Rückstellungen für Grossreparaturen und Rückstellungen für jede neue Lehrstelle
Département des finances Service cantonal des contributions Departement für Finanzen Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 1. Januar 2025 Weisung Nr. 1.05a
Abschaffung der Praxis, dass Rückstellungen für grosse Reparaturen und für jede neue Lehrstelle gebildet werden können
1. Allgemeines
Um steuerrechtlich zulässig zu sein, muss eine Rückstellung ordnungsgemäss verbucht, handelsüblich begründet sein und sich auf Sachverhalte beziehen, deren Ursprung in die Berechnungsperiode fällt. Rückstellungen für zukünftige Belastungen sind steuerlich nicht zulässig, mit Ausnahme von zukünftigen Forschungs- und Entwicklungsaufträgen an Dritte (Art. 25 Abs. 1 Bst. d StG und Art. 29 Abs. 1 Bst. d DBG).
2. Änderung der Steuerpraxis ab Steuerperiode 2024
2.1. Rückstellungen für Grossreparaturen von Liegenschaften
Wenn die Instandhaltung eines Gebäudes nicht vernachlässigt wurde, ist die Bildung von Rückstellungen für grosse Reparaturen nicht gerechtfertigt. Andernfalls muss nicht nur nachgewiesen werden, dass der Unterhalt in der Vergangenheit vernachlässigt wurde, sondern auch, dass dies nicht durch ausreichende Abschreibungen berücksichtigt wurde und dass die Notwendigkeit grösserer Reparaturen zum Zeitpunkt des Abschlusses unmittelbar bevorstand (BGE 2C_1059/2019, E. 5.1.2).
2.2. Rückstellungen für jeden neuen Ausbildungsplatz
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b StHG nennt als geschäftsmässig begründete Kosten unter anderem Rückstellungen, die zur Deckung von Verpflichtungen, deren Höhe noch nicht feststeht, oder von anderen drohenden Verlustrisiken gebildet werden. In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass die kantonale Gesetzesbestimmung, welche die Bildung einer Rückstellung für jede neue Lehrstelle erlaubt (Art. 25 Abs. 1 Bst. e StG), von den zwingenden Bestimmungen des StHG abweicht. In solchen Fällen hat das Recht des StHG Vorrang (Art. 72 Abs. 2 StHG).
3. Modalitäten der Auflösung bestehender Rückstellungen
Um den oben genannten Grundsätzen zu entsprechen, ist die Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen eines Gebäudes und für jeden neuen Ausbildungsplatz ab Steuerperiode 2024 nicht mehr zulässig.
Die am 31.12.2024 bestehenden Rückstellungen für Grossreparaturen von Liegenschaften müssen bis zum 31.12.2027 vollständig aufgelöst oder verwendet werden, wobei in den Steuerperioden 2025, 2026 und 2027 jedes Jahr mindestens ein Drittel davon verwendet werden muss.
Die Rückstellungen für jeden neuen Arbeitsplatz werden dementsprechend in dem Geschäftsjahr aufgelöst, in dem der Auszubildende seine Ausbildung beendet, spätestens jedoch in der Steuerperiode 2028.
4. Inkrafttreten
Diese Weisung annulliert und ersetzt die Weisung Nr. 1.05 vom 12. Januar 2021 und ist ab der Steuerperiode 2024 gültig.
Bernard Morand Fabienne Mocellin
Adjunkt Dienstchefin