Einlagen Arbeitgeberbeitragsreserven (Rückstellungen)
Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung
Sitten, 19. Januar 2021
Weisung Nr. 1.06
Weisung Einlagen Arbeitgeberbeitragsreserven Vorsorgeeinrichtung
Definition
Bei den Arbeitgeberreserven handelt es sich um freiwillige Vorauszahlungen des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen. Somit bezahlt der Arbeitgeber in den Folgejahren keine oder nur einen Teil der gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Arbeitgeberbeiträge, welche während dieser Zeitspanne den gebildeten Arbeitgeberbeitragsreserven belastet werden.
Voraussetzungen
Die Äufnung von Arbeitgeberreserven bewirkt zwar, dass steuerbare Gewinne von einem Geschäftsjahr auf ein anderes verschoben werden. Dies wird jedoch geduldet, da der Grundsatz der Abzugsfähigkeit von Arbeitgeberreserven dem Periodizitätsprinzip vorgeht. Es wird vorausgesetzt, dass die Einlagen in die Arbeitgeberreserven geschäftsmässig begründet sind (Art. 81 Abs. 1 BVG / 23 Abs. 2 lit. c StG und 27 Abs. 2 lit. c DBG / 82 Abs. 1 lit. a StG und 59 Abs. 1 lit. b DBG).
Es wird vorausgesetzt, dass Zahlungen in die Arbeitgeberbeitragsreserven an Vorsorgeeinrichtungen erfolgen, die das Personal direkt versichern und dass die Zahlungen unwiderruflich erbracht werden. Ein Rückfluss an den Arbeitgeber muss ausgeschlossen sein.
Erlaubte Höhe der Arbeitgeberreserven
Die Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen das Fünffache der von der Arbeitgeberfirma gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Jahresbeiträge nicht übersteigen (StE 1994 B 72.14.1). Hat ein Arbeitgeber seine Angestellten bei mehreren Versicherungen angeschlossen, so sind die zulässigen Beiträge an die Reserve bei jeder Versicherung gesondert zu ermitteln.
Praxis der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Wallis
Die Arbeitgeberbeitragsreserven (Rückstellungen) dürfen das Fünffache der von der Arbeitgeberfirma gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Jahresbeiträge nicht übersteigen und müssen entsprechend verbucht werden. Die Zahlung an die Pensionskasse kann während des laufenden Jahres erfolgen und wird spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres anerkannt. Der Nachweis der Zahlung ist zusammen mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres zu erbringen. Die Zahlung muss unwiderruflich sein.
Bernard Morand Beda Albrecht
Adjunkt Dienstchef