen Anteilen.
Der Kanton unterstützt auch Massnahmen, die vom Bund nicht unterstützt werden.
Art. 5 Allgemeine Kompetenzen
Der Grosse Rat legt die Ziele und die Ausrichtung der kantonalen Agrarpolitik fest und beschliesst den jeweiligen Budgetrahmen.
Der Staatsrat legt die Massnahmen fest, die der Zielumsetzung dienen.
Er koordiniert die Agrarpolitik mit den übrigen Aktivitäten der öffentlichen Hand, insbesondere mit der Regionalpolitik, dem Tourismus und der Raumplanung.
Das für Landwirtschaft zuständige Departement erlässt die erforderlichen Vorschriften zur Konkretisierung der agrarpolitischen Massnahmen. Insbesondere definiert es:
die Anspruchsberechtigten;
die Bedingungen;
die Unterstützungsbeiträge;
die Berechnungsverfahren;
die Auflagen und Pflichten.
2 Organisation
Art. 6 Staatsrat
Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung sowie über die gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 beschlossenen agrarpolitischen Massnahmen aus.
Art. 7 Das für Landwirtschaft zuständige Departement
Das für Landwirtschaft zuständige Departement (nachgenannt: das Departement) übt den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung aus, unter Vorbehalt der ausdrücklich anderen Organen zugeordneten Kompetenzen und der Gesetzgebung über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt.
Es kann seine Befugnisse ganz oder teilweise einer ihm unterstellten Organisationseinheit übertragen.
Art. 8 Das für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zuständige Departement
Das für die Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zuständige Departement ist verantwortlich für die Kontrolle landwirtschaftlicher Nahrungsmittel sowie für den Handel mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln, sowie das Veterinärwesen.
Art. 9 Kantonale Rekurskommission
Auf Vorschlag des Staatsrates ernennt der Grosse Rat für jede Amtsperiode eine kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen.
Der Staatsrat regelt deren Arbeitsweise und Organisation.
Art. 10 Gemeinden
Die Gemeinden setzen die ihnen durch das vorliegende Gesetz übertragenen Aufgaben auf eigene Kosten um. Das Departement kann ihnen jedoch einen Beitrag gewähren.
Das Departement kann ihnen gegen Entschädigung andere Aufgaben übertragen.
Ausser bei dringendem Handlungsbedarf werden sie zu allen Vorhaben und Entscheidungen, die ihr Gebiet betreffen, angehört.
Art. 11 Walliser Landwirtschaftskammer
Die Walliser Landwirtschaftskammer ist die Dachorganisation der Branche.
Insofern der Staatsrat ihre Statuten genehmigt, ist sie das Konsultativorgan des Kantons in landwirtschaftlichen Belangen.
Der Kanton leistet ihr einen jährlichen Beitrag.
Art. 12 Branchenorganisationen
Branchenorganisationen sind repräsentative Organisationen eines Agrarzweiges.
Sie sind berechtigt, in ihrem Tätigkeitsbereich Anträge zu stellen, sofern der Staatsrat ihre Statuten genehmigt hat.
Sie können nach Qualitätsstufen differenzierte Richtpreise herausgeben. Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden. Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.
Art. 13 Kompetenzübertragung
Die Walliser Landwirtschaftskammer, die Branchenorganisationen oder andere private Organisationen können unter Aufsicht des zuständigen Departements am Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung beteiligt werden.
Die Delegationsmodalitäten sowie die Aufgaben sind in Form von Leistungsaufträgen festgelegt.
Durch Leistungsaufträge können diese Organe ermächtigt werden, zur Deckung der Kosten angemessene Gebühren zu erheben.
Die mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen reichen jährlich beim zuständigen Departement einen Tätigkeitsbericht ein.
3 Qualitäts- und Absatzförderung
Art. 14 Grundsatz und Finanzierung
Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Qualitätsverbesserung und Information sowie die Absatzförderung und Verwertung der Walliser Landwirtschaftsprodukte.
Diese Tätigkeiten werden namentlich durch staatlich erhobene Abgaben finanziert.
Art. 15 Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind:
die Eigentümer von Reben;
die Einkellerer die zur ganzen oder teilweisen Vermarktung die Traubenernte verarbeiten oder vinifizieren;
die Eigentümer von Obst- und Gemüsekulturen;
die Spediteure und Unternehmer, die Obst und Gemüse vermarkten oder verarbeiten;
die Produzenten und Händler von Walliser Käse.
Abgaben unter zehn Franken werden nicht erhoben. Der Staatsrat sieht in gewissen Agrarzweigen eine Abgabebefreiung für den Eigenverbrauch vor.
Nach Anhörung der interessierten Branchenorganisationen kann der Staatsrat andere Agrarzweige nach den gleichen Grundsätzen der Abgabepflicht unterwerfen.
Wer seine eigene Ernte vermarktet oder verarbeitet, muss Abgaben für die Produktion und für die Vermarktung entrichten. Gleiches gilt für denjenigen, der seine Ernte einem ausserhalb des Kantons ansässigen Käufer liefert.
Der Stand des Eigentums am 31. Dezember des Produktionsjahres ist massgebend.
Art. 16 Abgaben
Der Staatsrat legt den Betrag der Abgaben nach Anhörung der Walliser Landwirtschaftskammer, der Branchenorganisationen oder - in deren Ermangelung - der repräsentativen Organisationen fest.
Die Abgaben können variieren:
1. für die Produktion:
1.1. von 1.5 bis 5 Rappen pro Quadratmeter Reben,
1.2. von 2 bis 3 Rappen pro Quadratmeter Obst- und Gemüsekultur,
1.3. von 15 bis 30 Rappen pro Kilo produzierten Käse,
2. für den Handel:
2.1. von 1.5 bis 5 Rappen pro Kilo eingekellerte Weinernte,
2.2. von 0.8 bis 1 Rappen pro Kilo vermarktetes oder verarbeitetes Obst und Gemüse,
2.3. von 15 bis 30 Rappen Kilo vermarkteter Käse.
Für die gemäss Artikel 15 Absatz 3 neu der Abgabepflicht unterstellten Produzenten werden die Abgaben für Produktion und Vermarktung nach demselben Prinzip erhoben. Sie betragen insgesamt höchstens vier Prozent des Marktpreises.
Art. 17 Erhebung
Die Abgabe wird innert zwölf Monaten nach der Produktion anhand eines Verzeichnisses erhoben.
Bei Grundstücken in gemeinschaftlichem Eigentum kann die Abgabe bei einem der Eigentümer erhoben werden.
Bei Miteigentum wird die Abgabe anteilmässig aufgeteilt.
Die Gebührenerhebung, die Entscheide und die definitiven Veranlagungsverfügungen der Vollzugsbehörden gelten als vollstreckbare Urteile im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
Art. 18 Auskunftspflicht
Eigentümer, Bewirtschafter, Spediteure, Händler sowie die betroffenen Dienststellen der Gemeinden und des Staates sind gehalten, die notwendigen Angaben zu liefern für:
die Berechnung und Erhebung der Abgaben;
den Vollzug der Aufgaben im Bereich Information, Absatzförderung und Verwertung, insbesondere zur Erstellung von Ernteschätzungen und periodischen Bestandesaufnahmen.
Der Abgabepflichtige, der die erforderlichen Taxierungsunterlagen nicht einreicht oder falsche Angaben macht, wird von Amtes wegen veranlagt.
Art. 19 Verwendung der Abgaben
Die Abgaben gehen vollumfänglich an die Walliser Landwirtschaftskammer, die sie für Information, Absatzförderung und Verwertung im Verhältnis der von den einzelnen Agrarzweigen abgelieferten Abgaben einsetzt.
Die Mittel werden zur Hauptsache für die Absatzförderung eingesetzt.
Sie entschädigt die beteiligten Organisationen im Verhältnis zu den ihnen im Bereich Information, Absatzförderung und Verwertung übertragenen Aufgaben.
Art. 20 Eidgenössische Abgaben
Werden auf Bundesebene auf den gleichen Produkten Abgaben mit ähnlicher Zielsetzung erhoben, kann der Staatsrat die kantonalen Abgaben anpassen oder aufheben.
4 Reb- und Weinbau
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 Rebbaukataster
Der kantonale Rebbaukataster umfasst die Gesamtheit der mit Reben bepflanzten Parzellen.
Er besteht aus den Katasterplänen und dem Rebbergregister.
Art. 22 Katasterplan
Jede Gemeinde erstellt in Zusammenarbeit mit dem Departement einen Plan seines Rebbaukatasters.
Der Plan unterscheidet das Weingebiet, bestehend aus der Gesamtheit der zur Weinproduktion geeigneten Parzellen und die mit Reben bepflanzten Parzellen ausserhalb des Weingebietes.
Der Staatsrat legt das Genehmigungsverfahren fest und homologiert die Pläne.
Art. 23 Rebbergregister
Das Rebbergregister beschreibt sämtliche Parzellen des Rebbaukatasters.
Der Staatsrat legt den Inhalt sowie die Grundsätze der Registerführung fest.
Art. 24 Bewilligung und Anmeldung
Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung.
Erneuerungen von Kulturen müssen zwingend gemeldet werden.
Der Staatsrat legt das Verfahren fest.
Art. 25 Bedingungen
Das Anpflanzen von Reben, die zur Weinbereitung bestimmt sind, kann nur im Weingebiet und das Anpflanzen von Reben, die zur Tafeltraubenproduktion bestimmt sind, nur ausserhalb dieses Gebietes bewilligt werden.
Der Staatsrat kann spezifische Regeln für gewisse Tafeltraubensorten vorsehen.
Art. 26 Rebsorten und Rebunterlagen
Der Staatsrat bestimmt die Rebsorten und Rebunterlagen, deren Anpflanzung im Wallis erlaubt ist.
Andere Rebsorten und Rebunterlagen können nur zu vertraglich vereinbarten Versuchszwecken bewilligt werden. Der Inhalt der Verträge wird vom Departement bestimmt.
Diese Rebsorten haben keinen Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung und dürfen nicht mit solchen Weinen vermischt werden.
Art. 27 Anpflanzungsvorschriften
Die Standortgemeinden können einen von ihnen ausgearbeiteten Ausrichtungsplan vorschreiben.
Der Staatsrat kann weitere Vorschriften erlassen.
Art. 28 Rolle der Gemeinden
Die Gemeinden informieren das Departement über sämtliche Veränderungen der Rebparzellen.
Sie sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu überwachen und dem Departement allfällige Verstösse zu melden.
4.2 Rebbausektoren
Art. 29 Ziel, Begriff und Genehmigung
Um die Eignung der Rebsorten bezüglich Bodenbeschaffenheit und Klima sicherzustellen, bezeichnen die Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Departement für ihre Weingebiete Rebbausektoren.
Gestützt auf die vom Departement festgelegten Kriterien unterscheiden sie für ihre Sektoren angepasste, erlaubte, ungeeignete und verbotene Rebsorten.
Die Sektoren werden mindestens einmal alle zehn Jahre überprüft.
Der Staatsrat legt das Bewilligungsverfahren der Rebsortenzonen fest und homologiert diese.
Art. 30 Tragweite
Weinernten, die aus Rebsorten stammen, welche nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Sektoren angepflanzt wurden, in welchen sie als verboten angesehen sind, haben keinen Anspruch auf die Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis''.
Der Staatsrat kann die Verwendung der Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis" für Weinernten aus Rebsorten verbieten, sofern diese nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Sektoren angepflanzt werden, in denen sie als ungeeignet erachtet werden.
4.3 Anforderungen an die Reben, die Weinernte und die Weine
Art. 31 Qualitative und quantitative Anforderungen
Der Staatsrat legt nach Anhörung der zuständigen Branchenorganisation die qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Weinernte fest.
Insbesondere bestimmt er die Mindestzuckergehalte und die Ertragsgrenze der Produktion.
In Jahren mit aussergewöhnlichen klimatischen Bedingungen kann das Departement zu Beginn der Ernte eine Herabsetzung der natürlichen Mindestzuckergehalte verfügen oder andere zweckdienliche Massnahmen zur Gewährleistung der Weinqualität ergreifen.
Der Staatsrat kann die Zuständigkeit, die Ertragsgrenzen der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis'' um maximal 0.2kg/m² Trauben oder 0.16l/m² Most zu senken oder zu erhöhen und bei der Kategorie II um maximal 0.3kg/m² Trauben oder um 0.24l/m² Most zu senken oder zu erhöhen, der Branchenorganisation übertragen.
Art. 32 Ursprungsregeln
Der Staatsrat legt nach Anhörung der zuständigen Branchenorganisation die Ursprungsregeln der Weinernte und der Weine fest, die insbesondere vorsehen, dass Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis" oder Walliser Herkunftsbezeichnung von Trauben stammen, die im Wallis geerntet, gewogen, geprüft und zu Wein verarbeitet wurden.
Er kann zu gegebener Zeit für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis" oder Walliser Herkunftsbezeichnung die Verpflichtung zur Abfüllung im Wallis vorschreiben.
Er kann von diesen Grundsätzen abweichen und entsprechende Bedingungen festlegen.
Art. 33 Traditionelle Benennung und spezifische Bezeichnungen
Der Staatsrat erstellt eine Liste der traditionellen Walliser Benennungen und legt die Verwendungs- und Schutzvorschriften fest.
Diese Benennungen sind gegen jeglichen widerrechtlichen Gebrauch, Nachahmung, Evokation oder Übersetzung geschützt, selbst in Verbindung mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Nachahmung", "Methode" oder analogen Ausdrücken.
Der Staatsrat kann die Verwendung spezifischer Bezeichnungen reglementieren.
Art. 34 Andere Vorschriften
Der Staatsrat erlässt Vorschriften bezüglich Bewirtschaftung des Weinbergs, Herstellung, Bezeichnung und Etikettieren des Weines.
Er ergreift alle Massnahmen, die der Verbesserung der Weinqualität und der Glaubwürdigkeit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis'' dienen.
4.4 Kontrollen
Art. 35 Selbstkontrollen
Jeden Sommer prüft der Einkellerer gemeinsam mit seinen Lieferanten die Produktionsbedingungen der Weinernte.
Jede Weinernte wird durch den Einkellerer und seine Lieferanten bezüglich Qualität und Menge kontrolliert.
Vor dem Vertrieb kontrolliert der Einkellerer die organoleptische Qualität seiner Weine.
Art. 36 Kontrollen
Der Staatsrat kann die Kontrolle der Reifeentwicklung der Trauben, der Ernteschätzungen, die Rebbergkontrolle, die qualitative und quantitative Kontrolle der Weinernte, die organoleptische Kontrolle, die Keller- und Vermarktungskontrolle einführen.
Art. 37 Rebbergkontrolle
Die Rebbergkontrolle dient der Einhaltung der qualitativen und quantitativen Anforderungen.
Sie betrifft namentlich den Gesundheitszustand, die Pflege und die Auslastung des Rebbergs.
Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, wird die Weinernte deklassiert.
Art. 38 Qualitative und quantitative Kontrolle der Weinernte
Die Kontrolle umfasst die Einhaltung der festgelegten Anforderungen.
Sie umfasst alle Weinernten, die zur Vermarktung bestimmt sind.
Werden die Anforderungen nicht erfüllt, wird die Weinernte deklassiert.
Art. 39 Organoleptische Kontrolle
Die Kontrolle umfasst die Qualität und Echtheit der Walliser Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis''.
Erfüllt ein Wein die vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen nicht, ergeht ein Deklassierungsentscheid. Dieser Wein darf nicht unter der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis'' vermarktet werden.
Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 40 Zuständigkeit
Der Staatsrat reglementiert die errichteten Kontrollen.
Er achtet auf deren Ausführung und auf die Durchführung der erlassenen Entscheide.
Der Staatsrat und das Departement können ihre Befugnisse ganz oder teilweise der repräsentativen Branchenorganisation übertragen. Diese kann Ad-hoc-Kommissionen ernennen.
Die übertragenen Kontrollen bilden Gegenstand von Reglementen, die homologiert werden müssen.
4.5 Bezeichnung Grand Cru
Art. 41 Allgemeine Bestimmungen
Ein Wein mit der Bezeichnung Grand Cru ist ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis'' von höherer Qualität, der die typischen Eigenschaften seines Terroirs und die Eigenart der heimischen und traditionellen Walliser Rebsorten hervorhebt.
Ein Terroir ist ein begrenzter Weinbergperimeter, dessen bodenklimatische Eigenschaften die Herstellung eines ursprünglichen, ausgeprägten Weins ermöglichen, der sich von Weinen anderer Herkunft unterscheidet.
Art. 42 Reglement
Die Anforderungen an Weine mit der Bezeichnung Grand Cru müssen in einem Gemeindereglement oder in einem Reglement einer aus der Sicht des Departements repräsentativen Organisation festgehalten werden. Dieses bedarf der Zustimmung des gesetzgebenden Gemeindeorgans.
Der Staatsrat legt den Inhalt und das Genehmigungsverfahren des Reglements fest und homologiert dieses.
Mehrere Gemeinden können ein gemeinsames Reglement erlassen, sofern sie über einheitliche bodenklimatische Voraussetzungen verfügen.
Es kann nur ein Reglement pro Gemeinde oder Gemeindeverband geben.
Art. 43 Rebsorten
Der Staatsrat bestimmt, welchen Rebsorten die Bezeichnung Grand Cru zukommt.
Das Reglement bezeichnet maximal vier Rebsorten, respektive vier Weine, die die Bezeichnung Grand Cru verwenden dürfen.
Es bezeichnet ein oder mehrere Gebiete, in denen die entsprechenden Rebsorten als besonders geeignet angesehen werden.
Eine besonders geeignete Rebsorte ist eine Rebsorte, welche den Beweis, sich vollkommen den lokalen bodenklimatischen Bedingungen angepasst zu haben, erbracht hat und welche die Herstellung eines besonderen, typischen und sich von anderen Herkunftsgebieten unterscheidenden Weins ermöglicht.
Art. 44 Anforderungen
Der Staatsrat legt namentlich die natürlichen Mindestzuckergehalte, die Ertragsgrenzen, die Anbauverfahren, die Weinbereitungsregeln, die Benennungen, die Etikettierungs- und Vermarktungsvorschriften sowie die Kontrollvorschriften fest.
Die Verwendung der Bezeichnung Grand Cru ist für Weine verboten, die den homologierten Reglementen nicht entsprechen.
Nur die Gemeinden, deren bestehende Rebbausektoren nachgeprüft, verfeinert und homologiert wurden, dürfen aus der Bezeichnung Grand Cru Nutzen ziehen.
5 Aufsicht, Kulturpflege und Schutzperimeter
Art. 45 Schadorganismen
Unter Schadorganismen versteht man Krankheiten, Schädlinge, invasive Pflanzen oder alle anderen Organismen, die eine potenzielle Gesundheitsgefahr für Pflanzenkulturen darstellen.
Jeder Bewirtschafter, oder andernfalls der Eigentümer, muss rechtzeitig Präventiv- oder Bekämpfungsmassnahmen gegen Pflanzenschadorganismen einsetzen, um die Gesundheit der Nachbarparzellen zu wahren.
Das Departement kann durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss die obligatorische Bekämpfung auf Schadorganismen ausweiten, die nicht auf den eidgenössischen Listen aufgeführt sind.
Mit Einverständnis des Departements und wenn das allgemeine Interesse dies erfordert, kann die Gemeinde durch Reglement Präventiv- oder Bekämpfungsmethoden gegen Schadorganismen vorschreiben.
Jede Ersatzvornahme von nützlichen Massnahmen, die für den Vollzug eines in Kraft getretenen Beschlusses des Departements nötig ist, wird von der Gemeinde des Standorts der Parzelle umgesetzt und den Zuwiderhandelnden in Rechnung gestellt.
Werden Massnahmen vom Kanton finanziell unterstützt, haben sich die betroffenen Gemeinden maximal in Höhe des kantonalen Beitrags zu beteiligen.
Art. 46 …
Art. 47 Rückverfolgbarkeit von Pflanzen und Gewächsen
Jegliches Anpflanzen von importierten Reb- und Baumgewächsen muss spätestens bis am 30. Juni nach Anpflanzung dem Departement gemeldet werden.
Art. 48 Brachland und vernachlässigter Boden
Das Departement ergreift geeignete Massnahmen, wenn eine brachliegende oder vernachlässigte Parzelle eine Gefahr darstellen oder der Nachbarschaft Schaden zufügen kann.
Jede Ersatzvornahme von nützlichen Massnahmen, die für den Vollzug eines in Kraft getretenen Beschlusses des Departements nötig ist, wird von der Gemeinde des Standorts der Parzelle umgesetzt und den Zuwiderhandelnden in Rechnung gestellt.
Falls es im öffentlichen Interesse liegt, kann jeder Bewirtschafter das Departement um eine Bewilligung ersuchen, dieses Land kostenlos zu bewirtschaften.
Die Bewilligung wird für eine Dauer von maximal drei Jahren erteilt.
Ohne Kündigung durch den Eigentümer oder Bewirtschafter sechs Monate vor Verfall wird die Duldungspflicht jeweils für weitere drei Jahre verlängert.
Art. 49 Schutzperimeter
Die Abgrenzung von Schutzzonen und Nutzungseinschränkungen sind im eidgenössischen und kantonalen Recht geregelt.
Das Departement kann besondere Schutzperimeter ausscheiden und die entsprechenden Vorschriften erlassen.
Art. 50 Anbringen eines Banns
Die Gemeinden können durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Entscheid gewisse Teile ihres Gebietes für eine bestimmte Dauer unter Bann stellen.
6 Strukturverbesserungen
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 51 Definitionen
Unter Strukturverbesserungen versteht man namentlich:
Bodenverbesserungen, nämlich Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus, die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse und die Verbesserung der Produktionsbedingungen;
den Bau und die Sanierung von landwirtschaftlichen Gebäuden, Alpsanierungen und Verbesserungen der Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung;
die periodische Instandsetzung und technische Anpassung der Strukturverbesserungswerke, der landwirtschaftlichen Bauten und der Alpinfrastrukturen;
regionale Entwicklungsprojekte, die Förderung von einheimischen und regionalen Produkten und sämtliche Strukturverbesserungen im ländlichen Raum;
Gebäude und Einrichtungen für die Lagerung, Verwertung, Verarbeitung und Verpackung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
der Erhalt und die Verbesserung traditioneller Strukturen wie Suonen, Trockenmauern und alpwirtschaftliche Gebäude.
Art. 52 Rechtsform des Unternehmens
Die Strukturverbesserungen können ausgeführt werden von:
Strukturverbesserungsgenossenschaften;
Körperschaften des öffentlichen Rechts;
Privaten.
Das Departement kann die Verfahren im Fall von Bodenverbesserungen leiten, die nicht ausschliesslich die Landwirtschaft betreffen, wie Landumlegungen in Verbindung mit Grossprojekten.
Art. 53 Öffentliche Auflage
Nach Prüfung durch das Departement legt der Bauherr oder der Initiant alle wichtigen Bauphasen, die das Departement festlegt, sowie jede nachträgliche Änderung öffentlich auf.
Wurde der Beschluss von einer übergeordneten Behörde erlassen, ist das Departement befugt, geringe Änderungen zu verordnen.
Projekte für periodische Instandsetzungen und dringende Wiederherstellungen infolge Zerstörung durch Naturereignisse oder höhere Gewalt werden nicht öffentlich aufgelegt.
Art. 54 Genehmigung
Die für die Gewährung von Investitionshilfen zuständige Behörde erteilt alle erforderlichen Genehmigungen zur Ausführung der mit Beiträgen unterstützten Werke.
Vorbehalten bleiben Spezialbewilligungen, namentlich in den Bereichen Wald, Fischerei, Strassen, Umwelt und Gewässerschutz.
Der Staatsrat bestimmt die von den zuständigen Stellen zu treffenden Entscheide und integriert diese in einen Globalentscheid.
Die zuständige Behörde wendet sinngemäss die entsprechenden Gesetzgebungen an, insbesondere die Baugesetzgebung in Bezug auf die Baubewilligungen.
Art. 55 Gebührenbefreiung
Alle Geschäfte, die zur Ausführung der mit Investitionshilfen unterstützten Strukturverbesserungen erforderlich sind, werden von Handänderungssteuern und sonstigen Gebühren des Grundbuchamtes befreit.
Art. 56 Departement
Das Departement berät den Bauherrn, leitet die Verfahren zur Projektgenehmigung und Gewährung von Investitionshilfen und übt die Oberaufsicht über die Ausführung und den Unterhalt der unterstützten Werke aus.
Art. 57 Grundbuchanmerkung
Eine Grundbuchanmerkung wird für sämtliche durch Beiträge unterstützte Werke verlangt.
Die Anmerkung verbleibt während 20 Jahren ab der Schlusszahlung des Beitrags im Grundbuch aufgeführt. Im Falle einer Landumlegung verbleibt die Anmerkung für unbegrenzte Zeit, auf Grund des Verbots der Zerstückelung gemäss Artikel 87 nachstehend.
Das Departement kann bei der obligatorischen Anmerkungspflicht Ausnahmen vorsehen.
Art. 58 Anschluss weiterer Bauwerke
Eigentümer von Grundstücken, Bauwerken oder Anlagen, die mit Beiträgen unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Bauwerke zu dulden, wenn dieser aufgrund der natürlichen und technischen Verhältnisse zweckmässig ist.
Das Departement entscheidet über den Anschluss und setzt nötigenfalls eine angemessene Vergütung fest.
Art. 59 Pläne
Der Staatsrat bestimmt Inhalt und Tragweite eines Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum und eines Alpbewirtschaftungsplanes.
Erachtet das Departement die Ausarbeitung eines solchen Planes als erforderlich, kann es eine Gemeinde dazu verpflichten.
Ein Entwicklungsplan für den ländlichen Raum rechtfertigt sich namentlich:
wenn eine ungeeignete Bodenbewirtschaftung festgestellt wird;
wenn ein offenkundiger Koordinierungsbedarf festgestellt wird;
wenn der landwirtschaftlichen Nutzung durch aufwändige Infrastrukturprojekte beträchtliche Teile des fruchtbaren Bodens entzogen werden.
Ein Alpbewirtschaftungsplan rechtfertigt sich namentlich:
wenn dies für eine gute Alpbewirtschaftung erforderlich ist;
wenn der Alpbetrieb oder Infrastrukturprojekte die Wasserqualität der Trinkwasserversorgung beeinträchtigen;
wenn ein offenkundiger Koordinierungsbedarf, insbesondere bei der Bestimmung von Natur- und Landschaftsschutzzonen, festgestellt wird.
Die Gewährung von Kantonsbeiträgen kann von der Ausarbeitung eines solchen Planes abhängig gemacht werden.
6.2 Bodenverbesserungen
Art. 60 Initiative und Vorstudie
Die Initiative für eine freiwillige Bodenverbesserung steht jedem Eigentümer, jeder Gemeinde und dem Kanton offen.
Der Initiant reicht einen formellen Antrag beim Departement ein, welches ihm die Ausarbeitung einer Vorstudie in Bezug auf:
die technische und wirtschaftliche Machbarkeit;
die Festlegung des Perimeters des Werkes bewilligt oder verweigert.
Art. 61 Perimeter
Der Perimeter umfasst alle Grundstücke, die geeignet sind aus den geplanten Bauwerken einen Vorteil zu ziehen.
Bauzonen und Waldgebiete gehören nicht zum Perimeter, ausser wenn das Vorhaben dies erfordert.
Art. 62 Genehmigung des Perimeters
Der vom Projektverfasser vorgeschlagene Perimeter muss vom Departement genehmigt werden. Dieses kann Änderungen oder Anpassungen verlangen.
Die Vorstudie und der Perimeter des vom Departement genehmigten Werkes werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
Der Perimeter wird erst nach Erledigung aller Einsprachen endgültig.
Art. 63 Obligatorische Bodenverbesserungen
Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann der Staatsrat eine obligatorische Bodenverbesserung beschliessen.
Die Ausführung wird entweder einer Bodenverbesserungsgenossenschaft, deren Gründung von Amtes wegen angeordnet werden kann, oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen.
Art. 64 Landumlegung
Eine Landumlegung besteht im Zusammenschluss von Grundstücken eines bestimmten Gebietes und deren Aufteilung unter den beteiligten Eigentümern um eine geeignete Nutzung und eine bessere Bodenbewirtschaftung zu gewährleisten.
Die Durchführung einer Gesamtmelioration umschliesst ebenfalls weitere im allgemeinen Interesse erforderliche Verbesserungen, namentlich den Bau oder die Verbesserung der Wegnetze, der Be- und Entwässerungsanlagen, sowie weitere Vorhaben, die im Interesse des Umweltschutzes im weitesten Sinne liegen und Naturgefahren vorbeugen.
Landumlegungen können nur von einer Bodenverbesserungsgenossenschaft durchgeführt werden.
Art. 65 Landumlegung nach Vereinbarung
Mehrere Grundeigentümer können schriftlich eine Landumlegung vereinbaren. Der Staatsrat legt das Verfahren fest.
In komplexen Fällen kann das Departement die öffentliche Beurkundung verlangen.
Art. 66 Eigentumsbeschränkung bei Landumlegung
Eigentumsbeschränkungen werden, im Rahmen der Landumlegungen, nach folgenden Grundsätzen behandelt:
die für die Durchführung einer Gesamtmelioration erforderlichen Flächen werden in Form des entschädigungslosen prozentualen Abzuges auf den Wert der in das Unternehmen einbezogenen Grundstücke erworben. Für bedeutende Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, entspricht die Entschädigung dem Verkehrswert;
die Ansprüche, welche nicht 20 Prozent des Durchschnittsanspruches erreichen, können gegen Verkehrswertentschädigung ausgeschlossen werden;
können einem Eigentümer bei der Neuzuteilung seine abgetretenen Flächen und Werte nicht ersetzt werden, so werden Mehr- oder Minderzuteilungen zum Verkehrswert abgerechnet;
die Dienstbarkeiten sind aufzuheben, den neuen Gegebenheiten entsprechend anzupassen oder neu zu begründen. Bei Landumlegungen, mit Inbesitznahme der neuen Parzellen, werden alle Dienstbarkeiten des alten Zustandes aufgehoben, mit Ausnahme von übertragenen oder neuen Lasten und Dienstbarkeiten;
während der Ausarbeitung des neuen Zustandes darf ohne Zustimmung des Departements keine Eigentumsübertragung vorgenommen und ins Grundbuch eingetragen werden.
Art. 67 Enteignungen
Die für die Ausführung von Bodenverbesserungsprojekten erforderlichen Enteignungen werden nach den Bestimmungen der Enteignungsgesetzgebung geregelt unter Vorbehalt folgender Abweichungen:
wird eine Ausführungskommission ernannt, ist sie für die Grundstückschätzung zuständig;
die Teile der Parzellen, die für eine rationelle Nutzung oder für eine Erschliessung der Nachbargrundstücke zu gering sind, werden nach Möglichkeit und im Rahmen des endgültigen Vorhabens durch Verbindung mit den angrenzenden Grundstücken ausgeschieden;
die Rekursbehörde ist die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen.
Art. 68 Rechte und Pflichten der Nachbarn
Erfordert die Durchführung einer Bodenverbesserung ausserhalb des Beizugsgebietes einen Raumbedarf oder eine Dienstbarkeit, sind die Eigentümer gegen volle Entschädigung zur Duldung verpflichtet.
Ziehen Grundstücke oder Werke ausserhalb des Beizugsgebietes durch die ausgeführten Bauten einen Vorteil, haben die Eigentümer eine angemessene Entschädigung zu leisten und sich gegebenenfalls an den Unterhaltskosten zu beteiligen.
Die Nachbarn haben gegen Entschädigung die erforderlichen Arbeiten zur Ausführung des Werkes zu dulden.
Art. 69 Änderungen
Von der Eintragung der Anmerkung Bodenverbesserung bis zum Inkrafttreten des neuen Zustandes dürfen an Gebäuden, die Bestandteil des Perimeters sind, ohne Bewilligung des Departements keine Änderungen von Tatsachen und Rechten vorgenommen werden.
Art. 70 Ausführungskommission
Der Staatsrat ernennt zur Ausführung eines Strukturverbesserungswerkes eine Ausführungskommission. Er legt das Vorgehen zu Bezeichnung der Experten fest.
Er ernennt für jede Legislaturperiode eine Expertenkommission, die als Ausführungskommission handeln kann.
Art. 71 Neuer Zustand
Der neue Zustand muss vom Staatsrat genehmigt werden.
Die Rechtsänderungen, die sich aus der neuen Verteilung ergeben, wirken von Gesetzes wegen ab Genehmigung des neuen Zustandes.
6.3 Bodenverbesserungsgenossenschaft
Art. 72 Definition
Eine Bodenverbesserungsgenossenschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche gegenüber ihren Mitgliedern im erforderlichen Masse hoheitliche Befugnisse ausüben kann, um geplante Verbesserungswerke zu verwirklichen.
Die Ausführung des Werkes wird mit dem Flächenmehr des betroffenen Gebietes beschlossen.
Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend.
Für alle übrigen Beschlüsse reicht das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
Art. 73 Gründung und Statuten der Genossenschaft
Die Gründungsversammlung genehmigt die Statuten der Genossenschaft, deren Mindestinhalt vom Departement festgelegt wird.
Die Statuten und deren Änderungen müssen nach Anhörung der betroffenen Gemeinden vom Staatsrat genehmigt werden.
Die Genehmigung der Statuten verleiht der Genossenschaft öffentlich-rechtlichen Charakter.
Nicht genehmigte Statuten und Änderungen sind nichtig.
Art. 74 Organe
Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfungskommission.
Der Vorstand und die Rechnungsprüfungskommission werden von der Generalversammlung ernannt.
Art. 75 Kompetenzaufteilung
Der Staatsrat regelt die Kompetenzaufteilung zwischen den verschiedenen Genossenschaftsorganen und der Ausführungskommission.
Art. 76 Haftung
Die Genossenschaft haftet einzig mit ihrem Genossenschaftsvermögen.
Der Staatsrat kann die Genossenschaft zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichten, deren Höhe er im Zeitpunkt der Statutengenehmigung festsetzt.
Art. 77 Entscheide
Die Entscheide der Genossenschaftsorgane gelten gegenüber ihren Mitgliedern als vollstreckbare Urteile im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
Art. 78 Übernahme der Anlagen
Vorbehalten gegenteilige Vereinbarung werden Strassenwerke, die im Rahmen eines Projekts ausgeführt wurden, von der Standortgemeinde entschädigungslos übernommen und gehören ab Beendigung der Arbeiten von Amtes wegen zum öffentlichen Eigentum.
Werden weitere Werke von der Standortgemeinde übernommen, erfolgt dies im Einvernehmen mit den Eigentümern und in der Regel ohne Entschädigung.
Die Beteiligung der betroffenen Eigentümer an der Finanzierung der Werke wird dennoch berücksichtigt.
Art. 79 Auflösung der Genossenschaft
Sind das Ziel der Genossenschaft erreicht, ihre Pflichten erfüllt und der Unterhalt der Werke gewährleistet, beruft der Vorstand eine Generalversammlung ein, die die Auflösung beschliesst.
Diese tritt erst durch Genehmigung des Staatsrates in Kraft.
Art. 80 Unterhalts- und Bewirtschaftungsgenossenschaft
Ist ein Werk von einer Bodenverbesserungsgenossenschaft verwirklicht worden, kann diese als Unterhalts- und Bewirtschaftungsgenossenschaft weiter bestehen.
Wird der Unterhalt eines Bodenverbesserungswerkes nicht anderweitig gewährleistet, kann das Departement die Erhaltung der Genossenschaft oder die Gründung einer Unterhaltsgenossenschaft verlangen.
Die betroffenen Eigentümer können jederzeit die Gründung einer solchen Genossenschaft beschliessen.
Die Unterhaltsgenossenschaft unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die gewöhnliche Genossenschaft und geniesst die gleichen Vorrechte.
Art. 81 Subsidiäre Bestimmungen
Bei Fehlen gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Vereine.
6.4 Finanzierung
Art. 82 Gewährung der Unterstützung
Strukturverbesserungen werden einzeln in der Regel nur unterstützt, wenn sie nicht gemeinschaftlich umgesetzt werden können.
Vorbehalten gegenteilige Bestimmungen werden für die Gewährung kantonaler Beiträge die bundesrechtlichen Vorschriften angewendet, selbst wenn die Massnahme nicht mit eidgenössischen Investitionshilfen unterstützt wird.
Art. 83 Gemeindebeteiligung
Die Standortgemeinde des Werkes beteiligt sich im Umfang von 25 Prozent des kantonalen Beitrages.
Sind mehrere Gemeinden betroffen, berechnet sich die Beteiligung im Verhältnis ihrer jeweiligen Interessen.
Art. 84 Kostenverteilung
Die betroffenen Eigentümer beteiligen sich an den Ausführungskosten im Verhältnis der erhaltenen Vorteile.
Die endgültigen Entscheide über die Beitragspflicht gelten als vollstreckbare Urteile im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
Art. 85 Kosten im Falle der Nichtausführung
Der Kanton übernimmt die Kosten der Vorstudien, falls die Genossenschaftsgründung nicht zustande kommt oder die Projektumsetzung nicht möglich ist.
Art. 86 Eigentümerwechsel
Alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Bauherrn gehen beim Erwerb eines Grundstücks innerhalb des Perimeters vom bisherigen Eigentümer auf den Erwerber über.
Im Falle einer Eigentumsübertragung während der Ausführung des Werkes wird der Beitrag von demjenigen geschuldet, der im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Kostenverteilers Eigentümer ist.
Die gleiche Regelung gilt in Bezug auf die Erhebung von Zwischenleistungen.
6.5 Sicherung der Strukturverbesserungen
Art. 87 Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung
Grundstücke, Werke und Anlagen sowie Alp- und landwirtschaftliche Gebäude, die mit öffentlichen Beiträgen unterstützt worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung der kantonalen Beiträge ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden.
Boden, der Gegenstand einer Landumlegung war, darf nicht zerstückelt werden. Dieses Verbot gilt auf unbestimmte Dauer.
Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die erhaltenen Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen.
Das Departement kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.
Art. 88 Unterhalt und Bewirtschaftung
Das Departement wacht darüber, dass nach einer mit Beiträgen unterstützten Strukturverbesserung:
landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden;
Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude gut unterhalten werden.
Bei Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhaltes setzt das Departement den Verantwortlichen eine angemessene Frist, um Abhilfe zu schaffen.
Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, wird die Rückerstattung der Beiträge gefordert.
Art. 89 Versicherungsschutz
Die Gebäude müssen ausreichend gegen Feuer und gegen Zerstörung durch Naturereignisse versichert sein.
Ein fehlender Versicherungsschutz gilt als ungenügender Unterhalt.
Art. 90 Rückerstattung der Beiträge
Das Departement fordert die ganze oder teilweise Rückerstattung der kantonalen Beiträge, namentlich wenn:
die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt sind;
das Werk nur zum Teil fertig gestellt, in seinem Charakter verändert oder die Frist zur Ausführung ohne triftigen Grund nicht eingehalten worden ist;
das Werk nicht oder nur teilweise die Funktion erfüllt, die zur Beitragsgewährung geführt hat;
ein zerstörtes Gebäude nicht wieder aufgebaut wird.
Fordert das Departement die Rückerstattung von kantonalen Beiträgen, informiert es die Standortgemeinde des Werks über ihr Recht, die Rückerstattung zu verlangen.
Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
Wird ein mit Beiträgen unterstütztes Werk gewinnbringend veräussert, müssen diese zurückerstattet werden, ausser wenn die letzte Zahlung vor mehr als 20 Jahren erfolgte.
Art. 92 Gesetzliches Pfandrecht
Die mit Beiträgen unterstützten Liegenschaften sind ohne Eintragung im Grundbuch mit einem gesetzlichen Grundpfand im Sinne von Art. 836 Zivilgesetzbuch belastet, um:
die Rückzahlung der Beiträge zu garantieren;
die Ausführungs-, Unterhalts- und Nutzungskosten eines Bodenverbesserungswerkes zu decken.
Dieses Pfandrecht geht allen bereits auf dem Grundstück lastenden Pfandrechten vor, mit Ausnahme der gesetzlichen Pfandrechte der kantonalen Steuergesetzgebung.
Die kantonalen und kommunalen Beiträge sind in Rangparität sichergestellt.
Das gesetzliche Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Zahlungsverfügung eingetragen wird.
6.6 Investitionskredite
Art. 93 Investitionskredite
Der Kanton ist für die Verwaltung und für die Auszahlung der vom Bund finanzierten Investitionskredite verantwortlich.
Das Departement erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 94 …
7 Bildung, Beratung, Forschung und Entwicklung
Art. 95 Bildung und Beratung
Der Kanton gewährleistet durch das Departement die landwirtschaftliche Grundausbildung, Weiterbildung und Beratung.
Er verfügt über Bildungsinstitute und die erforderlichen Staatsgüter, insbesondere für die praktische Ausbildung.
Für nicht vermittelte Ausbildungen kann der Staatsrat Verträge mit anderen Schulen oder Kantonen abschliessen.
Art. 96 Kantonale Kommission für landwirtschaftliche Berufsbildung
Der Staatsrat ernennt für jede Amtsperiode eine kantonale landwirtschaftliche Berufsbildungskommission.
Diese Kommission ist das Beratungsorgan des Kantons in sämtlichen Belangen der landwirtschaftlichen Berufsbildung.
Der Staatsrat regelt die Zusammensetzung und die Organisation.
Art. 97 Forschung und Entwicklung
Der Kanton unterstützt die praktische Forschung, die Entwicklung von neuen Produkten und Produktionstechniken und -arten sowie alle Projekte, die der Zielerreichung dieses Gesetzes dienen.
Das Departement erlässt die Ausführungsbestimmungen.
8 Verschiedene Bestimmungen
Art. 98 Landwirtschaftliche Pacht
Die Nachkommen des Verpächters, die einen Landwirtschaftsbetrieb selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, haben ein Vorpachtrecht.
Ein Vorpachtrecht an benachbarten Alpweiden wird für Landwirte in Bergregionen eingeführt.
Der Staatsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
Er kann den Pachtwert der Alpweiden und Nutzungs- und Beteiligungsrechte an diesen anpassen, wenn dies für ihren Unterhalt erforderlich ist.
Art. 99 Landwirtschaftliches Kulturerbe
Der Kanton unterstützt in besonderem Mass die einheimischen und traditionellen Rassen, Rebsorten und Sorten des Wallis um deren Erhalt, Schutz und Förderung zu garantieren.
Der Kanton gewährt auch eine spezielle Unterstützung für landwirtschaftliche Kulturwerte wie Suonen, Trockenmauern und Alpgebäude.
Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 100 Geografische und traditionelle Bezeichnungen
Der Staatsrat kann die Verwendung von geografischen und traditionellen Walliser Bezeichnungen regeln.
Art. 101 Ringkuhkämpfe
Der Staatsrat kann die Bewilligungsvoraussetzungen von Ringkuhkämpfen festlegen und deren Organisation regeln.
Art. 102 Landwirtschaftliche Daten
Das Departement beschafft und aktualisiert die für die Umsetzung der Agrarpolitik notwendigen Daten.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Daten zu liefern, deren Genauigkeit zu überprüfen und zu gewährleisten.
Der Staatsrat kann regionale Verantwortliche ernennen.
9 Rechtsmittel, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen
9.1 Rechtsmittel
Art. 103 Einsprache
Ausser in ausdrücklich erwähnten Fällen kann gegen jeden Entscheid, der gestützt auf die landwirtschaftliche Bundesgesetzgebung, dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen erlassen wurde, Einsprache erhoben werden.
Art. 104 Beschwerde
Ausser in ausdrücklich erwähnten Fällen kann jeder Einspracheentscheid an die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen, die in letzter Instanz entscheidet, weitergezogen werden.
Gegen die auf Grund einer Kompetenzübertragung erlassenen Entscheide ist die Beschwerde an die kompetenzübertragende Behörde nicht zulässig.
Art. 105 Strukturverbesserungsprojekte
Gegen Entscheide zur Genehmigung von Strukturverbesserungsprojekten kann weder Einsprache noch Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen erhoben werden.
Eine Beschwerde ans Kantonsgericht ist zulässig.
Art. 105a Entscheide im Bereich der Ringkuhkämpfe
Gegen Entscheide im Bereich der Ringkuhkämpfe kann bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen weder Einsprache noch Beschwerde erhoben werden.
Sie werden gemäss den Statuten des Schweizerischen Eringerviehzuchtverbands schiedsrichterlich geregelt.
Art. 106 Aufschiebende Wirkung
Ausser in ausdrücklich erwähnten Fällen haben Einsprache und Beschwerde an die kantonale Rekurskommission eine aufschiebende Wirkung.
Wenn ein Fall es rechtfertigt, kann die zuständige Behörde die aufschiebende Wirkung entziehen.
Art. 107 Verfahren
Im Übrigen wird das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss angewendet.
9.2 Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen
Art. 108 Verwaltungsmassnahmen
Bei Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
Verwarnung;
Entzug von Anerkennung oder Bewilligung;
Deklassierung der Ware;
Rechtsentzug;
Verbot der Verwendung einer Bezeichnung oder Benennung;
Verbot der Direktvermarktung;
Verbot der Vermarktung;
Rücktritt vom Verkauf;
Information der potentiellen Marktteilnehmer;
Ersatzvornahme auf Kosten des Zuwiderhandelnden;
Beschlagnahme;
Ordnungsbusse in Höhe des Betrags der unrechtmässig vermarkteten Produkte oder der zu Unrecht bezogenen Beiträge oder des aufgrund falscher Angaben erzielten Gewinns.
Art. 109 Übertretungen
Wer gegen das vorliegende Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verstösst, wird auf Klage oder Anzeige mit Gefängnis oder Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.
Der Versuch und die Mittäterschaft sind strafbar.
Art. 110 Juristische Personen und Personengemeinschaften
Wird eine Widerhandlung bei der Geschäftsführung einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen Dritten begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die die Tat verübt haben.
Der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder deren Wirkung aufzuheben, untersteht den entsprechenden Strafbestimmungen, die für den vorsätzlich oder fahrlässig handelnden Täter gelten.
Ist der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.
Fällt eine Busse von höchstens 5'000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung gegen die strafbaren Personen einen Aufwand bedingen, der im Vergleich zur Busse unverhältnismässig wäre, kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
Art. 111 Anwendung
Das Departement entscheidet gemäss dem Verfahren, das für administrative Strafentscheide anwendbar ist.
Der Staat und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteistellung einnehmen.
Die Berufung ans Kantonsgericht ist durch die Strafprozessordnung geregelt.
10 Schlussbestimmungen
10.1 Vollzug
Art. 112 Ausführungsbestimmungen
Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.
Art. 113 Auskunftspflicht
Soweit es die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind die betroffenen Personen, Unternehmen und Organisationen verpflichtet, den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorübergehend zur Prüfung auszuhändigen, den Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen sowie Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren und Probeentnahmen zu dulden.
Art. 114 Amtshilfe unter Behörden
Der Kanton, die Gemeinden, die zuständigen Organe und die kantonale Steuerverwaltung erteilen den mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen betrauten Behörden auf Ersuche hin kostenlos die erforderlichen Auskünfte.
Vermuten sie einen Straftatbestand, melden sie dies von sich aus die Vollzugsbehörden.
Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Strafverfolgungsbehörden erteilen der Dienststelle für Landwirtschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben und Auskünfte, insbesondere den Inhalt der im Bereich Landwirtschaft erlassenen Strafbefehlsverfahren.
Art. 115 Ersatzmassnahmen
Das Departement greift zu Ersatzmassnahmen, wenn die Behörden oder die zuständigen Organe ihren Aufgaben nicht nachkommen.
Es kann die Kosten diesen Behörden oder Organen überbinden.
10.2 Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 116 Weinwirtschaft
Gemeinden, die über ein Grand-Cru-Reglement verfügen, müssen dieses den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2008 anpassen.
Die bestehenden Pläne des Rebbaukatasters und die bestehenden Rebbausektoren müssen bis zum 31. Dezember 2009 nachgeprüft und genehmigt werden.
Art. 117 Aufhebung
Das Gesetz über die Landwirtschaft vom 28. September 1993 wird aufgehoben.
10.3 Änderungen des bisherigen Rechts
Art. 118
Das Gesetz über die Landumlegung und die Grenzregulierung vom 16. November 1989 wird geändert.
10.4 Referendum und Inkrafttreten
Art. 119 Referendum
Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
CSW BO/Abl. 10/2007, 26/2007