Private Schuldzinse
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 19.01.2021 (Aktualisiert Februar 2022)
Weisung Nr. 7.11
Rubrik 1720: Private Schuldzinse – Konsumkredite – Leasingzinse – Verzugszinse – Zinse/Vorfälligkeitsentschädigungen für Hypotheken
1. Allgemeines
Schuldzinsen sind gemäss Bundesgerichtsurteil nur diejenigen Vergütungen, welche ein Schuldner an einen Gläubiger für die Gewährung oder Vorenthaltung einer Geldsumme oder eines Kapitals zu entrichten hat. Voraussetzungen / als abzugsfähige Schuldzinsen gelten:
Zahlungen die nicht einer Tilgung der Kapitalschuld dienen
Das Vorhandensein einer Kapitalschuld in Geldform ist Voraussetzung
Es muss eine Abhängigkeit zwischen Kapitalschuld und Zinsen gegeben sein
2. Arten von Schuldzinse und deren Abzugsfähigkeit:
1. Konsumkredite: Liegt ein gültiger Konsumkreditvertrag vor, welcher den Konsumenten Kredit in
Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt, sind die in der Amortisationsquote enthaltenen Schuldzinsen (und nur diese) abzugsfähig. Es ist am Steuerpflichtigen die in der Annuität enthaltenen Passivzinsen zu bestätigen. Der Abzug wird jedoch nur gewährt, wenn der Kreditvertrag die Zahlungen von Zinsen vorsieht. Die verschiedenen Arten von Krediten sind im Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) geregelt; wie der Barkredit gemäss Art. 9 KKG, der Finanzierungsvertrag gemäss Art. 10 KKG und der Überziehungskredit auf laufenden Konto oder Kredit- und Kundenkartenkonto mit Kreditoption gemäss Art. 12 KKG. Als abzugsfähige Zinsen gelten die von den Banken ausgestellten Bescheinigungen.
2. Zinsen für Hypothekarschulden, Kontokorrentkredite und Anleihen von Privaten sind
abzugsfähig. Die vom Hypothekarnehmer bezahlten „Strafzins-Zahlungen“ (Penalty), welche die Bank für die vorzeitige Vertragsbeendigung verlangt, sind wie folgt zu behandeln:
a) Begründung eines neuen vorteilhafteren Schuldverhältnisses beim selben Gläubiger; die Entschädigung ist als Schuldzins abzugsfähig vom ordentlichen Einkommen
b) Begründung eines neuen vorteilhafteren Schuldverhältnisses bei einem anderen Gläubiger; die Entschädigung ist bis Steuerperiode 2019 als Schuldzins abzugsfähig vom ordentlichen Einkommen. Ab der Steuerperiode 2020, in Analogie zu einem Bundegerichtsentscheid, kann eine solche Entschädigung nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und stellt auch keinen Aufwand dar.
c) Vertragsauflösung aufgrund eines Geldzuflusses (Erbschaft, Schenkung, Lotteriegewinn); die Entschädigung kann als Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
d) Beendigung des Darlehensverhältnisses im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft; die Entschädigung ist in allen Fällen als Anlagekosten anzusehen und nur für die Berechnung des Grundstücksteuergewinns massgeblich. Sie kann nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Bezahlte Schuldzinse können vom Schuldner auch geltend gemacht werden, wenn er nicht Eigentümer der grundpfandgesicherten Sache ist.
3. Leasingzins: Der Zinsanteil von Leasingverträgen mit oder ohne anfänglich integrierter Kaufoption
wird nicht zum Abzug zugelassen.
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4. Verzugszinse gemäss Steuergesetz: Nachgewiesene Verzugszinsen sowie negative
Ausgleichszinsen in Bezug auf Steuerschulden werden als abzugsfähige Schuldzinsen akzeptiert.
5. Die Forderung aus einem Verlustschein umfasst das Kapital und die Zinsen, die bis zur
Ausstellung des Verlustscheins aufgelaufen sind. Die Ausstellung eines Verlustscheins bewirkt, dass die Zinsschuld in eine Kapitalschuld umgewandelt wird. Bei einer späteren Zahlung können daher keine Schuldzinsen zum Abzug gebracht werden.
6. Baukreditzinse sind gemäss aktueller Praxis nur bei Kanton und Gemeinde abzugsfähig.
7. Kontoführungsgebühren: Bankführungskosten in Zusammenhang mit aktiven Konten werden
im Wertschriftenverzeichnis unter Vermögensverwaltungskosten in Rubrik 1800 abgezogen. Bankführungskosten in Zusammenhang mit Passivkonten können als Schuldzinsen in Rubrik 1720 zum Abzug gebracht werden. Diese Gebühren sind in der Regel auf den von den Banken ausgestellten Schuldzins-Bescheinigungen aufgeführt.
3. Inkrafttreten und Anwendung
Diese Weisung tritt am 20. Januar 2020 in Kraft und ist anwendbar für alle offenen und noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen.
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef