pdf Richtlinien betreffend dem Existenzminimum, laut Art. 93 des SchKG
Richtlinien | ||
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- | ||
nimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG | ||
vom 01. 07. 2009 | ||
I. Monatlicher Grundbetrag
Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesund- heitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Ausla- gen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. ist in der Regel vom monatlichen Einkom- men des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93
SchKG von der Pfändung ausgeschlossen:
für einen alleinstehenden Schuldner | Fr. | 1'200.00 |
für einen alleinerziehenden Schuldner | Fr. | 1'350.00 |
für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft | ||
lebende Personen oder ein Paar mit Kindern | Fr. | 1'700.00 |
Unterhalt der Kinder | ||
für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren | Fr. | 400.00 |
für jedes Kind über 10 Jahre | Fr. | 600.00 |
Bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft
Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft le- benden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 ff.).
II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag | ||
Mietzins, Hypothekarzins |
Effektiver Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen. Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegen-
schaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag | hinzuzurech- | |
nen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen
Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten.
Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht an- gemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches
Normalmass herabzusetzen; in sinngemässer Weise ist beim | Schuldner zu verfahren, der sich | |
als Wohneigentümer einer unangemessen hohen Hypothekarzinsbelastung ausgesetzt sieht
(BGE 129 III 526 ff. m. H.).
Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkom-
men) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen.
Heiz- und Nebenkosten Die durchschnittlichen - auf zwölf Monate verteilten - Aufwendungen für die Beheizung und Ne- benkosten der Wohnräume.
Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Beiträge bzw. Prämien an:
AHV, IV und EO
Arbeitslosenversicherung
Krankenkassen
Unfallversicherung
Pensions- und Fürsorgekassen
Berufsverbände
Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff.).
Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt)
a) Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit: Fr. 5.50 pro Arbeitstag
b) Auslagen für auswärtige Verpflegung Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit.
c) Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Serviceperso- nal, Handelsreisenden etc.): bis Fr. 50.00 pro Monat.
d) Fahrten zum Arbeitsplatz Öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen.
Fahrrad: Fr. 15.00 pro Monat für Abnützung.
Mofa/Moped: Fr. 30.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
Motorrad: Fr. 55.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und verän- derlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität: Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22). Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuwei- sen.
Schulung der Kinder Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw.). Für mündige Kinder ohne Verdienst bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom.
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Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlung ausweist. Voraussetzung: Ein Eigentumsvorbehalt muss rechtsgültig sein. Die analoge Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 ff.).
Verschiedene Auslagen Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen, wie für Arzt, Arz- neien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung er- wachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.
III. Steuern Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE 126 III 89, 92 f.; BGer 17.11.2003,7B.221/2003 = BlSchK 2004, 85 ff.). Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34).
IV. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anre- chenbare Einkommen Beiträge gemäss Art. 163 ZGB oder Art. 13 PartG Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entspre- chend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.).
Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen.
Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichti- gen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten in Abzug zu bringen.
Leistungen/Vergütungen von Dritten wie Prämienverbilligungen, Stipendien, Unterstützungen etc. müssen zum Einkommen dazuge- rechnet werden.
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V. Abzüge vom Existenzminimum
Naturalbezüge wie freie Kost, Logis, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzmi- nimum in Abzug zu bringen: Freie Kost mit 50% des Grundbetrages; Dienstkleidung mit Fr. 30.00 pro Monat.
Reisespesenvergütungen welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum ein- gerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann.
VI. Abweichungen von den Ansätzen Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. l-V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.
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Diese Richtlinien beruhen auf dem Landesindex (Totalindex) der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit einem lndexstand von
103.4 Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten
aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines lndexstandes von 115 Punk- ten, oder Unterschreiten eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen.
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