Diabetes und Zöliakie 2022
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 16.01.2023
Weisung Nr. 7.07
Diabetes – Zöliakie
1. Allgemeines
Das Kreisschreiben 11 ESTV lässt den Abzug der Pauschale von Fr. 2'500 für Personen, die zu einer Diät verpflichtet sind, nicht zu, worauf uns die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) anlässlich von durchgeführten Kontrollen hingewiesen hat. Das Bundesgericht (BGer) hat seinerseits im Urteil 2C_485/2020 bestätigt, dass grundsätzlich das Kreisschreiben 11 herangezogen werden muss, um zu bestimmen, welche Krankheits- oder Behinderungskosten abzugsfähig sind. Andere Kantone haben zudem auf die Gewährung dieses Pauschalabzugs verzichtet, da die Mehrkosten für spezielle, ärztlich verordnete Diäten heute nicht mehr so teuer ausfallen, dass sie einen Abzug rechtfertigen würden.
Die Pauschale von Fr. 2'500, die Personen, die zu einer lebensnotwendigen ständigen Diät verpflichtet sind, bisher gewährt wurde, darf daher nicht mehr zum Abzug zugelassen werden.
2. Steuerpraxis
Aufgrund dessen werden wir diese Vorgaben umzusetzen und künftig die Pauschale von Fr. 2'500.- unter der Rubrik 2565a), für Diabetiker/innen und unter Rubrik 2565b) für Personen mit Zöliakie nicht zum Abzug zulassen.
3. Inkrafttreten
Diese neue Weisung ist gültig ab Steuerperiode 2022 und ersetzt die Weisung vom 19.01.2021.
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef