Wegleitung 2004
KANTONALE STEUERVERWALTUNG
KANTON WALLIS
Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung 2004
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir ersuchen Sie, Ihre Steuererklärung auszufüllen und bis spätestens am 31. März 2005 bei Ihrer Gemeindeverwaltung einzureichen.
Das Steuergesetz vom 10. März 1976 wurde ergänzt durch ein Dekret vom 9. Juni 2004, zur Einführung einer Steuerermässigung für Kinder auf die kantonale Einkommenssteuer. Dieses Dekret sieht für jedes minderjährige Kind oder in der beruflichen Ausbildung oder im Studium stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt, ein Abzug von Fr. 150.– von der Einkommenssteuer für den Kanton vor. Dieser Abzug wird nach Berücksichtigung der Sozialabzüge gemäss Art. 31 und nach Ge- währung des Ehegattenrabatts gemäss Art 32 Absatz 3 Buchstabe a vorgenommen. Die Sozialabzüge wurden dem Landesindex für Konsumentenpreise angepasst. Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürfti- gen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, gelten die gleichen Ermässigungen wie in der Vorperiode. Das Bundesgesetz für die direkte Bundessteuer hat für diese Steuerperiode keine Änderung erfahren.
Mit freundlichen Grüssen KANTONALE STEUERVERWALTUNG
Wegleitung + Zusatzwegleitung für Selbstständige
NEU Zum Ausfüllen der Steuererklärung steht Ihnen gratis ein Programm unter folgender Internet-Adresse zu Verfügung: 1 www.vs.ch/vstax Unter dieser Adresse können Sie das erwähnte Programm herunterladen. Dort finden Sie alle nötigen Informationen für deren Benützung.
INHALTSVERZEICHNIS
KSt + GSt = Kantons- und | Belege sind der | Hinweis in Hinweis |
Gemeindesteuer | Steuererklärung | der Steuer- in der |
dBSt = direkte | beizulegen* | erklärung Weg- |
Bundessteuer | leitung | |
WS = Wegleitung für | ||
Selbständige | Ziffern Seiten | |
Steuererklärung 2004 | 4–6 | |
Allgemeines + Fristen | 6+7 | |
Steuerpflicht | 7–8 | |
Einkünfte im In- und Ausland | ||
(unterjährige Steuerpflicht) | 8–9 | |
Personalien, Berufs- und | ||
Familienverhältnisse | 10 |
ERWERBSEINKOMMEN / RENTEN | |||
Selbständige Tätigkeit | Bilanz, Betriebsrechnung* | 1a + 1b | WS |
Landwirtschaft | Landwirtschaft-Beilage* | 2 | 11 + 35 |
Unselbständige Tätigkeit | Lohnausweise* | 3 | 11 + 12 |
Nebenerwerb | 4+5 | 12 | |
AHV- und IV-Renten | Erste Rente: Kopie der Renten- verfügung / Postabschnitt | 6 | 13 |
Pensionen, Ruhegehälter | |||
und andere Renten | Bestätigung der Stiftung* | 6 | 13 + 24 |
Erwerbsausfallentschädigung | Bestätigung der Versicherung /Arbeitslosenkasse | 7 | 13 |
ANDERE EINKOMMEN | |||
Kapitalleistungen | Bestätigung der Stiftung* | 10 | 14 |
Ertrag aus Liegenschaften | 11 | 15 - 17 | |
Ertrag aus Wertschriften | |||
und Guthaben | Bankbestätigungen* | 12 | 18 |
Einkommen aus Erbschaften | 13 | 19 | |
Alimente und Unterhaltsbeiträge Kopie des Urteils oder der | |||
Vereinbarung* | 14 | 19 | |
Leibrenten | Leibrentenvertrag* | 15 | 24 |
Sonstige Einkommen | 15 | 19 | |
Kapitalleistungen getrennte | KSt + GSt | 10 + 25h | 14 |
Besteuerung | dBSt | 10 + 27i | 14 |
Lotteriegewinne | KSt + GSt dBSt | 12 + 25i 12c | 18 18 |
Permis B | 8 |
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ABZÜGE | |||
Selbständige | Gewinn- und Verlustrechnung* Detail der allgemeinen Kosten | WS | |
Berufsauslagen für Lohnbezüger | 19+Beilage 2 | 20 + 21 | |
Schuldzinsen | Bankbestätigung* | 17 | 19 |
Liegenschaftskosten | Pauschal Effektive Unterhaltskosten* Kosten für Energiesparmassnahmen* | 11 Beilage 2 Beilage 2 | 17 16 17 |
Aufwendungen für Wertschriften- | |||
verwaltung | 18 | 20 | |
Beiträge inkl. Einkauf 2. Säule | 21 | 22 | |
Beiträge Säule 3a | Bestätigungen der Bank und Versicherungsgesellschaften* | 22 | 22 + 23 |
Sonstige Abzüge | 20 | 22 |
PERSÖNLICHE ABZÜGE | KSt dBSt KSt+dBSt GSt GSt n | |
Familienzulage | -- 27a | -/26 |
Kinderlasten | 25a 27e | 23/26 |
Unterstützungspflichtige Personen | Bestätigung 25b 27e | 23/26 |
Kinderbetreuungskostenabzug | 25c --- | 23/--- |
Kosten für Internat oder Gast- | ||
familie (Orientierungs- u. Mittelschüler) | Bestätigung 25d --- | 23/--- |
Zweitverdienerabzug | 25e 27f | 24/27 |
Pensionen und andere Renten | 25f 27g | 24/27 |
Bezahlte Unterhaltsbeiträge | Kopie des Urteils / Vereinbarung* 25g 27d | 24/26 |
Lotteriegewinne | 25i --- | 18 |
Prämien und Beiträge für Lebens-, | ||
Unfall- und Krankenversicherung | ||
sowie Zinsen von Sprakapitalien | 25j 27h | 24/28 |
Krankheits- und Heilungskosten | Zahlungsquittungen* 25k 27b | 24/26 |
Abzug für AHV- & IV-Rentner für | ||
Pflege- und Krankenheimkosten | Bestätigung d. Heimkosten 25l --- | 25/--- |
Zuwendungen an jur. Personen | Datierte Namenliste / Quittungen* 25m 27c | 25/26 |
Einkommen von Lehrlingen und | ||
Studenten | 25n --- | 25/--- |
VERMÖGEN | KSt+GSt | KSt+GSt | |
Steuerwerte von Liegenschaften | Gemäss Gemeindekataster | 29 | 29 |
Bewegliches Geschäftsvermögen | Gemäss Bilanz | 30 | WS |
Wertschriften und Kapitalanlagen | Gemäss Wertschriftenverzeichnis* | 32 | 29 – 30 |
Privatfahrzeuge und Sonstiges | 33 | 30 | |
Lebensversicherungen | Rückkaufswert | 34 | 30 |
Schulden | Bankbestätigungen | 36 – 38 | 31 |
Sonderabzug | 39 | 31 |
VERSCHIEDENES Strafbestimmungen 32 Ergänzende Auskünfte 42
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STEUERERKLÄRUNG 2004
Sehr geehrte Damen und Herren Am 13. September 2001 hat der Grosse Rat des Kantons Wallis die Änderung des Steuergeset- zes betreffend die einjährige Postnumerandobesteuerung, Koordination und Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens, angenommen. Damit erfolgte ab 1. Januar 2003 bei der Einkom- mens- und Vermögenssteuer des Kantons, der Gemeinden und des Bundes der Wechsel von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur jährlichen Steuerperiode mit Gegenwarts- bemessung (Postnumerandobesteuerung). Die einjährige Gegenwartsbesteuerung bedeutet:
Steuerperiode und Bemessungsperiode sind identisch;
Ihre Einkommenssteuern für die Steuerperiode 2004 entrichten Sie nach den Einkünften, die Sie im Kalenderjahr 2004 erzielen;
Ihre Vermögenssteuern bemessen sich nach dem Vermögen, das Sie am Ende des Kalen- derjahres am 31. Dezember 2004 besitzen.
Steuerveranlagungen nach diesem System können zwangsläufig nur nach Ablauf des Kalen- derjahres endgültig vorgenommen werden, weil erst dann alle notwendigen Einkommens- und Vermögensbestandteile bekannt sind. Dies hat zur Folge, dass in der Steuerperiode selbst die Steuern nur provisorisch bezogen werden können. Auf Grund der Veranlagung erfolgt später der definitive Bezug. In Zukunft werden die Veranlagungsverfügungen nicht mehr gleichzeitig an alle steuer- pflichtigen Personen verschickt, sondern der Versand erfolgt dem Gang der Veranla- gungsarbeiten entsprechend fortlaufend. Dasselbe gilt für die Schlussabrechungen.
Zivilstandsänderungen Massgebend ist der Zivilstand am 31. Dezember der Steuerperiode.
Bei Heirat in der Steuerperiode 2004 werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam als verheiratet besteuert. Dementsprechend haben die Ehegatten für die Steuerperiode 2004 eine gemeinsame Steuererklärung 2004 einzureichen.
Bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung erfolgt die Besteuerung für die ganze Periode getrennt nach den Vorschriften über allein stehende Personen. Dementsprechend haben sie für die Steuerperiode 2004 je eine separate Steuererklärung 2004 einzureichen.
Bei Tod eines Ehegatten wird das Ehepaar bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Der Tod stellt das Ende der Steuerpflicht beider Ehegatten dar und gilt als Beginn der Steuer- pflicht für den überlebenden Ehegatten.
Wenn das Kind während der Steuerperiode mündig wird, ist es ab Beginn des Jahres sepa- rat als Volljährig zu besteuern.
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Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton oder ins Ausland im Jahre 2004 Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember der Steuerperiode.
Bei Wegzug im Jahre 2004 in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht im Kanton Wallis am Ende des Jahres 2003. Die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer werden für das ganze Jahr 2004 vom Kanton erhoben, wo sich am 31. De- zember 2004 der Wohnsitz befindet. Allfällige schon bezahlte Akontozahlungen werden der steuerpflichtigen Person ohne Zins zurückerstattet.
Bei definitivem Wegzug im Jahre 2004 ins Ausland endet die Steuerpflicht sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuer wie auch für die direkte Bundessteuer mit dem Weg- zugsdatum. Eine Steuererklärung muss auf der Grundlage der Einkommen zwischen dem Beginn des Jahres und dem Datum des Wegzugs erstellt werden. Das Wegzugsdatum ist ebenfalls massgebend für die Personalien, die Familienverhältnisse und das Vermögen (Ende der Steuerpflicht)
Zuzüger im Jahre 2004 aus einem anderen Kanton sind für das ganze Jahr 2004 für die Kantons- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer im Kanton Wallis (Wohn- sitz am 31. Dezember) steuerpflichtig. In der Steuererklärung 2004 ist somit das gesamte im Jahre 2004 erzielte Einkommen zu deklarieren.
Bei Zuzug im Jahre 2004 aus dem Ausland beginnt die Steuerpflicht für die Kantons- und Gemeindesteuer sowie für die direkte Bundessteuer mit dem Zuzugsdatum. Die Steu- erpflichtigen haben in der Steuererklärung 2004 das ab dem Zuzugsdatum bis zum 31. Dezember 2004 erzielte Einkommen zu deklarieren sowie die Personalien, Familienver- hältnisse und das Vermögen am 31. Dezember 2004.
Wie fülle ich eine Steuererklärung aus? Das Ausfüllen der Steuererklärung ist mit dem jährlichen Besteuerungssystem wesentlich ein- facher. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen:
1. Bevor Sie an die eigentliche Arbeit gehen, besorgen Sie sich folgende Unterlagen:
Lohnausweise;
die Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen;
Bescheinigungen über Renten und Pensionen (AHV/IV, Vorsorgeeinrichtungen, Leibren- ten usw.) und Erwerbsausfallentschädigungen (Militärdienst, Krankheit, Unfall, Arbeits- losigkeit usw.);
Bankbelege über Einkommen aus Wertschriften (Sparhefte, Kontokorrente), Schulden- und Schuldzinsausweise;
Bescheinigungen über Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und für Lebensversicherungsprämien;
andere Unterlagen, die Sie der Steuererklärung beilegen wollen.
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2. Um allfällige Fehler zu vermeiden, raten wir Ihnen, erst die Doppel für die steuerpflichtige
Person und danach die Originale auszufüllen.
3. Es empfiehlt sich, zuerst die verschiedenen Beilagen zur Steuererklärung auszufüllen:
Verzeichnis der Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen, Verzeichnis der Liegenschaf- ten, Erwerbseinkommen aus Landwirtschaft sowie andere Ihrer Steuererklärung beigeleg- te Formulare.
4. Anhand der bereitgelegten Unterlagen beginnen Sie nun mit dem Ausfüllen der eigentli- chen Steuererklärung 2004. Die vorliegende Wegleitung enthält die notwendigen Anwei- sungen für die verschiedenen Ziffern der Steuererklärung und die Beilagen.
5. Die Steuererklärung ist von der steuerpflichtigen Person persönlich zu unterzeichnen.
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Beachten Sie bitte, dass auch die Beilagen vollständig ausge- füllt und gegebenenfalls unterzeichnet sein müssen.
Für Ihre sorgfältig und vollständig ausgefüllte Steuererklärung danken Ihnen die Steuerbehörden im Voraus bestens. Sie ersparen sich dadurch Umtriebe durch Rückfragen und tragen so zu einer Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens bei.
ALLGEMEINES
Weshalb sind wir steuerpflichtig? Aufgrund Ihres Wohnsitzes in einer Gemeinde des Kantons oder infolge anderer durch das Gesetz vorgesehener Gründe wie Aufenthalt, Eigentum oder Nutzniessung an Liegenschaften usw. sind Sie der Steuerpflicht im Kanton Wallis unterstellt. Wenn Sie glauben, Sie seien in unserem Kanton nicht steuerpflichtig, so müssen Sie uns die Steuererklärung unter Darlegung der Gründe zurückschicken.
Gesetzliche Grundlage Die Kantonssteuer wird in Anwendung des Gesetzes vom 10. März 1976 (StG) erhoben. Die Bundessteuer beruht auf dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG).
Neue Steuerpflichtige (2004) Die steuerpflichtige Person, die im Jahre 2004 ihre Erwerbstätigkeit aufnahm oder eine Lehre begann, volljährig wurde, von einem anderen Kanton oder aus dem Ausland in den Kanton Wallis zog oder zum ersten Mal in unserem Kanton steuerpflichtig wurde, hat ebenfalls die Steuererklärung 2004 auszufüllen.
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Einreichungsfrist für die Steuererklärung Die Steuererklärung muss unterzeichnet und mit sämtlichen erforderlichen Beilagen bis zum 31. März 2005 bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Sollte Ihnen dies nicht mög- lich sein, kann eine Fristverlängerung beantragt werden. Dazu genügt es die Bearbeitungsgebühr von Fr. 30.- mit dem Einzahlungsschein, welcher der Steuererklärung beigelegt ist (angeheftet am Wertschriftenverzeichnis), vor dem 31. März 2005 zu überweisen. EIN SCHRIFTLICHES GESUCH IST NICHT NÖTIG, DIE FRISTGERECHTE ZAHLUNG ALLEIN GENÜGT. Mit diesem System wird allen Steu- erpflichtigen ohne selbständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine Frist bis am 30. Juni 2005 und denjenigen mit einer selbständigen Haupterwerbstätigkeit bis am 30. September 2005 gewährt.
ACHTUNG: Wenn Sie Ihre Steuererklärung durch einen Vertreter (Treuhandhandbüro oder andere) ausfüllen lassen, hat dieser die Möglichkeit selbst ein Fristverlängerungsgesuch ein- zureichen. In diesem Fall ist es nicht nötig den beigelegten Einzahlungsschein zu benutzen. Nehmen Sie bitte rechtzeitig mit Ihrem Vertreter Kontakt auf, um unnötige Kosten zu ersparen. Die Mahnungen für das Nichteinreichen der Steuererklärung werden allen Steuerpflichtigen zugestellt, welche die Steuererklärung nicht innert der gewährten Frist eingereicht haben und keine Fristverlängerung durch die Zahlung der Gebühr mit beigelegtem Einzahlungsschein verlangt haben. Durch dieses neue System vereinfachen wir dem Steuerpflichtigen das Einreichen eines Frist- verlängerungsgesuches. Hingegen sind wir gezwungen, durch die jährliche Veranlagung, das Verfahren strikte anzuwenden; d.h. die Mahnungen und die Bussen werden regelmässig zuge- stellt. Mit dem Einzahlungsschein zusammen finden Sie einen Informationstext sowie das Datum der Ihnen persönlich zugestandenen Fristverlängerung. Diese entspricht Ihrer beruflichen Tä- tigkeit, wie sie unserer Dienststelle bekannt ist.
Folgen bei Nichteinreichen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung nicht innerhalb der angegebenen Frist einreichen, werden mittels Mahnung aufgefordert, dies innert einer angemessenen Frist nachzuholen. Wird die Steuererklärung trotz der Mahnung nicht abgegeben, so wird die steuerpflichtige Person mit einer Ordnungsbusse bestraft, welche bis zu Fr. 1000.- betragen kann.
STEUERPFLICHT
Allgemeine Richtlinien Der Steuerpflicht im Kanton unterliegen natürliche Personen:
die Wohnsitz haben;
die Aufenthalt haben;
die weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, aber in wirtschaftlicher Zugehörigkeit sind, wie Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton, im Kan- ton Betriebsstätten unterhalten, Eigentum an Grundstücken im Kanton haben, usw.
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Besondere Richtlinien
Bei Verheirateten ist unter «steuerpflichtige Person» beide Ehegatten zu verstehen.
Unverteilte Erbschaften (Erbengemeinschaften) sind von den einzelnen Erben, Beteili- gungen an Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen Gesellschaften von den Gesellschaf- tern anteilmässig zu versteuern.
Der Nutzniesser hat das Nutzniessungsvermögen und den Ertrag daraus zu versteuern.
Steuerpflicht ausländischer Arbeitnehmer Allgemeine Richtlinien Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Ausnahmefälle
a) Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Nie- derlassungsbewilligung besitzt.
b) Übersteigen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines Ehe- gatten, der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, in einem Kalenderjahr den Betrag von Fr. 120‘000.-, wird nachträglich eine ordentliche Veranlagung durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei angerechnet.
Besondere Richtlinien
Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für Vermögen und für Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, im ordentlichen Verfahren veranlagt.
Alle Steuerpflichtigen mit einer Aufenthaltsbewilligung B haben eine ordentliche Steuererklärung einzureichen. Wenn das gesamte Einkommen vollständig der Quellen- steuer unterliegt, ist dies unter der Rubrik «Bemerkungen des Steuerpflichtigen» zu ver- merken. Die Steuererklärung ist zu datieren und zu unterzeichnen.
Zusätzliche Hinweise betreffend der Quellenbesteuerung können bei der kantonalen Steuer- verwaltung, Sektion Spezialsteuern, Sitten, einverlangt werden (Tel. 027 606 25 01)
EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND
Vorbemerkungen Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen in- und ausländi- schen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Sozial- und anderen Versicherungen, beweglichem und unbeweglichem Vermögen und weiteren Einkommensquellen. Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens für die betreffende Steuerperiode wird immer das effektiv erzielte Einkommen des gleichen Jahres herangezogen. Zuzüger aus anderen Kantonen sind für die ganze Steuerperiode im Kanton Wallis steu- erpflichtig. In der Steuererklärung 2004 ist somit das gesamte im Jahr 2004 erzielte Einkommen zu deklarieren.
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Regelmässig fliessende Einkünfte wie das laufende Erwerbseinkommen aus | unselbständiger | |
und selbständiger Erwerbstätigkeit, damit zusammenhängende Ersatzeinkünfte, in regel- mässigen Abständen fliessende Renten aller Art oder der Liegenschaftsertrag aus Vermietung oder Eigennutzung usw. werden von der Steuerverwaltung für die Ermittlung des Steuersatzes auf zwölf Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig, d.h. während der Steuerperiode nur einmal fliessende Einkünfte wie Ka- pitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Treueprämien, Jahresgratifikationen, Li- quidationsgewinne, Dividenden, Jahrescoupons von Obligationen und Jahreszinsen aus Spar-
guthaben werden dagegen nicht umgerechnet. Eine Steuerpflicht aufgrund | wirtschaftlicher | |
Zugehörigkeit von Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten oder Grundstücken im Kanton besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder
aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im | Verhältnis zur Dau- | |
er dieser Zugehörigkeit gewichtet. | ||
Beispiel einer unterjährigen Steuerpflicht:
Zuzug der steuerpflichtigen Person per 1. März 2004 aus dem Ausland und Aufnahme der
unselbstständigen Erwerbstätigkeit am 1. Juni | 2004: | |
steuerbar | Satzbestimmend (berechnet durch Steuerverwaltung) | |
Lohn 1.6. - 31.12. | Fr. 26’600.– | Fr. 31’920.– |
Wertschriftenertrag (fällig am 28.2.) | –.– | –.– |
Wertschriftenertrag (fällig am 30.9.) | Fr. 300.– | Fr. 300.– |
Bonus (Dez.) | Fr. 1’000.– | Fr. 1’000.– |
Total Einkommen | Fr. 27’900.– | Fr. 33’220.– |
Erläuterung:
Das nach dem Zuzug und damit während 10 Monaten erzielte Erwerbseinkommen stellt regel- mässig fliessendes Einkommen dar und ist für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umzu- rechnen (Fr. 26 600.- x 12 : 10 = Fr. 31 920.-). Der am 28.2. fällige Wertschriftenertrag wurde nicht während der Dauer der Steuerpflicht im Kanton erzielt und wird für die Steuerberech-
nung und die Satzbestimmung nicht berücksichtigt. Der am 30.9. fällige | Wertschriftenertrag | |
und der im Dezember ausbezahlte einmalige Bonus fallen unter die hiesige Steuerpflicht, wä-
ren bei ganzjähriger Steuerpflicht aber nicht | höher ausgefallen. Deshalb sind sie für die Er- | |
mittlung des Steuersatzes nicht umzurechnen, sondern wie effektiv zugeflossen zu berück-
sichtigen.
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PERSONALIEN, BERUFS- UND FAMILIENVERHÄLTNISSE (erste Seite der Steuererklärung)
Wir bitten Sie, die erste Seite der Steuererklärung genau und vollständig auszufüllen. Alle auf der ersten Seite bereits ausfüllten Angaben sind zu ergänzen oder zu korrigieren. Die Steuer- pflichtige Person hat Auskunft über ihre Personalien und ihre Berufs- und Familienver- hältnisse zu geben; massgebend ist der Stand am 31. Dezember 2004 bzw. am Ende der Steuerpflicht.
Beispiel: Eine Änderung der Kinderzahl nach dem 31. Dezember 2004 hat auf die Sozialabzüge 2004 keinen Einfluss. Unerlässlich sind:
Geburtsdatum des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der Kinder
Bei der AHV-Nr. ist ganz links zu beginnen. Sofern die AHV-Nr. und die Daten richtig aufgedruckt sind, erübrigt es sich, diese nochmals einzutragen.
Wichtig: Der gemeinsame Versand steuerlicher Mitteilungen an Ehegatten im gleichen Haus- halt hängt von den genauen Angaben des Steuerpflichtigen auf Seite 1 der Steuererklärung ab, Rubrik «Gattin». Demzufolge ist es wichtig den Namen und Vornamen der Ehefrau anzugeben. Sofern die Frau den Mädchennamen beibehalten hat, ist dies zu vermerken.
Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder (d.h. am 31.12.2004 noch nicht 18 Jahre alt)
Arbeitseinkommen
Das Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder wird getrennt besteuert. Das Kind muss deshalb eine eigene Steuererklärung ausfüllen. Dieses Einkommen umfasst auch das Er- satzeinkommen des Kindes wie Taggelder von Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invali- denversicherungen, SUVA- und Invalidenrenten sowie Entschädigungen für bleibende Nach- teile, auch wenn das Kind noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Übriges Einkommen und Vermögen
Das übrige Einkommen (Kapitalertrag, Lotteriegewinne, Anteile an unverteilten Erbschaften usw.) und das Vermögen (Kapital, Liegenschaften usw.) der minderjährigen Kinder müssen vom Inhaber der elterlichen Sorge in seiner eigenen Steuererklärung angegeben werden. Unter dieses Einkommen fallen auch Ersatzeinkommen, die nicht in Verbindung mit der Er- werbstätigkeit stehen (z.B. Waisenrenten).
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BRUTTOEINKOMMEN
Ziffer 1a und 1b: Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und Einkommen aus Personengesellschaften Siehe Zusatz-Wegleitung für Selbständigerwerbende
Ziffer 2: Einkommen aus Landwirtschaft Allgemeine Bemerkung Gemäss Artikel 125 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), müssen natür- liche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Auf- stellungen über Einnahmen und Ausgaben beilegen. Lit. a In dieser Rubrik ist das in der «vereinfachten Beilage für Landwirtschaftsbetriebe» errech- nete landwirtschaftliche Einkommen einzutragen. Diese vereinfachte Beilage ist nur für Betriebe zugelassen, deren jährliche Bruttoeinnahmen weniger als Fr. 75’000.– betragen. Wichtig:
a) Sämtliche Erntebestätigungen der Bruttoeinnahmen sind der «Beilage für Landwirt- schafts-Betriebe» beizulegen.
b) Die landwirtschaftlichen Betriebe, deren jährliche Bruttoeinnahmen Fr. 75’000.– über- steigen, sind verpflichtet den «SPEZIELLEN FRAGEBOGEN FÜR LANDWIRT- SCHAFTSBETRIEBE» auszufüllen, welcher bei den Gemeindeverwaltungen erhältlich ist. Er kann auch von Landwirten verwendet werden, deren Bruttoeinnahmen weniger als vorerwähnten Betrag ausmachen, sofern eine Buchhaltung geführt wird. Die Seiten 35 bis 41 dieser Wegleitung enthalten alle notwendigen Angaben über die Buchführung eines Landwirtschaftsbetriebes.
Lit. b Nach den Bestimmungen des Steuergesetzes (Art. 13) bilden die von Bund und Kanton an die Landwirte entrichteten Haushaltungs- und Kinderzulagen steuerbares Einkommen.
Ziffer 3: Erwerbseinkommen (Steuerpflichtige(r)-Ehegattin) Der erhaltene Lohn ist auch dann zu deklarieren, wenn der Arbeitgeber den Lohnausweis seinem Angestellten nicht ausgehändigt hat. Das Bruttolohn- einkommen ist nach Abzug der Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/FZ/NBUV und an die berufliche Vorsorge (2. Säule) anzugeben. Der Beitrag für die Familienzulage von 0,3% ist bei der direkten Bundessteuer nicht abzugs- fähig und ist in Ziffer 27a aufzurechnen. Das Bruttoeinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit umfasst den Lohn, alle Ne- benbezüge wie Vergütungen für spezielle Leistungen, Kommissionen Zulagen, Treueprämien
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und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, andere geldwerte Vergün- stigungen usw. Zum Einkommen gehören auch Spesenvergütungen, sofern diese die effektiv entstandenen Auslagen übersteigen. Als Spesenvergütungen gelten alle vom Arbeitgeber aus- gerichteten Entschädigungen für Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei dienstlichen Verrich- tungen erwachsen. Für die Bewertung des Naturallohnes (Verpflegung und freie Wohnung) sind in der Regel die im Merkblatt N 2/2001 der ESTV «Naturalbezüge der Arbeitnehmer» aufgeführten Ansätze zu beachten. Dieses Merkblatt kann im Bedarfsfall unentgeltlich bei der kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden. Die gültigen Ansätze sind auf der Rückseite des kantonalen Lohnausweises aufgeführt (Form. 11). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Lohnausweis auszuhändigen. Lohnausweise können kostenlos bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Unter dieser Ziffer sind alle bisher nicht deklarierten Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu deklarieren, wie z.B.:
Entschädigungen, welche im Nettolohn des Lohnausweises nicht enthalten sind.
Entschädigungen für Dienstleistungen für die Familie («Lidlohn»). Für die Ermittlung des Steuersatzes wird der Lidlohn durch die Anzahl Arbeitsjahre geteilt und in diesem Umfang den übrigen Einkommensbestandteilen zugerechnet.
Forschungsbeiträge gelten als Erwerbseinkommen, sofern diese nach Abzug der Ausla- gen eine Entschädigung für eigene Arbeitsleistung darstellen.
Preise und Beiträge, die für Arbeiten auf Ausschreibungen hin (z.B. Projekt oder Kunst- wettbewerbe) oder die aus zufallsunabhängigen Leistungswettbewerben (Sport, Architek- tur, Kunst usw.) erzielt werden, gelten als Erwerbseinkommen.
Ausbezahlte Leistungen durch die Arbeitslosenversicherung.
Ziffer 4: Nebenerwerb (Beilage 2) Anzugeben sind sämtliche Einkommen aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit (Bar- und Naturalentschädigungen), aber nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV/FZ/NBUV-Beiträge. Zudem ist die Art der Nebenerwerbstätigkeit genau anzugeben. Für die AHV ist zwischen selbständigem und unselbständigem Nebenerwerb zu unterscheiden.
Unkostenabzug: In der Regel können ohne besonderen Nachweis 20% der Nettoeinkünfte, mindestens Fr. 700.– höchstens aber Fr. 2’200.– im Jahr, abgezogen werden. Höhere Abzüge sind zu detaillieren und auszuweisen. Wenn das Bruttoeinkommen weniger als Fr. 700.– pro Jahr be- trägt, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.
Ziffer 5: Einkommen als Verwaltungsrat Die Einkommen aus Verwaltung juristischer Personen (feste Entschädigungen, Tantiemen, Sit- zungsgelder) sind durch die Geschäftsorgane auszuweisen und bestätigen zu lassen. Der Pauschalabzug gemäss Ziffer 4 wird nicht gewährt für Einkommen aus Verwaltungs- ratstätigkeit, weil die damit verbundenen Unkosten in der Regel gesondert vergütet werden.
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Ziffer 6: Renten Lit. a Unter dieser Rubrik sind nur die AHV- und IV-Renten zu deklarieren.
Lit. b Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst- vorsorge sowie aus Leibrenten und Verpfründungsverträgen, mit Einschluss von Kapitalabfin- dungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen, und die Leistungen aus reiner Risikoversicherung.
Steuerfrei sind:
die Hilflosenentschädigung der AHV, IV und SUVA
die Militärversicherungsrenten vor dem 1.1.1994, desgleichen die AHV- und IV Renten in dem Umfange, als ihretwegen eine Militärversicherungsrente gekürzt worden ist;
die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Über die Abzüge auf Pensionen, Renten und Kapitalleistungen siehe Erläuterungen zu Ziffer 25 f für Kantons- und Gemeindesteuern und Ziffer 27 g für die direkte Bundessteuer.
Bemerkungen:
Um Rückfragen möglichst zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Art der Leistungen und den Namen der auszahlenden Stelle genau anzugeben und den Beginn der Rentenlei- stung zu vermerken.
Die bezahlten AHV-Beiträge auf deklarierte Renten sind vorweg unter Ziffer 20 in Abzug zu bringen.
Ziffer 7: Erwerbsausfallentschädigungen Lit. a Unter dieser Rubrik sind die Erwerbsausfallentschädigungen für Militär- und Zivilschutzdien- ste zu deklarieren, soweit diese nicht im Lohnausweis enthalten sind. Der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst ist steuerfrei.
Im weiteren sind unter dieser Rubrik die bezogenen Arbeitslosenentschädigungen anzugeben. Bezogene Leistungen aus der eidg. Invalidenversicherung sind nur soweit anzugeben, als sie die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Arzt-, Spital- und Heilungskosten übersteigen.
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Ziffer 10: Kapitalleistungen
1. Steuerbar sind:
a) Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule);
b) Kapitalleistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a);
c) Leistungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, wie:
Kapitalauszahlungen einschliesslich Leistungen aus Gewinnbeteiligung aus reiner Ri- sikoversicherung (temporäre Todesfallversicherung ohne Rückkaufswert);
Kapitalauszahlungen aus Unfall- oder Haftpflichtversicherung bei Tod oder Invalidität (einschliesslich Zahlungen der SUVA)
d) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (z.B. AHV-Witwenabfindungen);
e) Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses und die Entschädigung für Nichtausübung einer Tätigkeit (z.B. Konkurrenzverbot).
Besteuerung der Kapitalleistung Zu 100% steuerbar sind alle Kapitalleistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), ferner jene Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), die auf einem nach dem 31. Dezember 1986 abgeschlossenen Vorsorge- verhältnis beruhen.
Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Ab- züge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, werden diese für sich allein besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Steuer wird zum Satz berechnet, der anwendbar wäre, wenn wiederkehrende Leistungen ausgerichtet würden.
Auf jeden Fall kommt der Mindestansatz zur Anwendung, höchstens aber der um die Hälfte reduzierte Maximalansatz. Die vorgesehenen Sozialabzüge gemäss Artikel 31 und 32 des StG und Art. 35 DBG sind nicht zu gewähren. Bei der direkten Bundessteuer wird die Steuer zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs berechnet.
Steuerfrei sind:
a) Zahlungen von Integritäts- oder Genugtuungsleistungen der eidg. Militärversiche- rung;
b) Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung inklusive des Überschussanteils, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen;
c) Zahlungen von Genugtuungssummen sowie als Genugtuung geleistete Entschädigun- gen bei Verletzung der körperlichen und geistigen Integrität.
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Ziffer 11: Liegenschaften (Beilage 2) Das Einkommen aus Liegenschaften muss deklariert werden. Das Einkommen aus Geschäftslie- genschaften sowie die dazugehörenden Kosten und Zinsen sind unter Ziffer 1 zu berücksichtigen.
Lit. A: MIETWERT Allgemeine Regel: Für die vom Eigentümer oder Nutzniesser selbstbenützte Wohnung und die nicht geschäftlich benützten Liegenschaf- ten entspricht der Mietwert dem Betrag, den der Steuerpflichtige als Miete für ein gleicharti- ges Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte. Sonderfälle: Bei Ferienhäusern ist die Dauer der jährlichen Nutzung unerheblich, wenn die Liegenschaft jederzeit zur Verfügung steht und auch ganzjährig benützt werden kann. Kein Mietwert ist anzugeben, wenn die Liegenschaft nicht bewohnbar ist und nicht vermietet werden kann.
Bei luxuriösen Villen, Herrschaftssitzen und anderen Liebhaberobjekten bemisst sich der Mietwert grundsätzlich nach den gleichen Regeln. Für besondere Anlagen (Ziergärten, Park- anlagen, Schwimmbad, Spiel- und Tennisplätze usw.) ist indessen ein angemessener Zuschlag zu machen. Werden Ausstattungen, die ausgesprochen persönliche Liebhabereien darstellen, im Mietwert nicht berücksichtigt, so sind auch die durch sie bedingten Unterhalts- und Be- triebskosten nicht abziehbar. Kantons- und Gemeindesteuern Der Mietwert wird massvoll festgelegt.
Lit. B: MIETEN Zum Brutto-Mietertrag gehören:
die Mietzinseinnahmen, einschliesslich des Betrages, der dem Hauswart oder Hausver- walter als Arbeitsentgelt gewährten Mietzinsreduktion;
alle Vergütungen der Mieter für Nebenkosten, ausgenommen die Zahlungen für Heizung, Warmwasser und Reinigung von Treppenhaus und Vorplatz, soweit sie die tatsächlichen Auslagen des Vermieters nicht übersteigen (sind die Entschädigungen für Heizung, Warm- wasser und Reinigung vertraglich im Mietzins inbegriffen, so können die tatsächlichen Auslagen hierfür von den Mietzinseinnahmen vorweg abgezogen werden).
Die Miet- und Pachterträge sind obligatorisch zu versteuernde Einkommen. Sofern der vorgesehene Platz in der Beilage 2 der Steuererklärung nicht ausreicht, ist das Formular «DE- TAIL DER MIETZINSEINNAHMEN» bei der Gemeindeverwaltung zu verlangen.
Lit. C + E: MÖBLIERTE LOKALITÄTEN Auf das Einkommen aus möbliert vermieteten Liegenschaften wird zwecks Berücksichti- gung der vermehrten Unterhaltskosten für das Mobiliar und den Verwaltungskosten von den effektiven Einnahmen (exklusive Entschädigung für Heizung, Licht und Wasser) in der Regel ein Abzug von 20% gewährt (Formular 12d bei der Gemeinde erhältlich).
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Lit. D Als andere Erträge sind insbesondere anzugeben:
Zinszuschüsse und nicht zurückzahlbare Zusatzverbilligungen vom Bund, Kanton und Ge- meinde aufgrund der Erlasse über die Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues;
Baurechtzinsen und einmalige Vergütungen für die Einräumung eines Baurechts gemäss Art. 779 ZGB;
Einkommen aus der Einräumung von Nutzungsrechten (z.B. Wasserkraftnutzung).
Zusatzverbilligungen (jährliche nicht rückzahlbare Zuschüsse), die der Bund, der Kanton und die Gemeinde an Wohnungs- und Hauseigentümern gewährt, müssen unter Ziffer 1 d der Beilage 2 deklariert werden, wenn sie nicht bereits von den Hypothekarzinsen in Ab- zug gebracht wurden. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für die Grundverbilligungen (rück- zahlbare Vorschüsse).
ABZÜGE Lit. F
a) Tatsächliche Kosten
■ Unterhaltskosten: Die Auslagen für Renovationen oder Reparaturen an Gebäuden sind grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abziehbar, da es sich um Kosten handelt, die zur Erzielung des Einkommens aus Grundeigentum notwendig sind. Es muss jedoch beurteilt werden, ob diese Kosten nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen. Abziehbar sind:
als laufende Kosten für Renovationen oder Reparaturen gelten unter anderem: Das Aus- wechseln eines Boilers, Kühlschranks, Waschmaschine, Geschirrspülers und das Erset- zen von Tapeten.
als unregelmässige Kosten gelten: Die Fassadenrenovation, das Auswechseln einer Heizung, das Ersetzen der Küchenkombination, das Auswechseln von Sanitärinstalla- tionen, die Sanierung eines Daches und das Ersetzen alter Fenster.
Die Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentums- gemeinschaften sind abziehbar, sofern diese ausschliesslich zur Deckung von Unter- haltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden.
■ Betriebskosten (ausgenommen die schon bei der Berechnung des Bruttoertrages berück- sichtigten Auslagen für Heizung, Warmwasser und Reinigung vgl. die Erläuterungen zum Brutto-Mietertrag): Wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung (nicht aber Ge- bühren, die nach dem Verursacherprinzip erhoben werden), Abwasserentsorgung, Stras- senbeleuchtung und -reinigung, Strassenunterhaltskosten, Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gelten, Entschädigungen an den Hauswart (soweit nicht bereits in den Hei- zungs- und Reinigungskosten berücksichtigt), Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer hierfür aufzukommen hat. ■ Versicherungsprämien: Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasser- schäden-, Glas und Haftpflichtversicherungen). ■ Kosten der Verwaltung: Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse, Entschädigung an Liegenschaftsverwalter usw. (nur die tatsächlichen Auslagen, keine Entschädigung für eigene Arbeit des Hauseigentümers).
Nicht abziehbar sind folgende Kosten: ■ Kosten zur Instandstellung einer neu erworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachläs- sigten Liegenschaft kurz nach Anschaffung, in der Regel während den ersten fünf Jahren.
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■ Einmalige Beiträge des Grundeigentümers für Strassen, Trottoir und Werkleitungen, An- schlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Kabelfernse- hen, Gemeinschaftsantennen usw. ■ Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten. ■ Wasserzinsen sind grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen. Abziehbar sind jedoch die- jenigen Wasserzinsen, die der Grundeigentümer für vermietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Miete überwälzt.
b) Pauschalabzug Anstelle der tatsächlichen Kosten, kann die steuerpflichtige Person einen Pauschalabzug geltend machen. Dieser beträgt:
■ 10% vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperi- ode bis 10 Jahre alt ist; ■ 20% vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert, wenn das Gebäude in diesem Zeitpunkt älter ist als 10 Jahre; ■ Die Grundstücksteuer der Gebäude ist im Pauschalabzug von 10% oder 20% bereits enthalten; ■ Im Pauschalabzug sind ebenfalls die Kosten für Energiesparmassnahmen enthalten.
N. B. Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode zwischen dem Abzug der
tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für:
unüberbaute Grundstücke (z.B. Lager- oder Parkplätze);
Grundstücke, für die der Steuerpflichtige einen Baurechtszins erhält;
Liegenschaften, die zu einem vom Steuerpflichtigen geführten Geschäfts- oder Landwirt- schaftsbetrieb oder zu einem verpachteten Geschäftsbetrieb gehören.
Lit. G: ENERGIESPARMASSNAHMEN Abziehbare Kosten ■ Energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen: Unter diesen Begriff fallen Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen, wie beispielsweise
Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle (Wärmedäm- mung, Fensterersatz, Fugendichtungen, unbeheizte Windfänge, Jalousie- und Rolläden);
Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen (Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch ortsfeste elektrische Widerstands- heizungen; Ersatz von Wasserwärmern, ausgenommen der Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Wasserwärmer; Anschluss an Fernwärmeversorgung; Einbau von Wärme- pumpen und Wärmekraft- Kopplungsanlagen; Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen; Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers; Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme);
Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte;
Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch (Kochherd, Backofen, Kühlschrank, Tiefkühler, Geschirrspüler, Waschmaschine, Beleuchtungsanla- gen), sofern diese im Gebäudewert eingeschlossen sind.
Die Abzugsquote für diese Massnahmen beträgt in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung 50%, nachher 100%. Werden die Investitionen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, so ist nur der Teil abzugsberechtigt, den die steuerpflichtige Person selbst zu tragen hat.
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Ziffer 12: Ertrag aus beweglichem Vermögen Lit. a) Erträge aus privaten Wertschriften und Guthaben sowie Lotteriegewinne Das Wertschriftenverzeichnis (Beilage 1) dient zur Ermittlung der Erträge und der Vermö- genswerte von in- und ausländischen Wertschriften und anderen Kapitalguthaben sowie als Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Für die Einkommen aus Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen muss der Steuerpflichtige die Beilage «Verzeichnis der Wertschriften und Kapitalanlagen» ausfüllen. Es sind alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrech- nung oder auf andere Weise erhaltenen Zinsen, Bruchteile von Zinsen und Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen aller Art anzugeben. Als Zinsen und Gewinnanteile gelten auch die in Form von Gratisaktien, Gratisobligationen, Gratisliberierungen, Liquidationsüberschüs- sen oder in irgendeiner andern Form erhaltenen geldwerten Leistungen aus Guthaben und Beteiligungen, die rechtlich keine Rückzahlung eines dem Steuerpflichtigen zustehenden Ka- pitalguthabens oder Kapitalanteiles darstellen. Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören. Das Wertschriftenverzeichnis dient gleichzeitig als Antrag auf Rückerstattung der Ver- rechnungssteuer. Mit dem Abzug der Verrechnungssteuer ist die Pflicht zur Entrichtung der Einkommenssteuer nicht erfüllt. Wer derartige Einkommen nicht deklariert, setzt sich der Gefahr aus, dass ein Nachsteuer- und Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (Bussen) eingeleitet wird; zudem verliert er den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Die Gewinne aus Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Dez. 1998 über Spielbanken sind steuerfrei. Steuerpflichtige, die bis heute ihre Vermögenswerte nicht deklariert haben, können dies jeder- zeit nachholen, indem sie vorher mit der Einschätzungsbehörde Kontakt aufnehmen (Selbstanzeige).
Lit. b) Geschäftserträge aus Wertschriften und Guthaben Übertrag der Kapitalerträge aus Geschäftsvermögen abgezogen in Ziffer 1 (Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen und/oder des Ehegatten). Lit. c) Lotteriegewinne Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen werden zu 50% der ordentlichen Tarife besteuert. Die Besteuerung erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen in dem Steuer- jahr, in dem die Gewinne zugeflossen sind. Der um die Einsätze reduzierte Gewinn wird nur besteuert, wenn er nach diesem Abzug jährlich mind. Fr. 5'000.– beträgt. Restbeträge unter Fr. 100.– werden für die Besteuerung nicht berücksichtigt. Ein sich aus den übrigen Einkommensbestandteilen ergebender Verlust wird an den steuerbaren Lotteriegewinn des gleichen Steuerjahres angerechnet. Direkte Bundessteuer: Gewinne aus Lotterien und ähnlichen Veranstaltun- gen werden zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Zusätzliche Hinweise zum Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnisses erteilt Ihnen Ihre Gemeindeverwaltung oder die kantonale Steuerverwaltung, Sektion Verrechnungssteuer (Tel. 027 606 24 84/85).
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Ziffer 13: Einkommen aus Erbschaften Über das Einkommen aus unverteilten Erbschaften und anderen Vermögensmassen ist eine genaue Aufstellung beizulegen. Für die zu Lasten der unverteilten Erbschaft verfallene Verrechnungssteuer haben die Erben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Rückerstattung oder Verrechnung; hierüber orientieren die Formulare S-167 (Antrags- formular) und S-167.1 (Wegleitung), die beim kantonalen Verrechnungssteueramt, Bahn- hofstrasse 35, 1951 Sitten, erhältlich sind (Tel. 027 606 24 84/85). Die Erbengemeinschaft als solche ist weder nach kantonalem noch eidg. Steuerrecht steuerpflichtig, sondern jeder Erbe hat seinen Anteil am Einkommen und Vermögen der Erbengemeinschaft in seiner persönlichen Steuererklärung zu deklarieren. Eine Ausnah- me bildet eine unverteilbare Erbengemeinschaft, sofern die Erbberechtigten nicht bekannt sind. Solche Erbengemeinschaften können als Einheit besteuert werden, wobei ein mittlerer Steuersatz angewendet wird.
Ziffer 14: Alimente und Unterhaltsbeiträge Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tat- sächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält, sind steuerpflichtig. Leistungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten (Unterhaltszah- lungen für volljährige Kinder) sind nicht steuerpflichtig. Demgegenüber sind diese beim Lei- stungsschuldner nicht abzugsfähig. Kanton und Gemeinde: Unterhaltsbeiträge, die in Form einer Kapitalabfindung erbracht werden, sind beim Empfänger zu dem Steuersatz steuerpflichtig, der sich ergäbe, wenn anstel- le einer einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Direkte Bundessteuer: Unterhaltsbeiträge, die in Form einer Kapitalabfindung erbracht wer- den, sind beim Empfänger nicht steuerbar. Bei der leistenden Person gilt die Zahlung als Schuldentilgung und ist daher nicht abziehbar. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen sind einkommenssteuerfrei.
Ziffer 15: Sonstige Einkommen Als sonstiges steuerbares Einkommen ist alles unter den Ziffern 1-14 nicht erwähnte Ein- kommen irgendwelcher Art anzugeben (ausgenommen die Eingänge aus Armenunterstützung, Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung). N.B. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sind Kulturpreise bis zu Fr. 5’000.- steuerfrei.
ABZÜGE
Ziffer 17: Schuldzinsen Die fälligen und ausgewiesenen Schuldzinsen sind wie folgt anzugeben:
unter lit. a: Die Zinsen lastend auf Landwirtschaftsbetrieben;
unter lit. b: Die Zinsen auf Privatschulden sowie Kreditakt- und Krediteröffnungsspesen sind im Umfang der gesamten steuerbaren Vermögenserträge und weitere Fr. 50’000.– abzugsberechtigt.
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Die Schuldzinsen und die Kreditspesen lastend auf Geschäftsbetrieben sind unter Ziffer 1 der Steuererklärung abzuziehen. Bei der direkten Bundessteuer sind Baukreditzinse und Kreditaktspesen sowie Leasing- zinsen nicht abziehbar.
Ziffer 18: Aufwendungen für Wertschriftenverwaltung Als Aufwendung für Wertschriftenverwaltung können nur die Kosten für die allgemein übliche Verwaltung durch Drittpersonen abgezogen werden. Als solche gelten die Kosten der Verwah- rung und gewöhnlichen Verwaltung in offenen Depots (sog. Depotspesen) und der Verwaltung in Schrankfächern (sog. Safegebühren) mit Einschluss der zur Erzielung des Ertrages notwendigen Auslagen, wie Inkassospesen, Affidavitspesen und dgl. Nicht zulässig ist der Abzug von Kosten, die nicht die eigentliche Verwaltung der Wertschriften betreffen, z.B. Kommissionen und Spesen für den Ankauf oder Verkauf von Wertschriften, Kosten für Beratung über die Anlage des Vermö- gens, für Steuerberatung, Ausfertigung von Steuererklärungen und dgl. Unter dem Vorbehalt der Überprüfung im Einzelfall anhand von Belegen wird in der Regel ein Abzug von 1‰ des Wertschriftenbestandes, höchstens aber Fr. 500.–, gewährt.
Ziffer 19: Berufsauslagen für Lohnbezüger (Beilage 2) Allgemeine Bemerkung Die gleichen Abzüge gelten auch für den unselbständigerwerbenden Ehepartner, sofern dieser seine Erwerbstätigkeit nicht im Betrieb des Ehepartners ausgeübt hat. Bei Mitarbeit im Beruf oder im Betrieb des Ehegatten sind die Abzüge aber nur zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis nachgewiesen werden kann, das den Rahmen der ehelichen Beistandspflicht eindeutig übersteigt. Die entsprechenden Berufs- auslagen sind für beide Ehegatten getrennt in den Rubriken 5 und 6 der Beilage 2, der Steuererklärung anzugeben. Kein Abzug ist zulässig für Kosten, die der Arbeitgeber übernommen hat. Lit. a-b) Fahrkosten, die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Kosten – öffentliche Verkehrsmittel : die tatsächlichen Kosten
Fahrrad, Motorfahrrad oder Kleinmotorrad (bis 50 cm3, Kontrollschild mit gelbem Grund) : bis zu Fr. 700.- pro Jahr
– Motorroller oder Motorrad über 50 cm3 : bis zu Fr. 0.40 pro km – Auto von 0 bis 15’000 km : bis zu Fr. 0.65 pro km von 15’001 bis 17’500 km : bis zu Fr. 0.60 pro km von 17’501 bis 20’000 km : bis zu Fr. 0.55 pro km von 20’001 bis 25’000 km : bis zu Fr. 0.45 pro km von 25’001 bis 30’000 km : bis zu Fr. 0.40 pro km von 30’001 bis 40’000 km : bis zu Fr. 0.35 pro km Bemerkungen Die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Autokosten sind zugelassen, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel benützt werden können, infolge beachtenswerter Entfernung zwi- schen dem Wohnort und der nächsten Haltestelle, ungünstiger Fahrplan, unregelmässige Ar- beitszeit oder bei Benützung des Privatfahrzeuges für geschäftliche Zwecke. (Durchschnitt 220 Tage pro Jahr). Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können jedoch zusammen höch- stens Fr. 14.– im Tag berechnet werden.
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Lit. c) Berufsauslagen - Auswärtige Verpflegung Wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird, so ist or- zugelassener Abzug dentlicherweise der halbe Abzug zulässig; geht jedoch die Verbilligung Fr. 14.– pro Haupt- mahlzeit oder soweit, dass offensichtlich gar keine Mehrkosten gegenüber der Ver- Fr. 3’000.– pro Jahr pflegung zu Hause entstehen, so kommt kein Abzug in Betracht. (Dies ist der Fall, wenn für das Mittagessen weniger als Fr. 8.–, für das Nacht- essen weniger als Fr. 7.– oder zusammen weniger als Fr. 20.– pro Tag bezahlt werden muss für Morgen-, Mittag- und Abendessen).
Schicht- oder Nachtarbeit Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit Fr. 14.– pro Tag bei gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Schicht- oder Nacht- arbeit oder Hause eingenommen werden können. Fr. 3’000.–pro Jahr Dieser Abzug kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpfle- gung oder für Wochenaufenthalt beansprucht werden.
Auswärtiger Wochenaufenthalt: bei regelmässiger Heimkehr am Wochenende.
1. Fahrkosten grundsätzlich die
Kosten der öffent- lichen Verkehrsmittel 2. Hauptmahlzeit Fr. 14.– d.h. Sofern das Mittagessen durch den Ar- beitgeber verbilligt wird, reduziert sich der Abzug auf Fr. 21.– pro Fr. 28.– pro Tag oder Tag oder auf Fr. 4’500.– pro Jahr. Fr. 6’000.– pro Jahr
3. Mehrkosten der Unterkunft Die tatsächlichen
Kosten für ein auswärtiges Zimmer.
Lit. d) Übrige Berufsauslagen Jährlicher Pauschalabzug: 3% des Nettolohnes mindestens Fr. 1’900.– höchstens Fr. 3’800.– Der Abzug umfasst alle zur Berufsausübung notwendigen Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software und Fachliteratur), Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Auslagen für Schwerarbeit sowie die Kosten des privaten Arbeitszimmers. Die Weiterbil- dungskosten sind im Pauschalabzug nicht inbegriffen. Werden diese Kosten belegt, können sie zusätzlich zum Pauschalabzug berücksichtigt werden. Besondere Bemerkungen
Werden anstelle dieses Pauschalabzuges die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, so ist der Steuererklärung eine separate Aufstellung mit den entsprechenden Belegen beizufügen.
Die für ein Jahr berechneten Abzüge sind angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres, als Teilzeitarbeit oder im Neben- beruf ausgeübt wurde (ausgenommen Abzug gemäss Ziffer 19 d). Bei vorübergehender Arbeitslosigkeit wird der Abzug für die übrigen Berufsauslagen gemäss lit. d nicht ge- kürzt.
Die Rubriken 5 und 6 der Beilage 2 müssen ausgefüllt werden.
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Ziffer 20: Sonstige Abzüge
a) Renten und dauernde Lasten sowie 40% der Leibrenten bezahlt durch den Leistungsschuld- ner, mit Ausnahme der bezahlten Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher begründeter Unterhalts- oder Beistandspflicht. Der Leistungsempfänger und seine genaue Adresse sind anzugeben.
b) Diese Rubrik kann ferner für persönliche Beiträge an die Ausgleichskasse verwendet wer- den, die nicht bereits oben in Abzug gebracht werden konnten, wie für AHV/IV/EO/ALV/ FZ und NBUV-Beiträge.
c) Beiträge an Berufsverbände, Gewerkschaften und ähnliche Organisationen sind nicht ab- zugsberechtigt, da diese keine zur Erzielung des Einkommens notwendigen Gewinnungs- kosten darstellen.
Ziffer 21 Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) Laufende und Erhöhungsbeiträge sind in der Regel voll zum Abzug zugelassen. Es sind die in der Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung ausgewiesenen Beiträge einzusetzen, sofern diese nicht bereits schon abgezogen wurden. Selbständigerwerbende dürfen in dieser Ziffer jedoch nur den Privatanteil der für sich selber und gegebenenfalls den mitarbeitenden Ehegatten bezahlten Beiträge abziehen (zur Abgren- zung zwischen Privatanteil und Arbeitgeberanteil sowie zum Abzug des Arbeitgeberanteils siehe Wegleitung der Selbständigerwerbenden). Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren sind für die direkte Bundessteuer nur dann abziehbar, wenn die Altersleistungen (Renten und Kapitalleistungen) frühestens nach dem
31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.
Ziffer 22 Beiträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
a) Allgemeines Beiträge von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Artikel 82 BVG sind im Umfang der entsprechenden Verordnung des Bun- desrates abzugsfähig. Als anerkannte Vorsorgeformen gelten gebundene Vorsorgever- sicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen bei Bankstiftungen, letztere evtl. ergänzt durch eine Risiko-Vorsorgeversicherung. Jeglicher Abzug setzt die Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen voraus. Bei nur vorüber- gehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall, Invalidität) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten. Kein Abzug kommt in Betracht, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust erge- ben hat. Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens des Steuerpflichtigen aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung (Ziffer 1-5) zu verstehen.
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Bei Ehepaaren steht der Abzug grundsätzlich jedem erwerbstätigen Ehegatten zu, der Bei-
träge an einen auf ihn als Vorsorgenehmer lautenden Vorsorgevertrag leistet | und für den in | |
der Steuererklärung ein Erwerbseinkommen ausgewiesen wird. Bei Mitarbeit im | Beruf | |
oder im Betrieb des Ehegatten wird vermutet, sie halte sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht; es obliegt den Ehegatten, das Vorliegen eines diesen Rahmen überstei- genden Arbeitsverhältnisses darzutun, wenn sie für den mitarbeitenden Ehegatten einen
Abzug beanspruchen wollen.
b) Abzug für in der 2. Säule versicherte Steuerpflichtige Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die obligatorisch oder freiwillig einer Einrich- tung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, können ihre in der Bescheinigung der Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung ausgewiesenen Beiträge abziehen, höch- stens aber Fr. 6’077.- pro Jahr.
c) Abzug für nicht in der 2. Säule versicherte Steuerpflichtige Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsor- ge (2. Säule) angehören, können ihre in der Bescheinigung der Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung ausgewiesenen Beiträge bis zu 20% des Erwerbseinkommens abziehen, höchstens aber Fr. 30’384.- pro Jahr.
Bis wann müssen die Zahlungen erfolgt sein?
Es können nur Beiträge abgezogen werden, die bis 31.12.2004 tatsächlich einbezahlt worden sind.
Ziffer 25: Persönliche Abzüge für die Kantons- und Gemeindesteuer | ||
Lit. a (Kinderabzüge) | Abzüge | |
Für jedes minderjährige oder in der Ausbildung oder im Studium | Fr. | |
stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt. | ||
• Bis zum 6. Altersjahr | (Situation per 31.12.2004) | 4’090.– |
• Vom 6.–16. Altersjahr | (Situation per 31.12.2004) | 5’110.– |
• Ab dem 16. Alterjahr | (Situation per 31.12.2004) | 6’140.– |
Lit. b (Andere Personen) | ||
Für jede erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Person, | ||
deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet. | 1’730.– | |
Lit. c (Kinderbetreuungskostenabzug)
Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrenntcr Ehe leben und beide
einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder, wenn einer der Ehegatten dauernd invalid
ist, und für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene
oder ledige Steuerpflichtige, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder dauernd
invalid sind, die tatsächlichen, üblicherweise anfallenden Kosten, die für die Be-
treuung dureh Drittpersonen von Kindern bis zum Eintritt in die obligatorische
Schulpflicht oder bei invaliden Kindern bis zum 16. Altersjahr anfallen, höchstens
Fr. 2'040.– pro Kind bis zu einem Reineinkommen von Fr. 71’650.–, | max. 2’040.– | |
Reineinkommen = Einkommen gemäss Ziff. 26 StE erhöht um die Kinderabzüge. | ||
Lit. d (Kosten für Schüler der Orientierungs- und Mittelschule) | ||
für Schüler der Orientierungs- und | Mittelschulstufe die effektiven Kosten | |
für Internat odcr Gastfamilie. (zu | belegen) | max. 5’110.– |
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Lit. e (Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten) | |||
Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit des zweitverdienenden Ehegatten | |||
(sofern beide Ehegatten eine Erwerbstätigkeit ausüben) | 5’630.– | ||
Die analog anwendbaren Erläuterungen finden Sie unter Ziffer 27, Buchstabe f.
Lit. f | Beginn oder Verfall vor dem | Beginn oder Verfall | Beginn oder Verfall zwischen |
Auf Renten, Pensionen und Kapital- | 1.1.1983 | zwischen dem | dem 1.1.1987 und |
Abfindungen der beruflichen Vorsorge | 1.1.1983 und | dem 1.1.2002, | |
(2. Säule) | dem 1.1.1987 | wenn das Vorsorge- | |
(ausgenommen Säule 3a) | verhältnis bereits am 31.12.84 bestand |
Wenn der Steuerpflichtige den Anspruch ausschliesslich durch eigene Bei- träge erworben hat 40% 20% 20%
Wenn der Steuerpflichtige den Anspruch auf die Leistung nur zum Teil, mindestens aber zu 1/5, durch eigene Beiträge erwor- ben hat oder wenn diese Leistungen aus einer reinen Risikoversicherung stammen 20% 10% 10%
AHV-, IV- und SUVA-Renten sind zu 100% steuerpflichtig.
Auf Leibrenten sowie auf Einkünfte aus Verpfründung wird ein Abzug von 60% ge- währt, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich von der steuer- pflichtigen Person erbracht worden sind.
Lit. g
Ausgewiesene Alimente oder Unterhaltsbeiträge, die periodisch und oder in Form einer
Kapitalabfindung bezahlt werden. (effektiver | Betrag) | ||
Lit. j (Prämien und Beiträge für Lebens-, Unfall- und Kranken- | |||
versicherung sowie Zinsen von Sparkapitalien) | |||
- Für verheiratete Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben | 2’550.– | ||
- Für alle übrigen Steuerpflichtigen | 1’020.– | ||
- Für jedes Kind | 1’020.– | ||
Lit. k (Abzug für Krankheitskosten)
Die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unter- haltenen Personen (inkl. Zahnarztkosten), soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt
und diese 2% des steuerbaren Nettoeinkommens | übersteigen. Die Belege sind der Steuererklä- | ||
rung beizulegen. | |||
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Lit. l (Sonderabzug für Pflege- und Krankenheim) Für AHV- oder IV-Rentner und Rentnerinnen, die sich in einem anerkannten Pflege- oder Kran- kenheim aufhalten, wird das steuerbare Einkommen auf Null festgesetzt, sofern der steuerpflich- tigen Person vom Gesamteinkommen mit Einschluss der Ergänzungsleistungen nach Abzug der Heimkosten nur noch die vom Staatsrat festgesetzte freie Quote von Fr. 4910.– zur Bestreitung der persönlichen Auslagen übrig bleibt und über kein steuerbares Vermögen verfügt.
Lit. m (Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen) Freiwillige Zuwendungen an juristische Personen, die im Hinblick auf öffentli- 10% vom che oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht be- steuerbaren freit sind. Die Belege sind der Steuererklärung beizulegen oder es ist eine Nettoeinkommen unterzeichnete Namensliste mit den Zahlungsdaten einzureichen.
Lit. n Auf Einkommen von Studenten und Lehrlingen 6’950.– (Situation am Ende der Steuerperiode)
Lit. o Die Einkommen aus Liegenschaften unter Ziffer 11b und 11c der Steuererklärung sind in diese Rubrik zu übertragen. Bemerkung (Interkantonale Aufteilung) Personen, welche beschränkt im Kanton Wallis steuerpflichtig sind (z. B. für Einkommen aus Lie- genschaften), können nur die Sozialabzüge und den Verheiratetenabzug im Verhältnis zum beste- henden Nettoeinkommen im Kanton Wallis und dem Totaleinkommen geltend machen.
STEUERBERECHNUNG (Die Berechnung erfolgt von Amtes wegen)
a) Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben sowie für ver- witwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuer- pflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ermässigt sich die Steuer um 32%, jedoch mindestens um Fr. 610.– und höchstens um Fr. 3’580.–.
b) Den Steuerpflichtigen, die keinen Anspruch auf die Ermässigung laut Buchstabe a haben, wird ein Abzug vom steuerbaren Netteeinkommen gewährt. Dieser Abzug be- trägt Fr. 10’440.– für steuerbare Nettoeinkommen bis Fr. 10’440.– und nimmt um jeweils Fr. 870.– ab für jede weiteren angebrochenen Fr. 1’740.–, welche das steuerba- re Netteeinkommen von Fr. 10’440.- übersteigen. Dieser Abzug entfällt, sobald das steuerbare Nettoeinkommen Fr. 29’580.– überschreitet.
Die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Abzüge werden nicht gewährt an Personen, die in freier Gemeinschaft zusammenleben. (Konkubinat)
Ziffer 26: Steuerbares Nettoeinkommen Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ih- rem gesamten Einkommen entspricht.
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Ziffer 27: Persönliche Abzüge für die direkte Bundessteuer Lit. a
Einkommen die der direkten Bundessteuer nicht unterliegen sowie Abzüge, welche bei der direkten Bundessteuer nicht geltend gemacht werden können, wie z.B. der Beitrag der Familienzulagen.
Lit. b
Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten Zum Abzug zugelassen werden Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der steuer- pflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, sofern sie die Kosten selber trägt und diese 5% des Reineinkommens übersteigen. Die geltend gemachten Auslagen sind zu belegen.
Lit. c
Freiwillige Zuwendungen Freiwillige Beiträge an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, können in Abzug gebracht werden. Die Zuwendungen müssen mindestens Fr 100.– im Jahr betragen und dürfen 10% des Reineinkommens pro Jahr nicht übersteigen (vor Abzug Lit. e).
Lit. d
Unterhaltsbeiträge bei Scheidung oder Trennung Abziehbar sind die Alimentenleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe- gatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter seiner elterlichen Ge- walt stehenden Kinder. Erstreckt sich die Unterhaltspflicht über das Mündigkeitsalter des Kindes hinaus (z.B. bei Hochschulstudium), kann die unterhaltspflichtige Person die Lei- stungen für das volljährige Kind nur im Rahmen von Ziffer 27 e der Steuererklärung in Abzug bringen. Den Alimenten gleichgesetzt sind Naturalleistungen wie Miete, Krankenkassenprämien, Schuldzinsen usw., welche anstelle von Barzahlungen ausgerichtet werden.
Renten und dauernde Lasten Der Empfänger der Leistung ist anzugeben. Abziehbare Rentenleistungen sind z.B. die gesetzlichen Haftpflichtrenten und die dem Steuerpflichtigen vertraglich oder testamenta- risch auferlegten Leibrenten an Angestellte. Zu den abzugsfähigen dauernden Lasten ge- hören beispielsweise die jährlichen Aufwendungen aus einer Grundlast (Art. 782 ZGB) oder eine Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB). Leistungen, denen Leibrenten zu Grunde liegen, können vom privaten Rentenschuldner (Belasteten) bis zu 40% vom Einkommen in Abzug gebracht werden.
Lit. e – Abzug für jedes Kind Fr. 5’600.– – Abzug für jede unterstützungsbedürftige Person Fr. 5’600.–
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Lit. f Sonderabzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten max. 7’000.–/Jahr Dieser Abzug von höchstens Fr. 7’000.– ist zulässig, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind und zusammen veranlagt werden. Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkom- mens eines Steuerpflichtigen aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberufli- cher Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung zu verstehen. Dem Erwerbseinkommen gleich- gestellt sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbs- tätigkeit (für Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenver- sicherung), nicht aber anderes Einkommen (z.B. Alters und Invalidenrenten, Vermögens- ertrag). Er wird auch bei mehreren Erwerbstätigkeiten pro Ehepaar nur einmal pro Jahr ge- währt und wird nicht gekürzt, wenn die Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird. Der Abzug darf das niedrigere Erwerbseinkommen des einen Ehegatten nach Abzug der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an die AHV/IV/EO/ ALV/NBUV und die berufliche Vorsorge (2. Säule) nicht übersteigen. Kein Abzug kommt in Betracht, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergeben hat. Der Abzug ist auch zulässig bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten, sofern diese Mitarbeit vertraglich vorgesehen oder durch die Natur der Tätigkeit erforderlich ist.
Lit. g
AHV-/IV-Renten Diese sind zu 100% steuerbar. Kostenbeiträge der eidgenössischen Invalidenversicherung für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, für Hilfsmittel sowie für Sonderschulung sind steuerfrei.
Renten und Pensionen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen began- nen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen oder fällig wurden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind zu folgenden Prozentsätzen steuerbar:
a) Zu 60%, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht worden sind;
b) Zu 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, aber mindestens zu 20% von dieser erbracht worden sind;
c) Zu 100% in den übrigen Fällen.
Renten aus Säule 3a Leistungen aus gebundener Selbstvorsorge werden zu 100% besteuert.
Renten der Militärversicherung Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG 92) ist vom Bundesrat auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt worden. Das bisherige Besteuerungsver- bot in Artikel 47 Absatz 2 MVG 49 ist weitgehend dahingefallen. Somit sind Renten der Militärversicherung, welche ab dem 1. Januar 1994 zu laufen beginnen oder fällig werden, vollumfänglich steuerbar (Ausnahme: Integritätsschadenrenten und Genugtuungsleistun- gen).
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Einkünfte aus Leibrenten, wiederkehrende Leistungen aus Wohnrecht, Nutzniessung oder Verpfründung Diese Einkünfte sind zu 40% steuerbar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person oder einem Dritten erbracht wor- den sind. Beruht der Anspruch auf keiner Gegenleistung, erfolgt eine Besteuerung zu 100%.
Lit. h
Hier können die im Steuererklärungsformular erwähnten Versicherungsbeiträge sowie die im Wertschriftenverzeichnis angegebenen Zinsen von Sparkapitalien abgezogen werden,
gemäss Ziffer 7 der Beilage 2.
Als Zinsen von Sparkapitalien gelten Zinsen von Bankguthaben jeder Art (Sparhefte, Deposi- tenhefte, Kontokorrente usw.) von in- und ausländischen Obligationen sowie von Hypothekar-
und anderen Darlehensforderungen. Vom Abzug ausgeschlossen sind | dagegen die Erträge von | |
Aktien, Anteilscheinen und Anteilen an Anlagefonds. | ||
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und | ||
Sparkapitalzinsen | ||
1. für Ehepaare | ||
– mit Beiträgen an die Säule 2 und 3a Fr. | 3100.- | |
– ohne Beiträge an die Säule 2 und 3a Fr. | 4650.- | |
2. für die übrigen Steuerpflichtigen | ||
– mit Beiträgen an die Säule 2 und 3a Fr. | 1500.- | |
– ohne Beiträge an die Säule 2 und 3A Fr. | 2250.- | |
3. für jedes Kind Fr. | 700.- | |
4. für jede unterstützungsbedürftige Person Fr. | 700.- | |
Bemerkungen
Dem verheirateten Steuerpflichtigen, der nur zum Teil in der Schweiz der Steuer unterworfen ist, wird der Abzug unter lit. h pro rata im Verhältnis des steuerbaren Einkommens in der
Schweiz zum gesamten steuerbaren Einkommen gewährt.
Berechnung der direkten Bundessteuer
Die Steuer ist geschuldet, wenn das steuerbare Einkommen (Ziffer 28 der Steuererklärung)
mindestens Fr. 16’100.– für Alleinstehende (Ledige, Verwitwete, | Geschiedene, Getrennt- | |
lebende) und mindestens Fr. 27’400.– für Verheiratete, | die in rechtlich und tatsächlich unge- | |
trennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, ge-
schiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern | oder unterstützungspflichtigen Perso- | |
nen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
Über die Berechnung der Steuer gibt der Gebrauchstarif | für natürliche Personen (Formular | |
58, Ausgabe 1996 Post) Aufschluss, der bei der Steuerbehörde verlangt werden kann (siehe
Tabelle auf Seite 34).
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VERMÖGEN
Vermögen (nur für Kantons- und Gemeindesteuern) Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder Steu- erpflicht.
Ziffer 29: Liegenschaften Die Liegenschaften sind zum Steuerwert zu deklarieren, gemäss detaillierten Angaben in der Beilage 2.
Ziffer 30
a) Unter dieser Rubrik ist der Wert der Viehhabe per 31. Dezember 2004 anzugeben, welcher auf Seite 1 der Beilage für Landwirtschaftsbetriebe hervorgeht.
b) Es sind sämtliche Betriebsaktiven gemäss Bilanz (ohne Liegenschaften) zu deklarieren.
Ziffer 31 Der Vermögensanteil an Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften ist gemäss dem Frage- bogen, den die Gesellschaft auszufüllen hat, zu deklarieren.
Ziffer 32: Wertschriften und Kapitalanlagen Als Steuerwert am 31. Dezember 2004 gilt für kotierte Wertpapiere der Schlusskurs des letz- ten Börsen-Handelstages im Dezember. Bei fehlenden Kursen wird auf die letztverfügbaren Kurse zurückgegriffen. (Quelle: Telekurs Financial). Für die in der Schweiz kotierten Titel kann dieser Schlusskurs der amtlichen Steuerkursliste 2004 entnommen werden. Diese Kurs- liste sowie die Kursliste HB (vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere) erscheinen Ende Januar 2005 und sind bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern erhältlich. Die- se Kurslisten sind auch im Internet abrufbar.
www.estv.admin.ch/data/dvs/index/d/index.htm.
Für die Festlegung des Steuerwertes der an ausländischen Börsen kotierten ausländischen Wertschriften sind die bezahlten Kurse per Ende Dezember 2004 massgebend. In Ermange- lung solcher Kursnotizen gelten im Allgemeinen die letztbekannten Geldkurse. Für die Um- rechnung in Schweizer Franken ist der „Devisenkurs für Wertschriften“ anzuwenden.
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Nichtkotierte, d.h. an der Börse nicht offiziell gehandelte Wertpapiere sind zum Verkehrswert (Steuerwert) am 31. Dezember 2004 zu deklarieren. Wenn dieser Wert im Zeitpunkt der Abga- be der Steuererklärung nicht bekannt ist, so kann, unter Vorbehalt der Berichtigung durch die Veranlagungsbehörde, der letztbekannte Steuerwert eingesetzt werden (Wert am 31.12.2003 oder 31.12.2002). Da die kantonale Steuerverwaltung an das Steuergeheimnis gebunden ist und deshalb über die Steuerwerte nicht kotierter Wertpapiere keine Auskünfte erteilen kann, müssen sich die Steuerpflichtigen für die Bekanntgabe der Steuerwerte direkt beim entspre- chenden Unternehmen informieren.
Guthaben sind ordentlicherweise mit dem vollen Forderungsbetrag anzugeben. Bei bestritte- nen oder unsicheren Guthaben kann jedoch dem Grade der Verlustwahrscheinlichkeit ange- messen Rechnung getragen werden. Auf ausländischen Währungen lautende Guthaben sind zu den gleichen Devisen- bzw. Wertschriftensperrkursen in Schweizerfranken umzurechnen wie die im Ausland kotierten Wertschriften. Zusätzliche Hinweise zum Ausfüllen des «Verzeichnis der Wertschriften und Kapitalanlagen» erteilt Ihnen Ihre Gemeindeverwaltung oder die kanto- nale Steuerverwaltung, Sektion Verrechnungssteuer (Tel. 027 606 24 84/85).
Ziffer 33: Private Wertsachen Ausländische Banknoten sowie Gold und andere Edelmetalle sind zum Verkehrswert anzuge- ben. Für ausländische Banknoten und Gold können die massgebenden Kurse der amtlichen Steuerkursliste 2004 entnommen werden. Privatfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile, Sammlungen, Kunstwerke und Schmuck sind mit 80% des Versicherungswertes zu deklarieren. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegen- stände sind steuerfrei.
Ziffer 34: Rückkaufswert von Lebensversicherungen Die Lebensversicherungspolicen werden zum Rückkaufswert besteuert. Rückkaufsfähig sind nach Art. 90, Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist. Das trifft mit wenigen Ausnahmen bei den gewöhnlichen Lebensversicherungen zu, z.B. bei der gemischten Versicherung, bei der Versicherung auf einen bestimmten Zeitpunkt und bei der lebenslängli- chen Todesfallversicherung. Rentenversicherungen haben nur dann einen steuerbaren Rück- kaufswert, wenn eine Rückgewähr vereinbart worden ist und die Rente noch nicht zu laufen begonnen hat. Die Versicherungsgesellschaft muss den Rückkaufswert der Versicherungen unter Angabe der Policen-Nummern bescheinigen. Die Gesellschaften sind gehalten, den Versicherten alle nöti- gen Angaben zu machen (Art. 136 StG). Bescheinigungen über den Rückkaufswert sind der Steuererklärung beizulegen. Es sind sämtliche Lebensversicherungen zu deklarieren, auch solche ohne Rückkaufswert.
30
Ziffer 36, 37 und 38: Schulden Die auf Geschäfts- und Landwirtschaftsbetrieben lastenden Schulden sowie die Privatschul- den sind in den entsprechenden Rubriken zu deklarieren.
Ziffer 39: Pauschalabzug Für die Berechnung des Nettovermögens ist in Abzug zu bringen:
a) Für Ledige, Verwitwete oder Geschiedene ohne Kinderlasten: Fr. 20‘000.-;
b) Für Verheiratete sowie für Verwitwete, Geschiedene oder Ledige mit Kinderlasten: Fr. 40‘000.—
Ziffer 42: Vermögen ausserhalb des Kantons Das Vermögen ausserhalb des Kantons dient lediglich zur Festsetzung des Steuersatzes.
Ziffer 43: Vermögen im Ausland Das Vermögen im Ausland dient lediglich zur Festsetzung des Steuersatzes.
Ziffer 44: Steuersatz Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ih- rem gesamten Vermögen entspricht.
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Unterschrift auf der Steuererklärung (Art. 131 bis StG) Ziffer 1: Die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten werden als ein Steuerpflichtiger betrachtet und üben die nach dem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Ver- fahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
Ziffer 2: Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichneten Ehe- gatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
Straffolgen bei Widerhandlungen (Art.175 und ff DBG und Art. 203 und ff StG) Für unwahre oder unvollständige Angaben beträgt die Busse im Falle einer vollendeten Hin- terziehung in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer; bei schwerem Verschulden kann sie bis auf das Dreifache erhöht werden. Im Falle einer versuchten Hinterziehung be- trägt die Busse zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterzie- hung festzusetzen wäre.
Anstiftung, Hilfeleistung oder Mitwirkung zu einer Steuerhinterziehung wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft; überdies kann die solidarische Haftung der hinterzogenen Steuern verlangt werden.
Die Busse beträgt bis zu Fr. 10’000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50’000.– Wer gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie z.B. Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit einer Busse bis zu Fr. 30’000.– be- straft.
Besondere Bestimmungen (Art. 203 Ziffer 3 StG)
Zeigt der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung an, bevor sie der Steuerbehörde be- kannt ist, so wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. Unter Vorbehalt der eidg. Steueramnestie wird innert einer Frist von 4 Jahren die Busse auf einen Zehntel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Bei Selbstanzeigen werden Vermögen bis zu Fr. 82'700.– und Einkommen bis zu Fr. 11’200.– nicht in das Hinterziehungsverfahren einbezogen.
32
Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen | ||||||
in lebenslängliche Renten | ||||||
Einer Kapitalleistung von je Fr. 1000.- entspricht je nach Alter und | Geschlecht des Empfän- | |||||
gers folgende jährliche lebenslängliche Rente (monatlich vorschüssig | zahlbar): | |||||
Jahresrente | Jahresrente | Jahresrente | ||||
Alter | Mann Fr. | Frau Alter Fr. | Mann Fr. | Frau Alter Fr. | Mann Fr. | Frau Fr. |
00 | 30.84 | 30.46 35 | 35.77 | 35.07 70 | 69.81 | 63.03 |
01 | 30.90 | 30.52 36 | 36.05 | 35.33 71 | 72.48 | 65.36 |
02 | 30.97 | 30.58 37 | 36.35 | 35.60 72 | 75.37 | 67.90 |
03 | 31.04 | 30.65 38 | 36.67 | 35.88 73 | 78.49 | 70.68 |
04 | 31.20 | 30.72 39 | 37.01 | 36.18 74 | 81.86 | 73.74 |
05 | 31.20 | 30.79 | 40 | 37.37 | 36.49 | 75 | 85.51 | 77.11 |
06 | 31.28 | 30.86 | 41 | 37.74 | 36.82 | 76 | 89.45 | 80.82 |
07 | 31.37 | 30.94 | 42 | 38.14 | 37.16 | 77 | 93.73 | 84.92 |
08 | 31.46 | 31.01 | 43 | 38.56 | 37.52 | 78 | 98.36 | 89.45 |
09 | 31.55 | 31.10 | 44 | 39.01 | 37.89 | 79 | 103.37 | 94.46 |
10 | 31.65 | 31.18 | 45 | 39.48 | 38.29 | 80 | 108.80 | 100.01 |
11 | 31.75 | 31.27 | 46 | 39.99 | 38.70 | 81 | 114.69 | 106.17 |
12 | 31.85 | 31.36 | 47 | 40.52 | 39.14 | 82 | 121.07 | 112.99 |
13 | 31.95 | 31.46 | 48 | 41.09 | 39.59 | 83 | 127.98 | 120.56 |
14 | 32.08 | 31.56 | 49 | 41.70 | 40.08 | 84 | 135.48 | 128.95 |
15 | 32.20 | 31.67 | 50 | 42.35 | 40.59 | 85 | 143.60 | 138.24 |
16 | 32.33 | 31.77 | 51 | 43.04 | 41.13 | 86 | 152.40 | 148.49 |
17 | 32.46 | 31.89 | 52 | 43.77 | 41.71 | 87 | 161.91 | 159.78 |
18 | 32.59 | 32.01 | 53 | 44.54 | 42.32 | 88 | 172.20 | 172.17 |
19 | 32.73 | 32.13 | 54 | 45.37 | 42.97 | 89 | 183.30 | 185.73 |
20 | 32.87 | 32.26 | 55 | 46.25 | 43.66 | 90 | 195.24 | 200.52 |
21 | 33.01 | 32.40 | 56 | 47.18 | 44.40 | 91 | 208.09 | 216.58 |
22 | 33.16 | 32.54 | 57 | 48.17 | 45.19 | 92 | 221.89 | 233.94 |
23 | 33.31 | 32.69 | 58 | 49.24 | 46.03 | 93 | 236.70 | 252.62 |
24 | 33.47 | 32.85 | 59 | 50.37 | 46.94 | 94 | 252.52 | 272.66 |
25 | 33.63 | 33.01 | 60 | 51.58 | 47.91 | 95 | 269.41 | 294.01 |
26 | 33.80 | 33.18 | 61 | 52.88 | 48.95 | 96 | 287.48 | 316.70 |
27 | 33.98 | 33.35 | 62 | 54.27 | 50.07 | 97 | 306.85 | 340.80 |
28 | 34.16 | 33.54 | 63 | 55.76 | 51.28 | 98 | 327.74 | 366.35 |
29 | 34.35 | 33.73 | 64 | 57.36 | 52.58 | 99 | 350.22 | 393.47 |
30 | 34.56 | 33.93 | 65 | 59.08 | 53.98 | 100 | 374.29 | 422.70 |
31 | 34.77 | 34.14 | 66 | 60.92 | 55.51 | 101 | 399.78 | 453.51 |
32 | 35.00 | 34.35 | 67 | 62.90 | 57.16 | 102 | 426.69 | 485.86 |
33 | 35.24 | 34.58 | 68 | 65.03 | 58.95 | 103 | 455.00 | 519.70 |
34 | 35.50 | 34.82 | 69 | 67.33 | 60.91 | 104 | 484.68 | 554.95 |
33
Tabelle für die Berechnung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen Die Tarife 1996/Post gelten ab Steuerjahr 2003 in allen Kantonen, ausgenommen für Kapitalleistungen aus Vorsorge, für die stets die Tarife 1997/Prae anzuwenden sind.
34
Landwirtschaft VEREINFACHTE BEILAGE (Formular 2a) Dieser Fragebogen muss von Landwirten ausgefüllt werden, die ihre Landwirtschaft im Ne- benberuf ausüben und nicht buchführungspflichtig sind, d.h. deren jährliche Brutto- einnah- men, inkl. Direktzahlungen und andere Entschädigungen, weniger als Fr. 75’000.– betragen. Die Bestätigungen der Bruttoeinnahmen, sowie der Löhne, Arbeiten durch Dritte, Sömme- rungslöhne und Pachtzinse sind beizulegen. Die anderen Betriebskosten, direkte- und Struk- turkosten werden pauschal festgesetzt. Nettonormen für Kleinbetriebe mit Viehhabe Der Steuerpflichtige mit Viehhabe, der nicht buchführungspflichtig ist, kann das Einkommen aus Landwirtschaft ohne Belege nach Nettonormen deklarieren. Diese enthalten u.a. die landw. Beiträ- ge, die Löhne, die Abschreibungen, die Zinsen und die bezahlten und einkassierten Pachtzinsen. Flachland Fr. 2’000.– pro GVE Hügelzone + Zonen I und II Fr. 1’500.– pro GVE Bergzonen III und IV Fr. 1’600.– pro GVE Für die Eringerrasse reduzieren sich diese Normen um 30%.
SPEZIELLER FRAGEBOGEN (Formular 2b)
Den «SPEZIELLEN FRAGEBOGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTSBETRIEBE» haben Buchführungspflichtige obligatorisch auszufüllen:
die Landwirte, deren jährliche Bruttoeinnahmen mehr als Fr. 75’000.– betragen;
die Landwirte, die ihre Betriebe hauptamtlich bewirtschaften;
die Landwirte, die beantragen nach dem tatsächlichen Landwirtschaftseinkommen besteuert zu werden.
Landwirte, die eine Rückstellung bei Wertverminderung von landw. Boden geltend gemacht haben.
Diese Steuerpflichtigen können ihr Einkommen festlegen:
entweder aufgrund einer Buchhaltung mit Jahresabschlüssen, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sind dem Fragebogen beizulegen (Art. 133 StG 1976 und 125 DBG);
oder aufgrund von Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, Aktiven und Passiven sowie Privatentnahmen und Privateinlagen (Art. 133 StG 1976 und 125 DBG).
AUFBEWAHRUNGSPFLICHT
Die Urkunden und sonstigen Belege sind während 10 Jahren aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Verträge aller Art, wichtige Korrespondenzen, Einkaufsfakturen, Doppel der ausgestellten Rechnungen, Bankauszüge mit den entsprechenden Belegen, Post- checkbelege (einschliesslich Saldomeldungen), Buchungsbelege, Quittungen aller Art, Bild- und Datenträger, sofern auf ihnen Geschäftskorrespondenzen oder Buchungsbelege aufge- zeichnet sind usw.
35
AUFSTELLUNG NACH DER BUCHHALTUNG
Die buchführungspflichtigen Landwirte müssen die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des «SPEZIEL- LEN FRAGEBOGENS» ausfüllen und ihre Bilanz, Erfolgsrechnung und Pachtzinsver- zeichnisse beilegen. Die Berechnungsgrundlage für die Steuerperiode 2004 ist das Geschäftsjahr 2004 bzw. 2003/ 2004 bei gebrochenem Geschäftsjahr. In steuerlicher Hinsicht müssen folgende Aufrechnungen und Abzüge gegenüber der Erfolgs- rechnung vorgenommen werden:
steuerlich nicht abzugsfähige Kosten, wie Investitionen und private Ausgaben, nicht aus- geschiedene Privatanteile, welche der Erfolgsrechnung belastet wurden;
steuerbare Einkünfte, wie Buchgewinne infolge Aufwertung von Aktien, Liquidationsge- winne und Naturalbezüge, welche der Erfolgsrechnung nicht gutgeschrieben wurden;
der Erfolgsrechnung gutgeschriebene Beträge, welche separat besteuert werden, wie Lohneinkommen ausserhalb des Betriebes (mit der AHV abgerechnet), Familienzulagen, Eigenmietwert, usw.
Steuerpflichtige, die ihrer Buchhaltung komplette Abschreibungstabellen beilegen, müssen die Rubrik 2 nicht ausfüllen. Eine Buchhaltung kann nur dann als beweiskräftig anerkannt werden, wenn sie den folgenden Mindestanforderungen des OR (Art. 957 und ff.) entspricht: die Aufzeichnungen über die Ein- nahmen und Ausgaben sind fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu vorzunehmen (dem Geschäftsabschluss müssen detaillierte und vollständige Verzeichnisse über die Warenvorräte, Inventare, Debitoren und Kreditoren usw. zu Grunde liegen). Die Führung der Buchhaltung muss der Wichtigkeit des Landwirtschaftsbetriebes entsprechen (Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit).
AUFSTELLUNG AUFGRUND VON AUFZEICHNUNGEN
Die Steuerpflichtigen, die ihr Einkommen nach Aufzeichnungen erstellen, müssen die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Formulars 2b sowie die Blätter 5 und 6 des Zusatzfragebogens 2c ausfüllen. (Ziffer 2 ist nicht notwendig, wenn vollständige Nachführungen klar aus den Buchauszügen ersichtlich sind). Zudem ist ein Verzeichnis über die bezahlten Pachtzinsen beizulegen. Die Berechnungsgrundlage für die Veranlagungsperiode 2004 ist das Kalenderjahr 2004. Für diese Aufzeichnungen werden folgende Mindestanforderungen verlangt:
lückenlose und fortlaufende, jeweils auf Monatsende abgeschlossene Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben (Kassa- und Postcheckbuch);
die Namen und Wohnorte der Leistenden und der Empfänger sind anzugeben;
detaillierte Angaben über Vorräte, Inventare, Debitoren und Kreditoren.
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RICHTLINIEN ZUR ERSTELLUNG DER BILANZ
1. Vorräte
Die Bewertung ist nach dem Marktwert vorzunehmen. Der Wert der selbst produzierten Waren in Bezug auf ihre Verwendung im Betrieb ist vom Steuerpflichtigen unbedingt zu deklarieren. Für die Bewertung des Rohfuttervorrates nehmen wir einen Betrag von Fr. 700.- pro Grossvieheinheit (GVE) an. Dieser Betrag entspricht dem Wert der Fütterung von Januar bis Ende April.
2. Tierbestand
Die Bewertung kann nach den Richtlinien der Auswertungszentrale von Buchhaltungsab- schlüssen FAT erfolgen. Für zugekaufte Tiere, z. B. in neu erworbenen Betrieben, kann von den Gestehungskosten zuzüglich Zuwachs und abzüglich Abschreibungen ausgegangen werden. Bewertungswert der GVE nach den Richtlinien FAT:
01.01.2004 Fr. 1’700.–
31.12.2004 Fr. 1’800.–
Für die Vermögenssteuer sind die Werte der letzten Bilanz massgebend.
3. Gebäude
Die Abschreibungen sowie die Subventionen sind bei einem Liegenschaftsgewinn steuer- pflichtig (Art. 18 DBG). Im Jahresabschluss muss der gegenwärtige Stand ersichtlich sein.
MERKBLATT ÜBER ABSCHREIBUNGEN
auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Rechtsgrundlagen: Artikel 28 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Die Abschreibungssätze sind in Zusammenarbeit mit der Subkommission Landwirtschaft der Kommission für Erfahrungszahlen erarbeitet worden.
1. Allgemeines:
Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung sind die Gestehungskosten. Diese erge- ben sich aus dem Kaufpreis, vermindert um allfällige Rabatte, Eintauschgutschriften usw. Wird eine Buchhaltung neu eröffnet, so sind die Anlagegüter mit den Gestehungskosten, unter Berücksichtigung der seit der Anschaffung eingetretenen Wertverminderungen oder Wertver- mehrungen in die Eingangsbilanz aufzunehmen. Abschreibungen sind nur auf Gegenständen des Geschäftsvermögens möglich, d.h. solche die ganz oder vorwiegend der Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG). Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswer- ten ist der Boden gesondert zu bewerten.
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2. Ohne besonderen Nachweis gelten folgende Abschreibungssätze: | ||
Abschreibungssätze in Prozent | ||
Anschaf- fungswert | Buchwert | |
2.1 Boden | ||
Keine Abschreibungen auf bewirtschaftetem Boden .............. | –– | –– |
2.2 Gesamtsatz | ||
(bei fehlender Ausscheidung für Land, Gebäude, | ||
Meliorationen und Pflanzen im Inventar). | ||
Die Abschreibung ist nur bis auf den Wert des Bodens zu- | ||
lässig ........................................................................................ | 1,5% | 3% |
2.3 Meliorationen | ||
Entwässerungen, Güterzusammenlegungskosten .................... | 5% | 10% |
Erschliessungen (Wege usw.), Rebmauern .............................. | 3% | 6% |
2.4 Pflanzen | ||
(Abschreibung ab Vollertrag) | ||
Die bis zum Zeitpunkt des Vollertrages aktivierten | ||
Kosten bilden den Ausgangswert für die Berechnung | ||
der Abschreibung. | ||
Reben ....................................................................................... | 6% | 12% |
Obstanlagen ............................................................................. | 10% | 20% |
2.5 Gebäude | ||
Wohnhäuser .............................................................................. | 1% | 2% |
Gesamtsatz für Gebäude und Bauernhäuser (Wohn- | ||
teil und Stall unter dem gleichen Dach) ................................... | 2% | 4% |
Oekonomiegebäude .................................................................. | 3% | 6% |
Treibhäuser ............................................................................... | 7% | 14% |
Leichtbauten, Schweineställe, Geflügelhallen, usw. ................ | 5% | 10% |
Silos, Bewässerungen ............................................................... | 5% | 10% |
Plastiktunnels, Polyestersilos ................................................... | 10% | 20% |
2.6 Mechanische Einrichtungen | ||
(fest mit den Gebäuden verbundene technische Anla- | ||
gen, soweit nicht in den Gebäudewerten inbegriffen, | ||
z.B. Gesamtsatz) ....................................................................... | 12% | 25% |
2.7 Fahrzeuge, Maschinen ..................................................... | 20% | 40% |
Bei starker Beanspruchung ....................................................... | 25% | 50% |
2.8 Vieh | ||
In der Regel erfolgt eine sofortige Abschreibung bis auf den Einheitswert gemäss Richtlinien | ||
BLW. Auf längere Zeit gesehen führt diese Methode zum selben Ergebnis wie die Abschrei- | ||
bung über die Nutzungszeit. | ||
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3. Investitionen für energiesparende Einrichtungen, | ||||
Umweltschutzanlagen | ||||
Isolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, Sonnenenergie- und Biogasver-
wertung und dergleichen können im ersten und zweiten Jahr bis zu | 25% bzw. 50%, | und in den | ||
folgenden Jahren zu den betreffenden Sätzen (Ziffer 2) abgeschrieben werden. | ||||
4. Nachholung unterlassener Abschreibungen
Diese ist nur in Fällen zulässig, in denen der steuerpflichtige Betrieb in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Sie sind
zu begründen.
5. Besondere Abschreibungsverfahren
Darunter sind besondere kantonale, vom ordentlichen Verfahren abweichende Methoden zu verstehen, die nach kantonalem Steuerrecht oder -praxis unter bestimmten Voraussetzungen regel- und planmässig zur Anwendung gelangen. (Sofortabschreibung, Einmalabschreibung)
N.B. Veräusserung und Betriebsaufgabe
Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden
bis zur Höhe der Anlagekosten | dem steuerbaren Einkommen zugerechnet (Art. 14 Abs. 5 StG | |||
und Art. 18 Abs. 4 DBG). Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit getrennte Besteuerung vom übri- gen Einkommen. Bei Realisierung eines Gewinnes werden also lediglich die Subventionen,
Rückstellungen und die getätigten Abschreibungen, die von früheren Gewinnen in | Abzug ge- | |||
bracht wurden, besteuert. | ||||
Folgendes Merkblatt ist erstmals bei der Bewertung | und Einkommensermittlung des Bemes- | |||
sungsjahres 2001 anzuwenden. Die Angaben unter den | Ziffern 2-7 wurden zum Teil | dem Merk- | ||
blatt NL 1/2001 der eidg. Steuerverwaltung über die Bewertung der Naturalbezüge und der pri-
vaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern in der | Land- und Forstwirtschaft entnommen. | |||
NATURALBEZÜGE UND NATURALLÖHNE - PRIVATANTEILE
1. Naturalbezüge
Diese Beträge stellen den Wert der Nahrungsmittelbezüge aus Selbstversorgung für die Be- triebsleiterfamilie und der Angestellten dar. Für die Betriebsangestellten werden diese Bezüge
im Naturallohn abgezogen (siehe Ziffer 7). | ||||
Kinder im Alter von.. Jahren * | ||||
Erwachsene | -6 | 6-13 | 13-18 | |
In der Regel | Fr. 800 | 200 | 400 | 640 |
Ohne Milch | Fr. 500 | 125 | 250 | 400 |
Mit Milch, ohne Fleisch | Fr. 650 | 165 | 325 | 520 |
Viehloser Betrieb | Fr. 350 | 85 | 175 | 280 |
*Massgebend ist das Alter der | Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr | |||
als drei Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei
5 Kindern 20%, bei 6 und mehr | Kindern 30%. |
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2. Mietwert der Wohnung
Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Miet-
zinsen für eine entsprechende Wohnung | zu bestimmen. In Fällen, in denen einzelne Räume | ||||
sowohl dem betrieblichen als | auch privaten Zwecken dienen, ist ein angemessener Anteil an | ||||
diesen Gemeinschaftsräumen (wie Wohnräume, Küche, Bad, WC) mitzuberücksichtigen. | |||||
3. Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, | |||||
Reinigung, Telefon usw. | |||||
Für Heizung, Elektrizität, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, private Telefongesprä- che, Radio und Fernsehen sind in der Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteil an den Kosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für diese
Zwecke dem Betrieb belastet worden sind:
für den ersten | Zuschläge pro | ||||
Erwachsenen | Erwachsenen | Kind | |||
Überdurchschnittliche | |||||
Verhältnisse (entspr. NL) | Fr. 3060.– | 660.– | 420.– | ||
ln der Regel | Fr. 2240.– | 480.– | 305.– | ||
Sehr einfache Verhältnisse | Fr. 1830.– | 390.– | 250.– | ||
4. Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals | |||||
Arbeiten Betriebsangestellte | zum Teil | für die privaten Bedürfnisse des Betriebsinhabers und | |||
seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche
usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil | anzurechnen. | ||||
5. Privatanteil an den Autokosten
Der Privatanteil kann entweder aufgrund der tatsächlichen Kosten anhand des ausgewiesenen,
privat gefahrenen Kilometeranteiles berechnet, | oder pauschal mit einem Drittel bis | zur Hälfte | |||
der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst werden (siehe auch Merkblatt N 1, Rückseite).
6. Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft) | |||||||
für landwirtschaftliche | Arbeitnehmer | ||||||
volle | Verpflegung | ||||||
Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung Unterkunft +Unterkunft | |||||||
Erwachsene | Tag/Fr. Monat/Fr. Jahr/Fr. | 4 120 1440 | 9 270 3240 | 7 210 2520 | 20 600 7200 | 10 300 3600 | 30 900 10800 |
Für bis 6jährige Kinder sind | die Ansätze auf 25%, für bis 13jährige auf 50%, für bis 18jährige | ||||
auf 80% zu reduzieren. Familien mit 4 | Kindern und mehr: siehe | Ziffer 1. | |||
Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch | für Kleider, Leibwäsche | und Schuhe sowie deren | |||
Unterhalt auf, so sind hier zusätzlich Fr. 80.– im Monat bzw. | Fr. 960.– im Jahr anzurechnen. | ||||
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7. Naturallohnabzug beim Arbeitgeber (Selbstkostenabzug)
Tag/Fr. Monat/Fr Jahr/Fr. | ||
In der Regel | 16.– 480.– 5760.– | |
Wenn der Mietwert der Angestelltenräume | ||
dem Betriebseigentümer zugerechnet wird | 18.– 540.– 6480.– |
Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Schuhen ist der dem Empfänger im Lohnaus-
weis angerechnete Betrag abzuziehen.
8. Erläuterungen zur Aufteilung der Versicherungsprämien
Versicherungen Betriebs- Privat- Bemerkungen aufwand aufwand StE: Steuererklärung
Angestellte | ||
AHV/IV/EO/ALV,Unfall (UVG), x | ||
Krankheit (NAV), Säule 2a (BVG) x | ||
Betriebsleiterfamilie | ||
AHV/IV/EO/ALV | x | unter Ziffer 2 der StE abziehen |
Krankenkasse, -versicherung | x | unter Ziffer 25 j der StE abziehen |
Unfallversicherung | x | |
Krankentaggeldversicherung | ||
für den Landwirt x | Taggelder in der StE separat aufführen | |
Kollektivversicherung | x | Privatanteil unter Vers.abzug in der StE |
reine Risikoversicherung | x | unter Ziffer 25 j der StE abziehen | |
mit Vorsorgecharakter | x | unter 2. oder 3. Säule | |
für Betrieb verpfändet | x | z.B. Sicherung eines Kredites | |
2. Säule (Pensionskasse) | x | x | je zur Hälfte |
3. Säule (3a) | x | unter Ziffer 22 der StE abziehen | |
(gebundene Selbstvorsorge) | (gemäss Ziffer 22 der Wegleitung) | ||
Lebens-, Rentenversicherung | x | unter Ziffer 25 j der StE abziehen |
Betrieb | ||
Betriebshaftpflicht x | ||
Landw. Gebäudeversicherung x | für Betriebsgebäude (Geschäftsvermögen) | |
Mobiliar-, Motorfahrzeugversicherung x | Ausscheidung des Privatanteiles Ende Jahr |
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KANTONALE STEUERVERWALTUNG | Bahnhofstrasse 35 (Planta) 1951 Sitten | ||
Für telefonische Rücksprachen (Vorwahl | 027 ...) | (Staat Wallis 606 20 20) | |
Direktion ....................... | 606 24 63 | Verrechnungssteuer .................... | 606 24 84/85 |
Personalchef ................. | 606 24 56 | Quellensteuer ............................. | 606 25 01 |
Jurist ............................. | 606 24 66 | Erbschaftssteuer ......................... | 606 25 02 |
Ökonom ........................ | 606 24 76 | Liegenschaftsgewinnsteuer ........ | 606 25 12 |
Juristische Personen ..... | 606 24 78 (Fax | Vereine und Stiftungen ............... 027 606 24 54) | 606 24 73 |
EINSCHÄTZUNG DER NATÜRLICHEN PERSONEN
OBERWALLIS | Unselbständig- | Selbständig- | Fax Nr. |
027… | Erwerbende | Erwerbende | |
Bezirk Goms ...................... | 606 25 48 | 606 25 44 | 606 26 25 |
Bezirk Brig ........................ | 606 25 48 | 606 25 43 | 606 26 25 |
Gemeinde Brig .................. | 606 25 42 | 606 25 41/44 | 606 26 25 |
Bezirk Visp ........................ | 606 25 58 | 606 25 51/54 | 606 26 26 |
Gemeinde Visp .................. | 606 25 58 | 606 25 51 | 606 26 26 |
Bezirk Östl. Raron ............. | 606 25 58 | 606 25 43/44 | 606 26 26 |
Bezirk Westl. Raron ........... | 606 25 68 | 606 25 61/62 | 606 26 27 |
Bezirk Leuk ....................... | 606 25 68 | 606 25 61/62 | 606 26 27 |
UNTERWALLIS | |||
027… | |||
Bezirk Sitten ..................... | 606 26 03/05 | 606 26 04/02 | 606 26 35 |
Stadt Sitten ....................... | 606 26 05/06/07 | 606 26 01/02 | 606 26 35 |
Bezirk Herens ................... | 606 25 99/92/07/98 | 606 25 94 | 606 26 36 |
Bezirk Conthey ................. | 606 25 93/98/07 | 606 25 91 | 606 26 36 |
Bezirk Martigny ............... | 606 26 19/45/37 | 606 26 14 | 606 26 43 |
Stadt Martigny .................. | 606 26 12/13 | 606 26 11 | 606 26 43 |
Bezirk Entremont ............. | 606 25 95/97 | 606 25 96 | 606 26 37 |
Bezirk St. Maurice ............ | 606 26 17/22-25.38 | 606 26 16 | 606 26 44 |
Bezirk Monthey ................ | 606 26 32/34 | 606 26 33 | 606 26 44 |
Stadt Monthey .................. | 606 24 52-26.32 | 606 26 31 | 606 26 44 |
Stadt Siders ....................... | 606 25 72/26 15 | 606 25 71 | 606 26 28 |
Bezirk Siders .................... | 606 25 74/73/08 | 606 25 75 | 606 26 29 |
Plateau (Crans/Montana) .. | 606 25 73/74 | 606 25 77 | 606 26 29 |
Hilfstabellen für die Berechnung der | Kantons- und | ||
Gemeindesteuer vom Einkommen für natürliche Personen | |||
Aufgrund ihres Umfanges wird darauf | verzichtet, die Hilfstabellen für die Berechnung der | ||
Kantons- und Gemeindesteuer vom Einkommen hier abzudrucken. | |||
Diese Hilfstabellen können beim Staatsökonomat oder direkt | bei der kantonalen Steuerver- | ||
waltung gekauft werden. Zudem sind sie auf unserer Internetseite www.vs.ch abrufbar.
RÜCKZAHLUNG Bei Fehlen einer Zahlungsadresse und ohne ausdrücklichen Gegenbericht werden Beträge zugunsten des Steuerpflichtigen als Anzahlung auf die Rate(n) der Kantonssteuer des folgen- den Jahres übertragen. Es wird hierfür ab Eröffnungsdatum eine Zinsgutschrift gewährt. Eine allfällige Rückzahlung kann nur termingerecht vorgenommen werden, wenn Sie die Rubrik auf der Rückseite Ihrer Steuererklärung vollständig ausfüllen oder ergänzen.
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KANTONALE STEUERVERWALTUNG
KANTON WALLIS
für | Zusatz-Wegleitung 2004 zum Ausfüllen der Steuererklärung natürliche Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben | |
KANTONS- | UND | GEMEINDESTEUERN |
DIREKTE BUNDESSTEUER Inhaltsverzeichnis
Ziffer | 1 | Die Pflichten des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung des Einkommens |
Ziffer | 2 | Der Einkommensbegriff im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit |
Ziffer | 3 | Angaben zu den Privatbezügen |
Ziffer | 4 | Erklärungen zum Thema Betriebskosten |
Ziffer | 5 | Die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen |
Ziffer | 6 | Anwendung des Merkblattes über Abschreibungen geschäftlicher Betriebe für die Kantons- und Gemeindesteuern |
Ziffer 7 | Die geschäftsmässig begründeten Rückstellungen | |
Ziffer 8 | Die Ersatzbeschaffung | |
Ziffer 9 | Einkommen aus Kollektiv- und einfachen Gesellschaften | |
Ziffer 10 | Das Geschäftsvermögen | |
Ziffer 11 | Spezialformulare für Selbständigerwerbende | |
Seite 55 | Merkblatt N1/2001 über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern | |
LANDWIRTSCHAFT: Die Weisungen zur Angabe des landwirtschaftlichen Einkommens befinden sich in der allge- meinen Wegleitung.
KANTONALE STEUERVERWALTUNG Bahnhofstrasse 35, 1951 SITTEN
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1. Pflichten des Steuerpflichtigen
bei der Ermittlung des Einkommens
1.1. Nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige
Die nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen müssen der kantonalen Veranlagungsbe- hörde Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatent- nahmen und Privateinlagen einreichen (Art. 133 Abs. 2 StG von 1976, Art. 125 DBG). An diese Aufzeichnungen werden folgende Mindestanforderungen gestellt: Lückenlose und fortlaufende, jeweils auf Monatsende abgeschlossene Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben (Kassa- und Postcheckbuch), wobei ausser den entsprechenden Daten auch die Namen der Leistenden und der Empfänger und mindestens die Wohnorte anzu- geben sind, Inventare über die Warenvorräte mit detaillierten Angaben über Mengen, Werte und Warenarten; Listen über die Kundenguthaben sowie Aufstellungen der übrigen Vermö- genswerte. Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, ihr Einkommen entweder aufgrund der Forderungen (Fakturen bzw. Honorarnoten) oder aufgrund der Zahlungseingänge zu er- mitteln. Es ist wichtig, dass die einmal gewählte Abrechnungsart grundsätzlich beizubehalten ist. Im Einvernehmen mit der zuständigen Veranlagungsbehörde ist aber ein Wechsel von der Abrechnung aufgrund der Zahlungseingänge zur Abrechnung aufgrund der Forderungen zu- lässig.
1.2. Buchführungspflichtige Steuerpflichtige
Die buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen müssen ihrer Steuererklärung die unterzeich- neten Jahresrechnungen beilegen, d.h. die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen (Art. 133 Abs. 2 StG von 1976, Art. 5 und 6 AR zum StG von 1976, Art. 125 Abs. 2 DBG). Eine Buchhaltung kann nur dann als beweiskräftig anerkannt werden, wenn sie den folgenden Min- destanforderungen des OR (Art. 957 und ff.) entspricht: Die Aufzeichnungen über die Einnah- men und Ausgaben sind fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu vorzunehmen (den Ge- schäftsabschlüssen müssen detaillierte und vollständige Verzeichnisse über die Warenvorräte, angefangenen Arbeiten, Kundenguthaben, Lieferantenschulden usw. zu Grunde liegen).
1.3. Aufbewahrungspflicht
Die Urkunden und sonstigen Belege sind während 10 Jahren aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Verträge aller Art, wichtige Korrespondenzen, Einkaufsfakturen, Doppel der ausgestellten Rechnungen, Bankauszüge mit den entsprechenden Belegen, Postcheckbelege (einschliesslich Saldomeldungen), Buchungsbelege, Quittungen aller Art, Kassenstreifen, Bild- und Datenträger, sofern auf ihnen Geschäftskorrespondenz oder Buchungsbelege aufge- zeichnet sind usw.
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1.4. Widerhandlung
Das Nichterstellen der Bücher und Bestände (Aufzeichnungspflicht) sowie die Nichtbefol- gung der Aufbewahrungspflicht stellen eine Widerhandlung dar. Diese Übertretungen von Verfahrenspflichten können eine Ermessenseinschätzung nach sich ziehen (Art. 137 Abs. 2 und Art. 202 StG von 1976, Art. 130 und 174 DBG).
2. Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit
2.1. Bemessungsgrundlage
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. Diese Bestimmung gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder, wenn der Zeitpunkt für den Geschäftsabschluss neu festgelegt wird, und das daraus resultierende Ge- schäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate umfasst. Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemes- sung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen. Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsab- schlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjähri- gem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Mo- nate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, kön- nen die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur aufgrund der Dauer des Geschäfts- jahres auf zwölf Monate umgerechnet werden. Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, wer- den für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.
2.2. Einkommensbegriff
Die Gesamtheit des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit unterliegt der or- dentlichen Steuer. Das Einkommen umfasst insbesondere:
die Betriebsgewinne gemäss Gewinn- und Verlustrechnungen;
die Kapitalgewinne aus einer Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirt- schaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anla- gekosten zugerechnet;
die Privatbezüge und der Privatverbrauch des Geschäftsinhabers;
die als Kosten verbuchten Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Verbesse- rung von Vermögensgegenständen;
die nicht geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen;
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die Bestandesänderungen bei den Forderungen (Debitoren) sowie bei den Geschäftsgutha- ben gegenüber Kunden;
die Bestandesänderungen beim Inventar (Warenkonto), bei den angefangenen Arbeiten und bei den Schulden (Kreditoren).
Als Veräusserung sind zu betrachten:
die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen;
die Überführung von Geschäftsvermögen in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.
3. Privatbezüge
Alle Privatbezüge, besonders die Naturalbezüge oder die privaten Auslagen, die in der Buch- haltung als Geschäftskosten verbucht wurden, gehören zum steuerbaren Einkommen. Beispiele
Mietwert der Wohnung;
Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung usw. der Wohnung;
Lohn oder Lohnanteil des Personals, welches ganz oder teilweise im Haushalt des Steuer- pflichtigen beschäftigt ist;
Privatanteil an den belasteten Autokosten;
Werte von Waren und Erzeugnissen, welche der Steuerpflichtige aus seinem eigenen Be- trieb bezogen hat.
Die Naturalbezüge des Steuerpflichtigen und die seiner Familie sind zum Marktwert gemäss örtlichen Ansätzen anzurechnen, d.h. zu dem Betrag, den der Steuerpflichtige ausserhalb sei- nes Geschäftes dafür hätte bezahlen müssen.
4. Betriebskosten
4.1. Allgemeine Unkosten
Unter Gewinnungskosten sind die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens sowie zur Er- haltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu verstehen. Es handelt sich hier um sämtliche für die Erzielung des Einkommens notwendigen Kosten. Die als Pauschalen belasteten Beträge sind speziell auszuweisen (z.B. in Klammern).
Nicht abzugsfähige Aufwendungen
Nicht abzugsfähige Aufwendungen sind:
Zinsen für das eigene Kapital,
Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögens- gegenständen sowie für Schuldentilgung,
Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Haushaltsko- sten, mit Einschluss der Miete und der Löhne an Hausangestellte),
die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen,
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4.2. Anschaffungs- und Erstellungskosten
Die vom Steuerpflichtigen für die erste Einrichtung sowie die Vergrösserung und Erweiterung eines Unternehmens getätigten Aufwendungen sind Einlagen, welche zur Schaffung, Erweite- rung oder Verbesserung der Einkommensquelle dienen. Diese können nicht als geschäftsmäs- sig begründete Unkosten in Abzug gebracht werden, denn sie haben keinen direkten Zusam- menhang mit dem in der Berechnungsperiode erzielten Einkommen. Sie dienen nicht nur für das in der Berechnungsperiode erzielte, sondern und vor allem auch für das in Zukunft zu erzielende Einkommen. Die Anschaffungskosten sind für die Unternehmungen von grosser Bedeutung und können in den Folgejahren normalerweise abgeschrieben werden. So z.B. die Baukosten einer Ge- schäftsliegenschaft, die Anschaffungskosten von Maschinen, die Kosten zur Gewinnung neu- er Kunden usw.
4.3. Löhne, einschliesslich Naturallöhne
Arbeiten Mitarbeiter zum Teil für private Bedürfnisse des Geschäftsinhabers oder seiner Fa- milie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume, der Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Lohnanteil als Privatanteil aufzurechnen. Wird wegen der Mitarbeit der Ehefrau eine Hausangestellte beschäftigt, so gehört deren Lohn nicht zu den geschäftsmässig begründeten Unkosten. Soziallasten Als Soziallasten können sämtliche vom Arbeitgeber für sein Betriebspersonal bezahlten ge- setzlichen Beiträge an die Sozialkassen (AHV, IV, EO, ALV, FZ) verbucht werden, jedoch nach Abzug des auf dem Lohn zurückbehaltenen Betrages (Arbeitnehmerbeitrag). Wenn die- ses Personal ebenfalls vom Arbeitgeber für private Zwecke angestellt ist, stellen die Sozialla- sten für diese Tätigkeit keine Gewinnungskosten dar.
4.4. Berufliche Vorsorge
a) Zu Gunsten des Personals
Die Vorsorgebeiträge des Arbeitgebers zu Gunsten des eigenen Personals stellen, falls jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, Geschäftsaufwand dar. Um als solchen anerkannt zu werden, müssen diese Beiträge an eine vom Unternehmen unabhängige Vorsor- geeinrichtung (Vorsorgeeinrichtung oder Pensionskasse zu Gunsten des Personals in Form einer unabhängigen juristischen Person oder in Form einer Gemeinschaftsstiftung der Versi- cherungsgesellschaften oder Banken) bezahlt werden. Falls die Lohnbezüger vertraglich zur Mitgliedschaft an einer Betriebskrankenkasse verpflich- tet sind, welche ihre Leistungen in Form von Taggeldern ausrichtet, gelten für die vom Arbeit- geber bezahlten Beiträge die gleichen Bedingungen wie für die Vorsorgeeinrichtung. Sind die Kosten für Arzt, Arznei, Spital usw. ebenfalls versichert und werden die Prämien hierfür vom Arbeitgeber übernommen, so sind diese als zusätzlichen Lohnbestandteil zu betrachten (Ziffer 2 Buchstabe i «Andere Vergütungen» des Lohnausweises). Für den Arbeitgeber stellen diese Entschädigungen Lohnaufwand dar.
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b) Zu Gunsten des Arbeitgebers
1. Arbeitgeber, welche mindestens eine Drittperson dauernd und vollzeitlich beschäfti- gen Gemäss den Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge, können sich Selbständigerwerbende der Vorsorgeeinrichtung ihres Betriebes oder ihres Berufsverbandes anschliessen. Die Prämienbe- lastungen müssen im gleichen Verhältnis wie beim übrigen Personal aufgeteilt werden. Die Beiträge des Arbeitgebers für seine eigene berufliche Vorsorge können nur insoweit die geschäftliche Erfolgsrechnung belasten, als sie dem Arbeitgeberanteil entsprechen, d.h. dem Anteil, den der Arbeitgeber für sein Personal leistet.
2. Arbeitgeber, welche kein Personal dauernd und vollzeitlich beschäftigen
Diese Selbständigerwerbenden können sich nur der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverban- des oder der Auffangeinrichtung anschliessen. Die Beiträge des Unternehmens für seine eigene berufliche Vorsorge können nur zur Hälfte der Erfolgsrechnung belastet werden. Der Unternehmer legt seiner Steuererklärung unaufge- fordert eine Bestätigung dieser Vorsorgeeinrichtung bei und weist den durch die Unterneh- mung übernommenen Betrag aus.
c) Gebundene berufliche Vorsorge
Die hierfür bezahlten Beiträge gelten als aus privaten Mitteln erbracht und dürfen deshalb nicht der Erfolgsrechnung belastet werden. Die Abzugsbedingungen werden in Ziffer 22 be- handelt.
5. Geschäftsmässig begründete
Abschreibungen
5.1. Allgemeines
Geschäftsmässig begründete Abschreibungen im Sinne von Art. 24 StG und Art. 28 DBG können nur vom Einkommen geschäftlicher Betriebe in Abzug gebracht werden. Sie können nur auf den zum Geschäftsvermögen gehörenden Vermögensgegenständen beansprucht wer- den und müssen verbucht sein. In der Praxis unterscheidet man zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Abschreibun- gen. Die ordentlichen Abschreibungen berücksichtigen die Wertverminderungen gemäss der Nut- zung. Für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer werden die An- sätze laut Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung angenommen. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, Abschreibungen auf den Anschaffungswert oder den Buchwert zu tätigen. Die Ansätze für Abschreibungen auf den Buchwerten sind doppelt so hoch wie für Abschreibun- gen auf den Anschaffungswerten. Die Nachholung von Abschreibungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (siehe Merkblatt Seite 50). Die Abschreibungen müssen pro rata
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temporis vorgenommen werden. Massgebend ist das Anschaffungsdatum oder die Inbetrieb- nahme des Wirtschaftsgutes. Die ausserordentlichen Abschreibungen sind Wertberichtigun- gen, welche die ordentlichen Abschreibungen gemäss Nutzung übersteigen. Sie können im Fall von Marktpreiszerfall, unvorhergesehenen Schäden und zwingenden Wertverminderun- gen angenommen werden.
5.2. Nicht anerkannte Abschreibungen
Abschreibungen auf fiktive Aktiven oder auf neu bewertete Wirtschaftsgüter;
Abschreibungen auf negative Werte oder die Bildung von Ersatzbeschaffungsfonds;
Abschreibungen auf aufgewertete Aktiven, welche zur Verrechnung von Verlusten ver- wendet wurden; diese können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen han- delsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung verrechenbar gewesen wären;
Abschreibungen, die den Verkehrswert des Grundstückes übersteigen.
5.3. Besondere Abschreibungen
Warenlager: Das Warenlager wird zum Einstandswert oder zum Handelspreis, wenn dieser tiefer ist, bewer- tet. Es kann bis zu einem Drittel unter dem Einstandswert bilanziert werden.
Wertschriften: Die kotierten Wertpapiere können nicht zu einem höheren Wert als zum Durchschnittskurs des dem Bilanzstichtag vorangegangenen Monats bewertet werden. Die nicht kotierten Wertpa- piere können höchstens zu den Anschaffungskosten in der Bilanz aufgeführt werden. Die Steuerbehörden nehmen im Normalfall keine Abschreibungen auf neuerworbene Beteili- gungen an.
Goodwill: Nur bezahlter Goodwill kann bilanziert werden. Dieser kann jährlich um 40% vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben werden.
Installationen in gemieteten Lokalen: Die Abschreibungen auf die Investitionskosten sind auf die Dauer des Mietvertrages zu vertei- len.
Sofortabschreibungen auf Neuanschaffungen: Diese Abschreibungen werden zusätzlich zu den üblichen Abschreibungen gewährt. Die An- sätze dürfen das Doppelte der auf dem Merkblatt über Abschreibungen aufgeführten Ansätze nicht überschreiten, maximal 50%. Es gibt keine Prorata-Berechnung. Die Sofortabschreibungen sind nur in der Steuerperiode zulässig, in welcher die Anschaffun- gen getätigt wurden.
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6. Merkblatt über Abschreibungenauf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe1 1. Normalsätze in Prozenten des Buchwertes2Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personal- wohnhäuser
Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude
Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie
Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude)
Dient ein Gebäude nur zum Teil geschäftlichen Zwecken, so ist der Abschreibungssatz entsprechend zu reduzieren; wird es für verschiedene geschäftliche Zwecke benötigt (z.B. Werkstatt und Büro), so sind die einzelnen Sätze angemessen zu berück- sichtigen. Hochregallager und ähnliche Einrichtungen ..................... 15% Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden ................. 20% Gleisanschlüsse ................................................................. 20% Wasserleitungen zu industriellen Zwecken ....................... 20% Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container ...................... 20% Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lager- einrichtungen mit Mobiliarcharakter ................................. 25% Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge, insbesondere Anhänger ..................................................... 30% Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken ............ 30% Motorfahrzeuge aller Art ................................................... 40% Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind, oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten, wie z.B. schwere Steinbearbeitungsmaschinen, Strassenbaumaschinen ....................................................... 40% Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt sind ............................. 40% Büromaschinen .................................................................. 40% Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software) ..... 40% Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte; Goodwill ............................................................................ 40% Automatische Steuerungssysteme ..................................... 40% Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte ................................................................... 40% Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten usw. ................ 45% Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel- und Gastwirtschaftswäsche ............................................... 45% 50 | 2.Sonderfälle Investitionen für energiesparende Einrichtungen Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssy- stems, zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie und dgl. kön- nen im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50% vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen (Ziffer 1) abgeschrieben werden. Umweltschutzanlagen Gewässer- und Lärmschutzanlagen sowie Abluftreinigungsan- lagen können im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50% vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen (Ziffer 1) abgeschrie- ben werden. 3. Nachholung unterlassener AbschreibungenDie Nachholung unterlassener Abschreibungen ist nur in Fäl- len zulässig, in denen das steuerpflichtige Unternehmen in frü- heren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genü- genden Abschreibungen vornehmen konnte. Wer Abschrei- bungen nachzuholen begehrt, ist verpflichtet, deren Begrün- detheit nachzuweisen. 4. Besondere kantonale AbschreibungsverfahrenUnter besonderen kantonalen Abschreibungsverfahren sind vom ordentlichen Abschreibungsverfahren abweichende Ab- schreibungsmethoden zu verstehen, die nach dem kantonalen Steuerrecht oder nach der kantonalen Steuerpraxis unter be- stimmten Voraussetzungen regelmässig und planmässig zur Anwendung gelangen, wobei es sich um wiederholte oder ein- malige Abschreibungen auf dem gleichen Objekt handeln kann (z.B. Sofortabschreibung, Einmalerledigungsverfahren). Besondere Abschreibungsverfahren dieser Art können auch für die direkte Bundessteuer angewendet werden, sofern sie über längere Zeit zum gleichen Ergebnis führen. 5. Abschreibungen auf aufgewerteten AktivenAbschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlu- sten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen wer- den, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung verrechenbar gewesen wären. 1 Für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, Elektrizitätswerke, Luftseilbahnen und Schifffahrtsunternehmungen bestehen besondere Merkblätter, erhältlich bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, 3003 Bern, Telefon 031/322 74 11. 2 Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die genannten Sätze um die Hälfte zu reduzieren. 3 Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden, wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat aktiviert sind. Auf dem Wert des Lan- des werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt. 4 Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bilanzposition erscheinen. In diesem Fall ist die Abschreibung nur bis auf den Wert des Landes zulässig. |
7. Geschäftsmässig begründete Rückstellungen
Rückstellungen sind geschäftsmässig zulässig. Unter diese fallen:
im Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist (transito- rische Passiven);
Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens verbunden sind; a) dubiose Debitoren: auf schweizerische Guthaben 5% auf ausländische Guthaben 10% b) Bürgschaftsverpflichtungen: 1% auf die Bürgschaftssumme c) Garantiearbeiten: 2% auf die Umsätze der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre
– drohende Verluste: Schadenersatzklage usw. Grundsätzlich sind Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten nicht zugelassen. Ausge- nommen sind Rückstellungen wie:
Rückstellungen für Grossreparaturen: 0.5% pro Jahr oder 2.5% in Nachholfällen, aber maximal 10% vom Verkehrswert der Liegenschaft;
steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven (Zuweisung bis 15% des jährlichen Rein- gewinnes, aber höchstens 20% der Lohnsumme). Die jährliche Zuweisung muss minde- stens Fr. 10‘000.-- ausmachen. (Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Ar- beitsbeschaffungsreserven vom 20.12.1985).
Rückstellungen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10% des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Mio. Franken, unter der Bedingung, dass die entsprechenden Auslagen innert angemessener Frist getätigt werden.
Die Einschätzungsbehörde steht Ihnen für weitere zusätzliche Auskünfte gerne zur Verfügung.
8. Ersatzbeschaffung
Bei der Ersatzbeschaffung wird dem Steuerpflichtigen die Gelegenheit geboten, die bei Ver- äusserung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen realisierten stillen Reserven auf ein betriebsnotwendiges Ersatzobjekt zu übertragen. Dies zu folgenden Bedingungen:
Beim übertragenen oder veräusserten Vermögen muss es sich um betriebsnotwendiges Anlagevermögen, d.h. ein Aktivum zum dauerhaften Gebrauch (Möbel, Beteiligungen und Grundstücke) handeln;
Die Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen für Vermögensobjekte, welche dem Unterneh- men nur zum Zwecke der Vermögensanlage dient;
Die Übertragung von stillen Reserven auf ausserhalb der Schweiz gelegenen Vermögens ist ausgeschlossen;
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Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven nur auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden;
Die Ersatzbeschaffung muss innert einer angemessenen Frist erfolgen. Die Steuerbehör- den betrachten eine Zeitspanne bis 4 Jahre als angemessen.
Beispiel einer Ersatzbeschaffung gemäss Änderung der Steuergesetzgebung vom 01.01.2001
Verkaufspreis Fr. 2'000'000.– ./. Buchwert Fr. 500'000.– Liquidationsgewinn Fr. 1'500'000.– Wiederinvestition Fr. 1'200'000.– ./. Buchwert Fr. 500'000.– Wiederinvestition (Abschreibung als Wiederinvestition) Fr. 700'000.– Steuerbarer Liquidationsgewinn Fr. 800’000.– Buchwert (Kauf) Fr. 1'200'000.– ./. Wiederinvestition Fr. 700'000.– Neuer Buchwert Fr. 500'000.–
9. Einkommen aus Gesellschaften
Das Einkommen aus einer Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen Gesellschaft (wie Konsor- tium) ist gemäss den Angaben, die die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat, zu de- klarieren. Enthält dieses Einkommen verrechnungssteuerbelastete Kapitalerträge, so hat sie Anspruch auf Rückerstattung der zu ihren Lasten abgezogenen Verrechnungssteuer. Dieser Anspruch ist von der Gesellschaft selber bei der Eidg. Steuerverwaltung, Abteilung Rücker- stattung, 3003 Bern, geltend zu machen, wo das erforderliche Antragsformular R 25 und wei- tere Auskünfte erhältlich sind. Anders verhält es sich bei einfachen Gesellschaften. Diese haben keinen eigenen Rückerstat- tungs- oder Verrechnungsanspruch, sondern jeder Beteiligte muss persönlich die Verrechnung der anteilsmässig auf ihn entfallenden Verrechnungssteuer geltend machen.
10. Geschäftsvermögen
10.1. Massgebende Kriterien
Die Vermögenswerte des Besitzers können dem Geschäfts- oder Privatvermögen angehören. Grundsätzlich umfasst das Geschäftsvermögen alle Wirtschaftsgüter, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit (z.B. Fabriken, Werkstätten, Geschäftsliegenschaften, Waren, Maschinen usw.) geschäftsnotwendig sind, sowie Vermögenswerte, die aus Mitteln des Geschäftes oder für geschäftliche Zwecke erworben worden sind und direkt oder indirekt dem Geschäftsbe- trieb dienen.
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Präponderanzmethode Vermögenswerte, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden, unterliegen nicht mehr der Wertzerlegung, sondern neu der Präponderanzmethode. Gemäss dieser Methode wird die Gesamtheit der Vermögenswerte entweder dem Geschäfts- oder Privatvermögen zu- geordnet. Für den Vergleich sind alle auf den privat oder geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil entfal- lenden Erträge ins Verhältnis zum gesamten Liegenschaftsertrag zu setzen. In Grenzfällen können andere für die Abgrenzung geeignete Kriterien herangezogen werden, (z.B. Fläche, Rauminhalt, Gewährung von Abschreibungen). Beträgt der Anteil der geschäftlichen Nutzung mehr als 50%, liegt eine vorwiegend geschäftliche Nutzung vor. Als Einkommenswert, der für die Berechnung eines allfälligen Kapitalgewinnes massgebend ist, gilt der bisherige Einkommenssteuerwert des geschäftlich genutzten Teils, erhöht um den Anlagewert (Gestehungskosten) des privat genutzten Teils. Dieser Wert entspricht i.d.R. dem gesamten bisherigen Buchwert der Liegenschaft. Die Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen erfolgt weiterhin nach den glei- chen Kriterien, wie sie in der Praxis und Rechtsprechung entwickelt wurden. Massgebend für die Zuteilung des Aktivums bleiben beispielsweise die Zweckbestimmung, die buchmässige Behandlung, die Herkunft der Mittel oder das Erwerbsmotiv.
10.2. Zeitliche Bemessung
Die Steuer wird auf dem Nettovermögen am Ende der Steuerperiode, d.h. aufgrund des Ver- mögensstandes am 31. Dezember oder am Ende der Steuerpflicht, erhoben. Fällt der Buchhal- tungsabschluss nicht mit den Kalenderjahren zusammen, ist das Geschäftsvermögen mit Aus- nahme der Wertschriften und Liegenschaften am Schluss des in der Bemessungsperiode abge- schlossenen Geschäftsjahres massgebend.
10.3. Bewertungsgrundsätze
a) Liegenschaften Die Betriebsliegenschaften werden nach den gleichen Regeln wie diejenigen des Privat- vermögens bewertet, und zwar ist der Steuerwert massgebend. Die getrennte Aufführung der im Kanton gelegenen Betriebs- und Privatliegenschaften dient den Steuerbehörden zur Ermittlung des im Betrieb des Steuerpflichtigen investierten Eigenkapitals und zu dessen Meldung an die zuständige Ausgleichskasse. Wird diese Aufteilung nicht vorgenommen, kann die Ausgleichskasse den Zins auf das investierte Eigenkapital bei der Berechnung der AHV- Beiträge nicht in Abzug bringen.
b) Wertschriften und Kapitalanlagen Die Wertschriften und Kapitalanlagen, die zum Geschäftsvermögen gehören, müssen auf dem Wertschriftenverzeichnis aufgeführt werden. Die Erträge der zum Geschäftsvermögen gehörenden Wertschriften und Guthaben sind hier mit dem Betrage in Abzug zu bringen, mit dem sie im buchmässigen Reingewinn enthalten sind (also in der Regel mit dem Nettobetrag). Anderseits sind diese Erträge im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen, dort am Rande mit G zu bezeichnen und in Ziffer 12b der Steuererklärung zu übertragen. Ist das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr abgeschlossen worden, so sind im Wertschriftenverzeichnis trotzdem nicht die im massge-
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benden Geschäftsjahr, sondern die im Kalenderjahr 2004 fällig gewordenen Kapitalerträ- ge des Geschäftsvermögens anzugeben. Unter Ziffer 1 der Steuererklärung dürfen aber nicht diese Beträge, sondern nur die in den massgebenden Geschäftsjahren verbuchten Kapitalerträge abgezogen werden.
c) Waren Der Warenvorrat ist nach Abzug der privilegierten Warenreserve (s. Ziffer 5.3.) als Ver- mögen zu deklarieren.
d) Debitoren Ein Inventar der Debitoren (ausschliesslich Kundenguthaben) ist zu erstellen und zwar bei jeder geschäftlichen Tätigkeit. Die Debitorenguthaben, einschliesslich der Guthaben aus freiberuflicher Tätigkeit, sind ordentlicherweise mit den vollen Forderungsbeträgen unter Berücksichtigung einer Rückstellung gemäss Ziffer 7 zu deklarieren. Die Gutbaben gegenüber anderen Schuldnern müssen auf dem Wertschriftenverzeichnis aufgeführt werden.
e) Sonstige Aktiven Alle anderen Vermögenswerte sind gemäss der Bilanz zu deklarieren.
f) Beteiligungen an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften Diese müssen gemäss Fragebogen der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft unter Ziffer 31 der Steuererklärung deklariert werden.
g) Kreditoren Das Inventar der Kreditoren (Lieferanten) muss bei jeder geschäftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen erstellt werden. Der Gesamtbetrag ist auf dem Schuldenverzeichnis an- zugeben und in Ziffer 39 der Steuererklärung zu übertragen.
h) Schuldenverzeichnis Steuerpflichtige, welche eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, müssen die Ge- schäftsschulden detailliert auf dem Beilageblatt «Schuldenverzeichnis» aufführen. Die genaue Identität jedes Schuldners (Name, Vorname, Adresse Wohnort), der Schuldbetrag und die verbuchten Zinsen sind aufzuführen. Ein einfacher Hinweis auf die hinterlegten Abschlüsse kann nicht angenommen werden.
11. Zur Verfügung stehende Spezialformulare
F 10 Fragebogen für Kollektiv-, Kommandit- oder einfache Gesellschaften F 15 Fragebogen für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung F 15a Fragebogen für Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung F 17 Fragebogen für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte F 17 a Fragebogen für Anwälte, Notare, Geschäftsagenten und Steuerberater F 17 b Fragebogen für Ingenieure, Architekten, Geometer und Bauzeichner
Diese Formulare können bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten, Tel. 027 606.25.36, bezogen werden.
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