Weisungen zur Erhebung der Quellensteuer
Département des finances et de l’énergie Département des finances et des institutions Service cantonal des contributions Service cantonal des contributions
Departement für Departement für Finanzen Finanzen und und Institutionen Energie Kantonale Steuerverwaltung Kantonale Steuerverwaltung
Directives et barèmes
relatifs à la perception de l’impôt à la source
Année fiscale 2018
Weisungen und Tarife zur Erhebung der Quellensteuer
Steuerjahr 2018
Barèmes valables dès le 01.01.2018 / début de la Saison d’hiver 2017/2018 Tarife gültig ab dem 01.01.2018 / ab Beginn der Wintersaison 2017/2018
INHALTSVERZEICHNIS
1. Quellensteuerpflichtige Personen Seite 16
2. Fremdenpolizeiliche Ausweise
3. Ausnahmen und Sonderregeln Seite 17
4. Grenzgänger
5. Doppelbesteuerungsabkommen Seite 18
6. Steuerpflichtiger Bruttolohn
7. Naturalleistungen
8. Nettolohnvereinbarung
9. Anwendung der Steuertabellen
10. Kinderabzüge Seite 20
11. Künstler, Sportler und Referenten
12. Verwaltungsräte
13. Empfänger von gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen Seite 21
14. Hypothekargläubiger
15. Empfänger von Vorsorgeleistungen
16. Kapitalleistungen
17. Satzbestimmung
18. Ersatzeinkünfte
19. HoFa-Schüler Seite 22
20. Minimaleinkommen
21. Pflichten des Arbeitgebers oder des Schuldners der steuerbaren Leistung
22. Veranlagungsbehörde
23. Bundesgesetz über die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
(BGSA)
24. Rechtsmittel Seite 23
25. Steuerstrafrecht
26. Auskünfte
27. Berechnungsbeispiele für Lohnbezüger Seite 24
Quellensteuertarife ab Seite 26
WEGLEITUNG UND TARIFE ZUR ERHEBUNG DER QUELLENSTEUER
27. Berechnungs- Besteuerungsbeispiele für Lohnbezüger 2018
01.beispiele Quellensteuer- Gemäss Art. 108 ff des Steuergesetzes vom 10. März 1976 unterliegen die pflichtige Personen Der Bruttolohn Personen nachfolgenden beinhaltetder alle Leistungen gemäss Ziffer 6 dieser Wegleitung Quellensteuer. Beispiel 1 GanzjährigePersonen Natürliche mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Anstellung Ausländische Arbeitnehmer Persönliche Verhältnisse (für die undTariffestsetzung): Arbeitnehmerinnen, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung Ehepaar – beide Ehepartner (Permis unselbständigC)erwerbstätig nicht besitzen, – Bezug 1 im Kanton jedoch Kinderzulage steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): unselbständiger Erwerbstätigkeit und alle an die Stelle des Erwerbseinkommens Beschäftigungsperiode: 01.01.2018 bis 31.12.2018 tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Gesamter Bruttolohn des Ehegatten: 53’300 Arbeitslosenversicherung einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Gesamter Bruttolohn der Ehegattin: 35’000 Die Bruttolohn Im Steuerpflichtdes besteht auch wenn Ehegatten sinddieunter anderem quellensteuerpflichtige 3’300 anPerson in einem anderen Kinderzulagen (KZ) Kanton Wohnsitz inbegriffen. Diese oder wurdenAufenthalt hat.Arbeitgeber ausbezahlt. durch den Natürliche und juristische Satzbestimmung Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in für den Ehegatten: der Schweiz Tarif « C1 » → 53’300 : 12 Monate = 4’441 Ø Mtl. → Ansatz 6.32 % Arbeitnehmer 53’300 Steuerbetrag: und Arbeitnehmerinnen x 6.32 % = 3’368.55 ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die im Kanton für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Satzbestimmung Wochenaufenthalterfür die in Ehegattin: unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, werden für ihr Tarif « C1 » → 35’000 Erwerbseinkommen : 12 Steuerabzug einem Monate = 2’916 Ø Mtl.→ an der Quelle Ansatz 1.09 % unterworfen. Steuerbetrag: 35’000 x 1.09 % =Personen: Weitere quellensteuerpflichtige 381.50 – im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Beispiel 2 Unterjährige Anstellung Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten Persönliche – im Verhältnisse Ausland wohnhafte (für die Tariffestsetzung): Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von Ehepaar – Ehegattin juristischen ohne Einkommen Personen mit Sitz oder – Bezug von 2 Kinderzulagen tatsächlicher Verwaltung im Kanton oder von ausländischen Lohnannahmen Unternehmungen, (für die die im Kanton Betriebsstätten unterhalten Satzbestimmung): Beschäftigungsperiode: – im 03.03.2018 bis Ausland wohnhafte 30.10.2018 = Empfänger von238 Tage geldwerten Vorteilen aus Gesamter Bruttolohn des Ehegatten inkl. KZ: 58’363 Mitarbeiterbeteiligungen – im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Satzbestimmung: Grund- Tarif « oder58’363 B2 » → Faustpfand auf30 Tage : 238 x Grundstücken im Ø = 7’356.-- Kanton gesichert Mtl. → Ansatz sind 3.24 % – im Ausland Steuerbetrag: wohnhafte 58’363 x 3.24 % =Empfänger 1’890.95 von Leistungen aus früherem öffentlich- rechtlichem Arbeitsverhältnis Anmerkung: Alle vollständigen Monate werden mit 30 Tagen berechnet. – im Ausland wohnhafte Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen Beispiel 3 – im Ausland Unterjährige wohnhafte mit Beschäftigung Arbeitnehmer bei internationalen Differenzzahlung Transporten der Kinderzulagen 02.Fremdenpolizeiliche Persönliche Verhältnisse Für die Abklärung, ob(für die Tariffestsetzung): eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit dem Ausweise Ehepaar – Partner Steuerabzug an derimQuelle Ausland erwerbstätig unterliegt, – Differenzzahlung ist unter der Kinderzulagen anderem der fremdenpolizeiliche Ausweis Lohnannahmen der Person (für die (siehe massgebend Satzbestimmung): auch Ziffer 3 und 4 dieser Wegleitung). Beschäftigungsperiode: 03.03.2018 bis 30.10.2018 = 238 Tage – Ausweis B und B (EG/EFTA) Jahresaufenthalter Gesamter Bruttolohn der Gattin: 30’000 + Zahlung von 1’388 durch eine schweizerische – Ausweis L und L (EG/EFTA) Kurzaufenthalter Familienzulagenkasse als Differenz zu den niedrigeren Kinderzulagen (KZ) die im – < 90 Tage Ausland bereits bezogen wurden; Vereinfachtes Anmeldeverfahren im vorliegenden Beispiel durch den Arbeitgeber – Ausweis ausbezahlt. Ci Erwerbstätige Angehörige von Personen mit Diplomatenstatus Satzbestimmung: – Ausweis F Vorläufig aufgenommene Ausländer Tarif « C0 » → 30’000 : 238 x 30 Tage = 3’781 Ø Mtl. → Ansatz 6.95 % – Ausweis N Asylbewerber Steuerbetrag: 31’388 x 6.95 % = 2’181.45 – Ausweis G et G (EG/EFTA) Grenzgänger (siehe Präzisierungen in Ziffer 4 dieser Anmerkung: Die in der Schweiz Wegleitung) erwerbstätige Frau hat keinen Anspruch auf einen – Ausweis S Kinderabzug, da der Schutzbedürftige Partner im Ausland die KZ bezieht. – Arbeitnehmer die keinen Ausweis vorweisen können
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– Schweizer kleiner | ||||||
BeschäftigungBürgerrecht | ||||||
als ein | ||||||
ImMonat | ||||||
Kanton Wallis unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmer | Beispiel 4 | |||||
Persönliche Verhältnisse (fürmit | ||||||
dieSchweizer | Bürgerrecht, die ihren Wohnsitz im Ausland | |||||
Tariffestsetzung): | ||||||
Geschieden – ohne zu unterstützende Kinder ebenfalls der Quellensteuer. | ||||||
haben, unterliegen | ||||||
Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): | ||||||
Nicht quellensteuerpflichtig | ||||||
Beschäftigungsperiode: und daher | ||||||
16.09.2018 | bis im | ordentlichen | ||||
30.09.2018 | Veranlagungsverfahren steuerbar 03. Ausnahmen und | |||||
= 15 Tage | ||||||
sind: | Sonderregeln | |||||
Gesamter Bruttolohn: 1’750 | ||||||
A. Ehegatten, | ||||||
Satzbestimmung: die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wenn einer der | ||||||
TarifEhegatten | ||||||
« A » → 1’750 das Schweizer | ||||||
: 15 x 30 Tage Bürgerrecht | ||||||
= 3’500.-- oder | ||||||
Ø Mtl.die Niederlassungsbewilligung | ||||||
→ Ansatz | 4.76 % | (C) | ||||
besitzt. Der Ehepartner ohne Niederlassungsbewilligung ist ab dem auf die | ||||||
Steuerbetrag: | ||||||
Eheschliessung1’750 folgenden | ||||||
x 4.76 % =Kalendermonat | ||||||
83.30 | nicht mehr quellensteuerpflichtig. | |||||
Anmerkung: | ||||||
Achtung: Ist die | ||||||
Bei tatsächlicher oder von | ||||||
Beschäftigungsperiode | kurzer Dauer | |||||
rechtlicher | kleiner | |||||
Trennung odereinem ganzen | ||||||
Scheidung | ||||||
Monat, so gilt für | ||||||
unterliegt diedie Satzbestimmung der | ||||||
Person ohne | Monatslohn der ab | |||||
Niederlassungsbewilligung | einemBeginn | |||||
vollen | ||||||
Monat des(30 Tage) entsprochen | ||||||
Folgemonats | wiederum hätte. | |||||
dem Steuerabzug an der Quelle. | ||||||
KZB.werden | ||||||
AHV-Rentendirekt durch die Zulagenkasse | ||||||
sowie ganze | an den Arbeitnehmer | |||||
IV-Renten | werden | ausbezahlt im | ordentlichen | Beispiel 5 | ||
Veranlagungsverfahren besteuert. | ||||||
Persönliche Verhältnisse (für die Tariffestsetzung): | ||||||
Geschieden – 1 Kind | ||||||
C. Übersteigen die –dem | ||||||
im eigenen | Haushalt | |||||
Steuerabzug an lebend | ||||||
der Quelle | unterworfenen Bruttoeinkünfte | |||||
eines | ||||||
Lohnannahmen Ehegatten oder des im | ||||||
(für die gemeinsamen | Haushalt lebenden Ehegatten den Betrag | |||||
Satzbestimmung): | ||||||
von Fr. 120’000 pro01.01.2018 | ||||||
Beschäftigungsperiode: Kalenderjahr, wird nachträglich eine ordentliche Veranlagung | ||||||
bis 31.12.2018 | ||||||
durchgeführt. | ||||||
Gesamter BruttolohnDie abgezogene | ||||||
ohne KZ: 60’000 Quellensteuer wird dabei angerechnet. Der | ||||||
Arbeitgeber | ||||||
KZ direkt von der istKasseverpflichtet, | den Quellensteuerabzug gemäss den | festgesetzten | ||||
bezahlt: 3’300 | ||||||
Ansätzen weiterhin vorzunehmen. Diese nachträgliche ordentliche | Besteuerung | |||||
Satzbestimmung: | ||||||
wird auch beibehalten, wenn dieser Grenzbetrag vorübergehend oder dauernd | ||||||
Tarif « H1 » → 63’300 : 12 Mt. = 5’275 → Ansatz 3.24 % | ||||||
wieder unterschritten wird. | ||||||
Steuerbetrag: 60’000 x 3.24 % = 1'944.-- | ||||||
D. Erhält der Arbeitnehmer die Niederlassungsbewilligung C bleibt er bis Ende des | ||||||
Anmerkung: Werden die KZ | ||||||
laufenden Monats | direkt von der Familienzulagenkasse an den | |||||
quellensteuerpflichtig. | ||||||
Arbeitnehmer ausbezahlt, | müssen diese vom Arbeitgeber nur für die | |||||
Satzbestimmung berücksichtigt werden. | ||||||
Italien | 04. Grenzgänger | |||||
Tarifwechsel infolge | ||||||
Italienische Grenzgänger Heirat im Verlauf | ||||||
unterliegen | stetsdes | |||||
derJahres | ||||||
Quellensteuer in der Schweiz | ||||||
Beispiel 6 | ||||||
Persönliche | ||||||
Als Verhältnisse | ||||||
italienische Grenzgänger(für die Tariffestsetzung): | ||||||
gelten Personen, die in Italien wohnen, im Kanton Wallis | ||||||
Verheiratet – Gattin nicht | ||||||
eine unselbständige erwerbstätigausüben | ||||||
Erwerbstätigkeit | – Heiratundam 10.07.2018 | |||||
täglich oder | mindestens | wöchentlich | ||||
nach Arbeitsschluss | ||||||
Lohnannahmen nach Italien | ||||||
(für die zurückkehren und eine Grenzgängerbewilligung oder | ||||||
Satzbestimmung): | ||||||
gleichgestellte Bewilligung | ||||||
Beschäftigungsperiode des besitzen. | ||||||
Ehegatten: 01.01.2018 bis 31.12.2018 | ||||||
Bruttolohn | ||||||
Vorgehensweisedes Ehegatten: 75’000 – davon bis 31.07.2018 effektiv 40’400 | ||||||
des Arbeitgebers: | ||||||
Satzbestimmung: | ||||||
Letzterer ist angehalten seine Pflichten gemäss Ziffer 21 dieser Wegleitung einzuhalten. | ||||||
75’000 : 12 Mt. | ||||||
Zusätzlich ist =eine | ||||||
Ø 6’250 Mtl. | ||||||
prozentuale | Aufteilung betreffend der Arbeitsortgemeinden | |||||
dieser« A » | ||||||
Tarif 01.01.2018 bis | ||||||
Grenzgänger 31.07.2018 → Ansatz | 11.21 % | |||||
einzureichen. | ||||||
Tarif « B0 » 01.08.2018 bis 31.12.2018 → Ansatz 6.51 % | ||||||
Frankreich | ||||||
Steuerbetrag: 40’400 x 11.21 % = 4’528.85 | ||||||
Französische 34’600 Grenzgänger | ||||||
x 6.51 %welche | ||||||
= | 2’252.45 im Kanton Wallis eine unselbständige | |||||
Erwerbstätigkeit ausüben und täglich | ||||||
Total | nach Arbeitsschluss | nach Frankreich zurückkehren | ||||
6’781.30 | ||||||
unterliegen keiner direkten Quellensteuer sofern diese | alljährlich eine | |||||
Anmerkung: Der Tarifwechsel | ||||||
Ansässigkeitsbescheinigung vomerfolgt ab | dem der | |||||
französischen Hochzeit | ||||||
Fiskus folgenden | ||||||
(Form. 2041 Monat. | ||||||
AS od. Für | ||||||
ASK)die | ||||||
Berechnung des satzbestimmenden | ||||||
beibringen. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt | sein. | durchschnittlichen | Bruttomonats- | |||
lohnes wird das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt. Im | Anschluss | |||||
Vorgehensweise des der | ||||||
wird Arbeitgebers: | ||||||
entsprechende Steuersatz auf dem in | der jeweiligen Periode | |||||
Der Arbeitgeber ist verpflichtet | ||||||
erzielten Einkommenfür | diese Angestellten am Ende des | Jahres eine Liste mit | ||||
angewendet. | ||||||
Angabe der Bruttolöhne einzureichen und die Ansässigkeitsbescheinigungen beizulegen. | ||||||
Diese Dokumente müssen der zuständigen Veranlagungsbehörde bis spätestens | ||||||
31. Januar des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres zugestellt | ||||||
werden. | ||||||
17
19. HoFa-Schüler | Anmerkung: Hotelfachschüler | |
Ist die beiein einer Praktikum französischen im Kanton Wallis Grenzgängerin absolvieren, oder einem sind im französischen Sitzkanton | ||
der Hotelfachschule | ||
Grenzgänger steuerpflichtig. das DerErfordernis Arbeitgeber der dieser regelmässigen HoFa-Schüler ist Heimkehr angehalten, nach | ||
die zuständigeArbeitsende | ||
Hotelfachschule nicht erfüllt genau und anzugeben, liegt demdamit Arbeitgeber die Steuern keine korrekt gültige Ansässigkeitsbescheinigung (Form. 2041 AS od. ASK) vor, unterliegt | ||
weitergeleitet werden können. | ||
das im Kanton Wallis erzielte Arbeitseinkommen vollumfänglich dem Steuerabzug an der Quelle gestützt auf Art. 108ff StG-VS. | ||
20. Minimal- | Arbeitnehmer die das steuerbare Minimaleinkommen nicht erreichen, müssen auf der | |
einkommen | Quellensteuerabrechnung ebenfalls mit den detaillierten Angaben deklariert werden. Deutschland Als echter deutscher Grenzgänger gilt nur, wer täglich an seinen Wohnort in | |
21. Pflichten des | Der | Schuldnerzurückkehrt. |
Deutschland der steuerbaren | ||
Als Leistung ist verpflichtet: echter deutscher Grenzgänger gilt ebenfalls, wer max. an | ||
Arbeitgebers oder | ||
– bei | ||
60 | Fälligkeit von | |
Arbeitstagen Geldleistungen | ||
berufsbedingt nicht andie geschuldete seinen Steuer Wohnsitz in zurückzubehalten Deutschland und Für zurückkehrt. bei | ||
des Schuldners der | ||
steuerbaren | anderen leitende Leistungen, | |
Angestellte insbesonderegilt eine (Geschäftsführer) Naturalleistungen und Das spezielle Regelung. Trinkgeldern, die Vorliegen einer | ||
Leistung | geschuldete Steuer vom deutschen Steuerpflichtigen | |
Ansässigkeitsbescheinigung einzufordern; (Form. Gre-1) ist für die Anwendung der Tarife | ||
L-Pdem | ||
– | (siehe Ziffer 9) obligatorisch. Steuerpflichtigen eine Der oder Aufstellung Steuersatz eine für die Tarife Bestätigung überL-P denist auf einen Steuerabzug | |
Maximalsatz von 4.5 % begrenzt. auszustellen; – die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr hierüber | ||
05. Doppelbesteuer- | Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben bei der Quellenbesteuerung | |
ungsabkommen | auf den einzelnen dafür vorgesehenen Formularen abzurechnen und ihr zur Kontrolle vorbehalten. der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren. Die Kantonale Steuerverwaltung steht Ihnen für zusätzliche Auskünfte zu den – die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu betreffenden Abkommen zur Verfügung. entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird. | |
06. Steuerpflichtiger | Als Bruttolohn gelten sämtliche Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis zuzüglich | |
Bruttolohn | Der | Steuerabzug ist(vor |
Naturalleistungen auchAbzug | ||
dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige der AHV/IV/EO/ALV/NBU- in einem und BVG-Beiträge) | ||
anderen Kanton der einschliesslich Wohnsitz oder Aufenthalt | ||
Nebeneinkünfte hat.Entschädigungen für Sonderleistungen, wie | ||
Überzeit-, Ferien-, Feiertags-, Versetzungsentschädigungen, Provisionen, Zulagen Anmeldepflicht (insbesondere Kinder- und Familienzulagen), Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, | ||
Der | Arbeitgeber | |
13. Mtl., ist verpflichtet | ||
und | Gratifikationen, die Beschäftigung Trinkgelder, Tantiemen und von ausländischen andere geldwerte Arbeitnehmern Vorteile sowie Arbeitnehmerinnen | |
die Ersatzeinkünfte wie derTaggelder | ||
kantonalen Steuerverwaltung aus Kranken- und innert acht Tagen und Unfallversicherung ab | ||
Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. Neue Arbeitgeber sind Arbeitslosenversicherung. uns per Fax anzuzeigen. | ||
07. Naturalleistungen | Naturalleistungen werden wie folgt besteuert: Zahlungsfristen Tag: Fr. | |
Der | 33.-- der steuerbaren Leistung Schuldner Monat: Fr. 990.--die BegleichungJahr: ist für der Fr. 11'880.-- Quellensteuer (Frühstück | |
verantwortlich. 15 %, Mittagessen | ||
Periodisch müssen von 30 %, Abendessen diesem 25 %, Unterkunft Akontozahlungen geleistet30werden %) die | ||
den in Abzug gebrachten Quellensteuern entsprechen. Am Jahresende ist eine detaillierte | ||
08. Nettolohn- | Übernimmt der Abrechnung zu Arbeitgeber bzw. Versicherer | |
erstellen. Betriebe Leistungen, welche mit Saisonabrechnung reichendie diese steuerpflichtige definitive | ||
vereinbarung | Person zu jeweils | |
erbringen | ||
Abrechnung am hat, | ||
Ende wie AHV/IV/EO/ALV- der entsprechenden Saisonundein. Werden BVG-Beiträge,die | ||
Versicherungsprämien, Akontozahlungen Entschädigungen | ||
und der Saldo und Steuern, der definitiven so sind Abrechnung diese nicht Leistungen innert 30 Tagenfürnach die | ||
Ermittlungbeglichen, Fälligkeit des Steuerabzuges zum Nettolohn | ||
wird ein Verzugszins hinzuzurechnen. ab Ablauf dieser Frist berechnet. | ||
Bezugsprovision | ||
09. Anwendung der | Die publizierten Steuertabellen sind anwendbar: | |
Steuertabellen | Der | Schuldner |
– auf natürlicheder steuerbaren | ||
Personen Leistung erhält Wohnsitz mit steuerrechtlichem eine Bezugsprovision vonim2Kanton, oder Aufenthalt % der | ||
bezahlten Steuern. welche eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Ersatzeinkünfte erzielen; – auf natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der | ||
22. Veranlagungs- | DieSchweiz | |
kantonale Steuerverwaltung und welche für kurze erhebt sämtliche Dauer, als Quellensteuern Grenzgänger, als (Bundes-, Kantons- Wochenaufenthalter oder | ||
behörde | undbei | |
Gemeindesteuern) und teilt einem internationalen sie auf. Transportunternehmen erwerbstätig sind. | ||
Verpflichtung des Arbeitgebers: | ||
23. Bundesgesetz über | Das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber ist in erster Linie für | |
die Massnahmen | Der | Arbeitgeber |
kurzfristige oder oder der Schuldner | ||
im Umfang geringeder steuerbaren Leistungen Arbeitsverhältnisse bestimmt gedacht, wie sie selbst und auf zum Beispiel | ||
zur Bekämpfung | seine eigene | |
in | Verantwortung | |
Privathaushalten für jeden | ||
regelmässig Fall den vorkommen. anzuwendenden Es erleichtert dem Tarif. Bei sowohl Arbeitgeber verheirateten die | ||
der Schwarzarbeit | Angestellten der | |
muss unbedingt festgestellt werden, ob es sich um Doppelverdienerwie im | ||
(BGSA) | Abrechnung Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) Sinneder | |
auch | von Tarif C handelt. Quellensteuer, da er mit der für ihn zuständigen Ausgleichskasse einen einzigen | |
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Ansprechpartner Die den Arbeitgebern für alle oder Bereiche den hat, Schuldnern welche das der vereinfachte steuerbaren Leistung Abrechnungsverfahren zugestellten umfassen. Steuertabellen Die sind Abrechnung bis zu und einemder Bezug monatlichen der Bruttoeinkommen Sozialversicherungsbeiträge von Fr. und 20’100 der Quellensteuer berechnet. Fürerfolgen höhere nur Gehälter einmalistproder Jahr. Steuersatz bei der Abteilung Quellensteuer der kantonalen Steuerverwaltung oder via Internet erhältlich (www.vs.ch/steuern - für Das vereinfachte Abrechnungsverfahren kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Unternehmen die - Quellensteuerformulare). folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: – der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer darf pro Jahr 21’150 Franken nicht übersteigen; Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder – die gesamte dauernd Lohnsumme des lebende getrennt Betriebesunddarf pro JahrPersonen), verwitwete 56’400 Franken die nichtnichtmit übersteigen; Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt – die Löhne des gesamten zusammenleben;Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden; 1 Tarif – die B für inund Abrechnungs- rechtlich und tatsächlich ungetrennter Zahlungsverpflichtungen Ehe lebende Ehegatten müssen ordnungsgemäss , bei eingehalten werden. welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist; Tarif C Informationen Detaillierte für in rechtlich undSie erhalten tatsächlich von der Ehe lebende Ehegatten1, bei ungetrennterAusgleichskasse. zuständigen 1 welchen beide Ehegatten in der Schweiz oder im Ausland erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte Der Steuerpflichtige und der ergänzend Schuldner ordentlich der steuerbaren veranlagt werden; Leistung müssen auf Verlangen 24. Rechtsmittel über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich und Anmerkung: Für beide Ehegatten/Partner kommt die gleiche schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel 131 bis 136 gelten sinngemäss. Tarifkolonne zur Anwendung. Der Bezug der Ist der Steuerpflichtige oderKinderzulagen der Schuldner (KZ)derin der Schweiz ist steuerbaren abzuklären Leistung mit sofern dem Steuerabzug nicht einverstanden, derso kann Ehepartner diese er bis direkt Ende Märzbezieht. des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungsbehörde eine Verfügung über Tarif D für Personen mit Nebenerwerbseinkommen oder für Personen mit Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Ersatzeinkünften. Der Steuersatz beträgt 10 %. In der Regel kann davon Der Schuldner der ausgegangen steuerbarenwerden, Leistung dass einebis zum bleibt Nebenerwerbstätigkeit rechtskräftigen vorliegt, Entscheid wenn zum Steuerabzug die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und (kumulativ) verpflichtet. das monatliche Bruttoeinkommen weniger als Fr. 2’000 betragen; Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend Tarif E vorgenommen, für verpflichtet so Personen, die ihn im die vereinfachten Abrechnungsverfahren Veranlagungsbehörde über Der zur Nachzahlung. die Sozialversicherungsanstalten Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigenbesteuert bleibtwerden. Der Steuersatz beträgt vorbehalten. 5 % (siehe Erläuterungen unter Ziffer 23); Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, Tarif so mussF er dem für doppelverdienende Steuerpflichtigen Grenzgängerinnen die Differenz zurückzahlen. und Grenzgänger die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte1 ausserhalb der Verfügungen über Quellensteuern Schweiz stehen Veranlagungsverfügungen gleich. Den erwerbstätig ist; Betroffenen steht das Recht auf Einsprache und Rekurs zu. Tarif H für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen), die mit Kindern Steuerhinterziehung oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt
25. Steuerstrafrecht
Wer zum Steuerabzug an der Quelle zusammenleben und dieverpflichtet ist und Kinderzulagen diesen schuldhaft nicht oder beziehen; nicht vollständig 2 vornimmt wird mit Busse bestraft (Art. 203 StG). Tarif L für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger (GG-D) nach dem Veruntreuung von Quellensteuern Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der an der Wer zum Steuerabzug Doppelbesteuerung Quelle auf dem ist verpflichtet Gebiet und der Steuern vom abgezogene Einkommen Steuern zu seinem oder eines anderenund Nutzen vom Vermögen verwendet, (DBA-D), wird mitwelche die Voraussetzungen Gefängnis oder mit Busse fürbis die zu Einstufung Fr. 30’000 bestraft (Art. 213nach StG).Tarif A erfüllen würden; Tarif M2 für echte GG-D die die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif Die Kantonale B erfüllen würden;Abteilung Quellensteuer, Bahnhofstrasse 35, Postfach 26. Auskünfte Steuerverwaltung, 351, 1951 Tarif N 2 Sitten, steht den Arbeitgebern und den ausländischen Arbeitnehmern und für echte GG-D die die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif Arbeitnehmerinnen auf telefonische C erfüllen würden; oder schriftliche Anfrage für alle zusätzlichen Auskünfte zur Verfügung. 1 Gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Tel. 2 ++41 Für(0)27 606 25zu09den Auskünfte - Fax ++41 echten (0)27 606 25 deutschen 33 - verweisen www.vs.ch/steuern Grenzgängern wir auf Ziffer 4 der vorliegenden Weisungen
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Tarif O2 für echte GG-D die die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif D erfüllen würden; Tarif P2 für echte GG-D die die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif H erfüllen würden. Änderungen der persönlichen Verhältnisse wie Heirat, Trennung, Scheidung, Tod des Ehepartners, Änderungen der Anzahl Kinder sowie Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten bewirken die Anwendung des neuen Steuertarifs ab Beginn des folgenden Monats.
10. Kinderabzüge In der Regel sind für die Anwendung des Tarifes so viele Kinder zu berücksichtigen, wie
nachgewiesenermassen volle Kinderzulagen einer schweizerischen Familienzulagenkasse ausgerichtet werden. Ausnahme:
a) Bezieht der im Ausland wohnhafte Partner (Ehemann oder Ehefrau) dort die Kinderzulagen (KZ), kann der in der Schweiz erwerbstätige Arbeitnehmer keinen Kinderabzug geltend machen. Der Tarif « C0 » kommt zur Anwendung.
b) Werden in der Schweiz nur Differenzzahlungen zu den tieferen KZ im Ausland bezogen, so kann der in der Schweiz erwerbstätige Arbeitnehmer keinen Kinderabzug geltend machen.
11. Künstler, Sportler Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler,
und Referenten Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat. Die Steuer beträgt: – bei Tageseinkünften bis Fr. 200.-- 8.8 % – bei Tageseinkünften von Fr. 201.-- bis Fr. 1'000.-- 14.4 % – bei Tageseinkünften von Fr. 1'001.-- bis Fr. 3'000.-- 21.0 % – bei Tageseinkünften über Fr 3'001.-- 27.0 % Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Die Gewinnungskosten werden pauschal mit 20 % von den Bruttoeinkünften bewertet. Höhere Gewinnungskosten sind zu belegen. Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
12. Verwaltungsräte Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von
juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Ebenso sind die im Ausland wohnhaften Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Vergütungen steuerpflichtig. Die Steuer beträgt 25 % der Bruttoeinkünfte.
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Personen, die zum Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus 13. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Artikel 13b Absatz 3 im Ausland wohnhaft sind, gesperrten od. nicht börsenkotierten werden für den geldwerten Vorteil nach Artikel 13d anteilsmässig besteuert. Optionen Die Steuer beträgt 31.5 % des geldwerten Vorteils.
Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- 14. Hypothekar- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen gläubiger ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig. Die Steuer beträgt 18 % der Bruttozinsen.
Im Ausland wohnhafte Rentner, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen 15. Empfänger von Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Vorsorgeleistungen Kanton Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig
Ebenso sind im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton hiefür steuerpflichtig. Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Für Renten und Pensionen beträgt der Steueransatz: – für Bruttoeinkünfte von Fr. 0 bis Fr. 40’000.-- 9.0 % – für Bruttoeinkünfte von Fr. 40’001.-- bis Fr. 80’000.-- 15.0 % – für Bruttoeinkünfte über Fr. 80’001.-- 21.0 %
Bei Kapitalleistungen wird die Steuer gestützt auf Artikel 33b berechnet. Die 16. Kapitalleistungen entsprechende Quellensteuertabelle auf Kapitalleistungen steht im Internet zu Ihrer Verfügung.
Für die Festsetzung des Steueransatzes ist der durchschnittliche Brutto-Monatslohn 17. Satzbestimmung unter Berücksichtigung der genannten Zulagen massgebend. Für umsatzbeteiligte Angestellte, für jene die Prämien und andere unvorhergesehene Entschädigungen erhalten welche im Steueransatz nicht eingerechnet sind (z.B. Überstunden, 13. Mtl. usw.) sowie für teilzeitbeschäftigte/unregelmässig beschäftigte Personen die kein weiteres Einkommen erzielen, muss der Steueransatz am Ende des Jahres, der Saison oder der Beschäftigungsperiode im Verhältnis der effektiven Arbeitszeit zum gesamten Einkommen neu festgesetzt werden. Für Personen welche im Stundenlohn beschäftigt werden muss der Steuersatz einem vollen durchschnittlichen Brutto-Monatslohn entsprechen.
Auf Ersatzeinkünfte (Taggelder etc.), welche der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer 18. Ersatzeinkünfte ausbezahlt, ergibt sich der Quellensteuerabzug, indem man die Ersatzeinkünfte und allfälliges übriges Erwerbseinkommen zusammenzählt und den massgebenden Tarif in Anwendung bringt. Der durchschnittliche Brutto-Monatslohn ist massgebend für die Tariffestsetzung der gesamten Periode.
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19. HoFa-Schüler | Anmerkung: Hotelfachschüler | |
Ist die bei ein einer Praktikum französischen im Kanton Wallis Grenzgängerin absolvieren, oder einem sind im französischen Sitzkanton | ||
der Hotelfachschule | ||
Grenzgänger steuerpflichtig. das DerErfordernis Arbeitgeber der dieser regelmässigen HoFa-Schüler ist Heimkehr angehalten, nach | ||
die zuständigeArbeitsende | ||
Hotelfachschule nicht erfüllt genau und anzugeben, liegt demdamit Arbeitgeber die Steuern keine korrekt gültige Ansässigkeitsbescheinigung (Form. 2041 AS od. ASK) vor, unterliegt | ||
weitergeleitet werden können. | ||
das im Kanton Wallis erzielte Arbeitseinkommen vollumfänglich dem Steuerabzug an der Quelle gestützt auf Art. 108ff StG-VS. | ||
20. Minimal- | Arbeitnehmer die das steuerbare Minimaleinkommen nicht erreichen, müssen auf der | |
einkommen | Quellensteuerabrechnung ebenfalls mit den detaillierten Angaben deklariert werden. Deutschland Als echter deutscher Grenzgänger gilt nur, wer täglich an seinen Wohnort in | |
21. Pflichten des | Der | Schuldnerzurückkehrt. |
Deutschland der steuerbaren Leistung | ||
Als echter ist verpflichtet: deutscher Grenzgänger gilt ebenfalls, wer max. an | ||
Arbeitgebers oder | ||
des Schuldners der | ||
60– bei Fälligkeit von Arbeitstagen Geldleistungen | ||
berufsbedingt nicht andie geschuldete seinen Steuer Wohnsitz in zurückzubehalten Deutschland und Für zurückkehrt. bei | ||
steuerbaren | anderen leitende Leistungen, | |
Angestellte insbesondere (Geschäftsführer) Naturalleistungen gilt eine und Das spezielle Regelung. Trinkgeldern, die Vorliegen einer | ||
Leistung | geschuldete Steuer vom deutschen Steuerpflichtigen | |
L-P | Ansässigkeitsbescheinigung einzufordern; (Form. Gre-1) ist für die Anwendung der Tarife (siehe Ziffer | |
– dem 9) obligatorisch. | ||
Steuerpflichtigen eine Der oder Aufstellung Steuersatz eine für Bestätigung überL-P die Tarife denist auf einen Steuerabzug | ||
Maximalsatz von 4.5 % begrenzt. auszustellen; – die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr hierüber | ||
05. Doppelbesteuer- | Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben bei der Quellenbesteuerung | |
ungsabkommen | auf den einzelnen dafür vorgesehenen Formularen abzurechnen und ihr zur Kontrolle vorbehalten. der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren. Die Kantonale Steuerverwaltung steht Ihnen für zusätzliche Auskünfte zu den – die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu betreffenden Abkommen zur Verfügung. entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird. | |
06. Steuerpflichtiger | Als Bruttolohn gelten sämtliche Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis zuzüglich | |
Bruttolohn | Der | Steuerabzug ist |
Naturalleistungen auchAbzug | ||
(vor dann der vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige AHV/IV/EO/ALV/NBU- in einem und BVG-Beiträge) | ||
anderen Kanton der einschliesslich Wohnsitz oder Aufenthalt | ||
Nebeneinkünfte wiehat.Entschädigungen für Sonderleistungen, | ||
Überzeit-, Ferien-, Feiertags-, Versetzungsentschädigungen, Provisionen, Zulagen Anmeldepflicht (insbesondere Kinder- und Familienzulagen), Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, | ||
Der | Arbeitgeber | |
13. Mtl., ist verpflichtet | ||
Gratifikationen, die Beschäftigung Trinkgelder, Tantiemen undvon ausländischen andere geldwerte Arbeitnehmern Vorteile sowie | ||
und Ersatzeinkünfte | ||
die | Arbeitnehmerinnen wie der kantonalen Taggelder Steuerverwaltung aus Kranken- und innert acht Tagen und Unfallversicherung ab | |
Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. Neue Arbeitgeber sind Arbeitslosenversicherung. uns per Fax anzuzeigen. | ||
07. Naturalleistungen | Naturalleistungen werden wie folgt besteuert: Zahlungsfristen Tag: Fr. | |
Der | 33.-- der steuerbaren Leistung Schuldner Monat: Fr. 990.--die BegleichungJahr: ist für der Fr. 11'880.-- Quellensteuer (Frühstück | |
verantwortlich. 15 %, Mittagessen | ||
Periodisch müssen von 30 %, Abendessen diesem 25 %, Unterkunft Akontozahlungen geleistet30 werden %) die | ||
den in Abzug gebrachten Quellensteuern entsprechen. Am Jahresende ist eine detaillierte | ||
08. Nettolohn- | Übernimmt der Abrechnung zu Arbeitgeber bzw. Versicherer | |
erstellen. Betriebe Leistungen, welche mit Saisonabrechnung reichendie diese steuerpflichtige definitive | ||
vereinbarung | Person zu jeweils | |
erbringen | ||
Abrechnung am hat, | ||
Ende wie AHV/IV/EO/ALV- der entsprechenden Saisonundein. Werden BVG-Beiträge,die | ||
Versicherungsprämien, Akontozahlungen Entschädigungen | ||
und der Saldo und Steuern, der definitiven so sind Abrechnung diese nicht Leistungen innert 30 Tagenfürnach die | ||
Ermittlungbeglichen, Fälligkeit des Steuerabzuges zum Nettolohn | ||
wird ein Verzugszins hinzuzurechnen. ab Ablauf dieser Frist berechnet. | ||
Bezugsprovision | ||
09. Anwendung der | Die publizierten Steuertabellen sind anwendbar: | |
Steuertabellen | Der | |
– aufSchuldner | ||
natürlicheder steuerbaren Personen Leistung erhält Wohnsitz mit steuerrechtlichem eine Bezugsprovision vonim2Kanton, oder Aufenthalt % der | ||
bezahlten Steuern. welche eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Ersatzeinkünfte erzielen; – auf natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der | ||
22. Veranlagungs- | DieSchweiz | |
kantonale Steuerverwaltung und welche für kurze erhebt sämtliche Dauer, als Quellensteuern Grenzgänger, (Bundes-, Kantons- als Wochenaufenthalter oder | ||
behörde | undbei Gemeindesteuern) und teilt | |
einem internationalen sie auf. Transportunternehmen erwerbstätig sind. | ||
Verpflichtung des Arbeitgebers: | ||
23. Bundesgesetz über | Das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber ist in erster Linie für | |
die Massnahmen | Der Arbeitgeber kurzfristige oder oder der Schuldner | |
im Umfang geringeder steuerbaren Leistungen Arbeitsverhältnisse bestimmt gedacht, wie sie selbst und auf zum Beispiel | ||
zur Bekämpfung | seine eigene | |
in | Verantwortung | |
Privathaushalten für jeden | ||
regelmässig Fall den vorkommen. anzuwendenden Es erleichtert dem Tarif. Bei sowohl Arbeitgeber verheirateten die | ||
der Schwarzarbeit | Angestellten der | |
mussSozialversicherungsbeiträge unbedingt festgestellt werden, ob es sich um Doppelverdienerwie im | ||
(BGSA) | Abrechnung (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) Sinneder | |
auch | vonQuellensteuer, Tarif C handelt. da er mit der für ihn zuständigen Ausgleichskasse einen einzigen | |
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Ansprechpartner Die den Arbeitgebern für alle oder Bereiche den hat, Schuldnern welche das der vereinfachte steuerbaren Leistung Abrechnungsverfahren zugestellten umfassen. Steuertabellen Die sind Abrechnung bis zu und einem der Bezug monatlichen der Bruttoeinkommen Sozialversicherungsbeiträge von Fr. und 20’100 der Quellensteuer berechnet. Fürerfolgen höhere nur Gehälter einmalistpro derJahr. Steuersatz bei der Abteilung Quellensteuer der kantonalen Steuerverwaltung oder via Internet erhältlich (www.vs.ch/steuern - für Das vereinfachte Abrechnungsverfahren kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Unternehmen die - Quellensteuerformulare). folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: – der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer darf pro Jahr 21’150 Franken nicht übersteigen; Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder – die gesamte dauernd Lohnsumme des lebende getrennt Betriebes unddarf pro JahrPersonen), verwitwete 56’400 Franken die nichtnichtmit übersteigen; Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt – die Löhne des gesamten zusammenleben;Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden; 1 Tarif – die B für inund Abrechnungs- rechtlich und tatsächlich ungetrennter Zahlungsverpflichtungen Ehe lebende Ehegatten müssen ordnungsgemäss , bei eingehalten werden. welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist; Tarif C Informationen Detaillierte für in rechtlich undSie erhalten tatsächlich von der Ehe lebende Ehegatten1, bei ungetrennterAusgleichskasse. zuständigen 1 welchen beide Ehegatten in der Schweiz oder im Ausland erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte Der Steuerpflichtige und der ergänzend Schuldner ordentlich der steuerbaren veranlagt werden; Leistung müssen auf Verlangen 24. Rechtsmittel über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich und Anmerkung: Für beide Ehegatten/Partner kommt die gleiche schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel 131 bis 136 gelten sinngemäss. Tarifkolonne zur Anwendung. Der Bezug der Ist der Steuerpflichtige oderKinderzulagen der Schuldner (KZ)derin der Schweiz ist steuerbaren abzuklären Leistung mitsofern dem Steuerabzug nicht einverstanden, derso kann Ehepartner diese er bis direkt Ende bezieht. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungsbehörde eine Verfügung über Tarif D für Personen mit Nebenerwerbseinkommen oder für Personen mit Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Ersatzeinkünften. Der Steuersatz beträgt 10 %. In der Regel kann davon Der Schuldner der ausgegangen steuerbarenwerden, Leistung dass einebis zum bleibt Nebenerwerbstätigkeit rechtskräftigen vorliegt, Entscheidwennzum Steuerabzug die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und (kumulativ) verpflichtet. das monatliche Bruttoeinkommen weniger als Fr. 2’000 betragen; Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend Tarif E vorgenommen, für verpflichtet so Personen, die ihn im dievereinfachten Abrechnungsverfahren Veranlagungsbehörde über Der zur Nachzahlung. die Sozialversicherungsanstalten Rückgriff des Schuldners auf besteuert den Steuerpflichtigen bleibtwerden. Der Steuersatz beträgt vorbehalten. 5 % (siehe Erläuterungen unter Ziffer 23); Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, Tarif so mussF er dem für doppelverdienende Steuerpflichtigen Grenzgängerinnen die Differenz zurückzahlen. und Grenzgänger die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte1 ausserhalb der Verfügungen über Quellensteuern Schweiz stehen Veranlagungsverfügungen gleich. Den erwerbstätig ist; Betroffenen steht das Recht auf Einsprache und Rekurs zu. Tarif H für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen), die mit Kindern Steuerhinterziehung oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt
25. Steuerstrafrecht
Wer zum Steuerabzug an der Quelle zusammenleben und dieverpflichtet ist und Kinderzulagen diesen schuldhaft nicht oder beziehen; nicht vollständig 2 vornimmt wird mit Busse bestraft (Art. 203 StG). Tarif L für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger (GG-D) nach dem Veruntreuung von Quellensteuern Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der an der Wer zum Steuerabzug Doppelbesteuerung Quelle auf dem ist verpflichtet Gebiet und der Steuern vom abgezogene Einkommen Steuern zu seinem oder eines anderenund Nutzen vom Vermögen verwendet, (DBA-D), wird mitwelche die Voraussetzungen Gefängnis oder mit Busse für bis die zu Einstufung Fr. 30’000 bestraft (Art. 213nach StG).Tarif A erfüllen würden; Tarif M2 für echte GG-D die die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif Die Kantonale B erfüllen würden;Abteilung Quellensteuer, Bahnhofstrasse 35, Postfach 26. Auskünfte Steuerverwaltung, 351, 1951 Tarif N 2 Sitten, steht den Arbeitgebern und den ausländischen Arbeitnehmern und für echte GG-D die die Voraussetzungen für die Einstufung nach Tarif Arbeitnehmerinnen auf telefonische C erfüllen würden; oder schriftliche Anfrage für alle zusätzlichen Auskünfte zur Verfügung. 1 Gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Tel. 2 ++41 Für(0)27 606 25zu09den Auskünfte - Fax ++41 echten (0)27 606 25 deutschen 33 - verweisen www.vs.ch/steuern Grenzgängern wir auf Ziffer 4 der vorliegenden Weisungen
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WEGLEITUNG UND TARIFE ZUR ERHEBUNG DER QUELLENSTEUER
27. Berechnungs- Besteuerungsbeispiele für Lohnbezüger 2018
01. beispiele Quellensteuer- Gemäss Art. 108 ff des Steuergesetzes vom 10. März 1976 unterliegen die pflichtige Personen Der Bruttolohn Personen nachfolgenden beinhaltetder alle Leistungen Quellensteuer.gemäss Ziffer 6 dieser Wegleitung Beispiel 1 Natürliche GanzjährigePersonen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Anstellung Persönliche Verhältnisse (für und Ausländische Arbeitnehmer Arbeitnehmerinnen, welche die fremdenpolizeiliche die Tariffestsetzung): Niederlassungsbewilligung Ehepaar – beide Ehepartner (Permis unselbständigC)erwerbstätig nicht besitzen, – Bezug 1 im Kanton jedoch Kinderzulage steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): unselbständiger Erwerbstätigkeit und alle an die Stelle des Erwerbseinkommens Beschäftigungsperiode: 01.01.2018 bis 31.12.2018 tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Gesamter Bruttolohn des Ehegatten: 53’300 Arbeitslosenversicherung einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Gesamter Bruttolohn der Ehegattin: 35’000 Die Bruttolohn Im Steuerpflichtdes besteht auch wenn Ehegatten sinddieunter anderem quellensteuerpflichtige 3’300 anPerson in einem anderen Kinderzulagen (KZ) Kanton Wohnsitz inbegriffen. Diese oder Aufenthalt wurden hat.Arbeitgeber ausbezahlt. durch den Natürliche und juristische Satzbestimmung Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in für den Ehegatten: der Schweiz Tarif « C1 » → 53’300 : 12 Monate = 4’441 Ø Mtl. → Ansatz 6.32 % Arbeitnehmer 53’300 Steuerbetrag: und Arbeitnehmerinnen x 6.32 % = 3’368.55 ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die im Kanton für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Satzbestimmung Wochenaufenthalterfür die in Ehegattin: unselbständiger Stellung erwerbstätig sind, werden für ihr Tarif « C1 » → 35’000 Erwerbseinkommen : 12Steuerabzug einem Monate = 2’916 Ø Mtl.→ an der Quelle Ansatz 1.09 % unterworfen. Steuerbetrag: 35’000 x 1.09 % =Personen: Weitere quellensteuerpflichtige 381.50 – im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Beispiel 2 Unterjährige Anstellung Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten Persönliche – im Verhältnisse Ausland wohnhafte (für die Tariffestsetzung): Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von Ehepaar – Ehegattin juristischen ohne Einkommen Personen mit Sitz oder– Bezug von 2 Kinderzulagen tatsächlicher Verwaltung im Kanton oder von ausländischen Lohnannahmen Unternehmungen, (für die die im Kanton Betriebsstätten unterhalten Satzbestimmung): Beschäftigungsperiode: – im 03.03.2018 bis Ausland wohnhafte 30.10.2018 = Empfänger von238 Tage geldwerten Vorteilen aus Gesamter Bruttolohn des Ehegatten inkl. KZ: 58’363 Mitarbeiterbeteiligungen – im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Satzbestimmung: Grund- Tarif « B2 »oder Faustpfand → 58’363 auf30 Tage : 238 x Grundstücken im Ø = 7’356.-- Kanton gesichert Mtl. → Ansatzsind 3.24 % – im Ausland Steuerbetrag: wohnhafte 58’363 x 3.24 % =Empfänger 1’890.95 von Leistungen aus früherem öffentlich- rechtlichem Arbeitsverhältnis Anmerkung: Alle vollständigen Monate werden mit 30 Tagen berechnet. – im Ausland wohnhafte Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen Beispiel 3 – im Ausland wohnhafte Unterjährige Arbeitnehmer Beschäftigung mit bei internationalen Differenzzahlung Transporten der Kinderzulagen 02.Fremdenpolizeiliche Persönliche Verhältnisse Für die Abklärung, ob(für die Tariffestsetzung): eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit dem Ausweise Ehepaar – Partner Steuerabzug an derimQuelle Ausland erwerbstätig unterliegt, – Differenzzahlung ist unter der Kinderzulagen anderem der fremdenpolizeiliche Ausweis Lohnannahmen der Person (für die (siehe auch massgebend Satzbestimmung): Ziffer 3 und 4 dieser Wegleitung). Beschäftigungsperiode: 03.03.2018 Jahresaufenthalter – Ausweis B und B (EG/EFTA) bis 30.10.2018 = 238 Tage Gesamter Bruttolohn der Gattin: 30’000 + Zahlung von 1’388 durch eine schweizerische – Ausweis L und L (EG/EFTA) Kurzaufenthalter Familienzulagenkasse als Differenz zu den niedrigeren Kinderzulagen (KZ) die im – < 90 Tage Ausland bereits bezogen wurden;Vereinfachtes Anmeldeverfahren im vorliegenden Beispiel durch den Arbeitgeber – Ausweis ausbezahlt. Ci Erwerbstätige Angehörige von Personen mit Diplomatenstatus Satzbestimmung: – Ausweis F Vorläufig aufgenommene Ausländer Tarif « C0 » → 30’000 : 238 x 30 Tage = 3’781 Ø Mtl. → Ansatz 6.95 % – Ausweis N Asylbewerber Steuerbetrag: 31’388 x 6.95 % = 2’181.45 – Ausweis G et G (EG/EFTA) Grenzgänger (siehe Präzisierungen in Ziffer 4 dieser Anmerkung: Die in der Schweiz Wegleitung) erwerbstätige Frau hat keinen Anspruch auf einen – Ausweis S Kinderabzug, da der Schutzbedürftige Partner im Ausland die KZ bezieht. – Arbeitnehmer die keinen Ausweis vorweisen können
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– Schweizer kleiner BeschäftigungBürgerrecht als ein ImMonat Kanton Wallis unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmer Beispiel 4 Persönliche Verhältnisse (fürmit dieSchweizer Bürgerrecht, die ihren Wohnsitz im Ausland Tariffestsetzung): Geschieden – ohne zu unterstützende Kinder ebenfalls der Quellensteuer. haben, unterliegen Lohnannahmen (für die Satzbestimmung): Nicht quellensteuerpflichtig Beschäftigungsperiode: und daher 16.09.2018 bisim ordentlichen
30.09.2018 Veranlagungsverfahren steuerbar 03. Ausnahmen und
= 15 Tage sind: Sonderregeln Gesamter Bruttolohn: 1’750
A. Ehegatten,
Satzbestimmung: die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wenn einer der TarifEhegatten « A » → 1’750das Schweizer : 15 x 30 Tage Bürgerrecht = 3’500.--oderØ Mtl.die→ Niederlassungsbewilligung Ansatz 4.76 % (C) besitzt. Der Ehepartner ohne Niederlassungsbewilligung ist ab dem auf die Steuerbetrag: 1’750 folgenden Eheschliessung x 4.76 % =Kalendermonat 83.30 nicht mehr quellensteuerpflichtig. Anmerkung: Achtung: Ist die Bei tatsächlicher oder von Beschäftigungsperiode kurzer Dauer rechtlicher kleiner Trennung odereinem ganzen Scheidung Monat, so gilt für unterliegt die die Satzbestimmung der Person ohne Monatslohn der ab Niederlassungsbewilligung einemBeginn vollen Monat des(30 Tage) entsprochen Folgemonats wiederum hätte. dem Steuerabzug an der Quelle. KZB.werden AHV-Rentendirekt durch die Zulagenkasse sowie ganze an den Arbeitnehmer IV-Renten werden ausbezahlt im ordentlichen Beispiel 5 Veranlagungsverfahren besteuert. Persönliche Verhältnisse (für die Tariffestsetzung): Geschieden – 1 Kind
C. Übersteigen die –dem
im eigenen Haushalt Steuerabzug an lebend der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines Lohnannahmen Ehegatten oder des im (für die gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten den Betrag Satzbestimmung): von Fr. 120’000 pro01.01.2018 Beschäftigungsperiode: Kalenderjahr, wird nachträglich eine ordentliche Veranlagung bis 31.12.2018 durchgeführt. Gesamter BruttolohnDie abgezogene ohne KZ: 60’000 Quellensteuer wird dabei angerechnet. Der Arbeitgeber KZ direkt von der ist verpflichtet, Kasse den Quellensteuerabzug gemäss den festgesetzten bezahlt: 3’300 Ansätzen weiterhin vorzunehmen. Diese nachträgliche ordentliche Besteuerung Satzbestimmung: wird auch beibehalten, wenn dieser Grenzbetrag vorübergehend oder dauernd Tarif « H1 » → 63’300 : 12 Mt. = 5’275 → Ansatz 3.24 % wieder unterschritten wird. Steuerbetrag: 60’000 x 3.24 % = 1'944.--
D. Erhält der Arbeitnehmer die Niederlassungsbewilligung C bleibt er bis Ende des
Anmerkung: Werden die KZ laufenden Monats direkt von der Familienzulagenkasse an den quellensteuerpflichtig. Arbeitnehmer ausbezahlt, müssen diese vom Arbeitgeber nur für die Satzbestimmung berücksichtigt werden. Italien 04. Grenzgänger Tarifwechsel infolge Italienische Grenzgänger Heirat im Verlauf unterliegen stetsdes derJahres Quellensteuer in der Schweiz Beispiel 6 Persönliche Als Verhältnisse italienische Grenzgänger(für die Tariffestsetzung): gelten Personen, die in Italien wohnen, im Kanton Wallis Verheiratet – Gattin nicht eine unselbständige erwerbstätigausüben Erwerbstätigkeit – Heiratundam 10.07.2018 täglich oder mindestens wöchentlich nach Arbeitsschluss Lohnannahmen nach Italien (für die zurückkehren und eine Grenzgängerbewilligung oder Satzbestimmung): gleichgestellte Bewilligung Beschäftigungsperiode des besitzen. Ehegatten: 01.01.2018 bis 31.12.2018 Bruttolohn Vorgehensweisedes Ehegatten: 75’000 – davon bis 31.07.2018 effektiv 40’400 des Arbeitgebers: Satzbestimmung: Letzterer ist angehalten seine Pflichten gemäss Ziffer 21 dieser Wegleitung einzuhalten. 75’000 : 12 ist Zusätzlich Mt. =eine Ø 6’250 Mtl. prozentuale Aufteilung betreffend der Arbeitsortgemeinden dieser« A » Tarif 01.01.2018 bis Grenzgänger 31.07.2018 → Ansatz 11.21 % einzureichen. Tarif « B0 » 01.08.2018 bis 31.12.2018 → Ansatz 6.51 % Frankreich Steuerbetrag: 40’400 x 11.21 % = 4’528.85 Französische 34’600 Grenzgänger x 6.51 %welche = 2’252.45 im Kanton Wallis eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und täglich6’781.30 Total nach Arbeitsschluss nach Frankreich zurückkehren unterliegen keiner direkten Quellensteuer sofern diese alljährlich eine Anmerkung: Der Tarifwechsel Ansässigkeitsbescheinigung vomerfolgt ab dem der französischen Hochzeit Fiskus folgenden (Form. 2041 ASMonat. od. Für ASK)die Berechnung des satzbestimmenden beibringen. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. durchschnittlichen Bruttomonats- lohnes wird das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt. Im Anschluss Vorgehensweisewird des Arbeitgebers: der entsprechende Steuersatz auf dem in der jeweiligen Periode Der Arbeitgeber ist verpflichtet erzielten Einkommenfür diese Angestellten am Ende des Jahres eine Liste mit angewendet. Angabe der Bruttolöhne einzureichen und die Ansässigkeitsbescheinigungen beizulegen. Diese Dokumente müssen der zuständigen Veranlagungsbehörde bis spätestens
31. Januar des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres zugestellt
werden.
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