Versicherungsprämien

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 19.01.2021

Weisung Nr. 7.04

Abzug Versicherungsbeiträge und Sparkapitalzinse (Art. 29 Abs. 1 Bst. g StG / Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG)

1. Allgemeines

Die ESTV hat uns bestätigt, dass bei der Berechnung der Höchstabzüge für Versicherungsbeiträge und Sparkapitalzinsen die gesamten Prämien für die Krankenversicherung d.h. Grundversicherung und Zusatzversicherung abzugsfähig sind.

Steuerpflichtige, welche von der individuellen Prämienverbilligung profitieren und die effektive Prämienrechnung beilegen, können somit die gesamten Prämien für die Krankenversicherung in Abzug bringen. Bei Steuerpflichtigen, welche keine Prämienrechnung einreichen, verwenden wir die Krankenkassen Durchschnittsprämien analog der jährlichen Mitteilung (siehe aktuelle Weisung in der Einschätzungshilfe).

2. Berechnung

Beispiel Ehepaar mit 3 Kindern mit KK-Subventionen (Prämienrechnung beigelegt): Kanton / Gemeinde / Bund Krankenkassenprämien Grundversicherung 9’700.-- Zusatzversicherungen 200.-- + Prämien Lebensversicherung 600.-- + Wertschriftenerträge 300.-- - Subventionen 6’000.-- Abzug 4’800.--

3. Inkrafttreten

Die Weisung tritt ab der Steuerperiode 2012 in Kraft.

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef