Fahrkosten 2010 und Ergänzung 2015

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 19.01.2021

Weisung Nr. 6.01

Fahrkosten

1. Grundsatz: Benützung öffentliche Transportmittel

  • Die effektiven Kosten des öffentlichen Verkehrs d.h. bei täglicher Reise das Streckenabonnement (Monatsabonnement akzeptiert – Nachweis erforderlich).

  • Wer als Pendler das GA (Nachweis 1. oder 2. Klasse) besitzt, kann das Monatsabonnement abziehen.

  • Umsteigen von Auto auf Bahn in Bahnhöfen an der Hauptachse ist zumutbar, wenn ein Park & Rail System vorhanden ist und die Distanz der Zugfahrt bis zum Arbeitsort mehr als 20 km beträgt.

  • Parkgebühren am Arbeitsort sind in der Entschädigung pro Km (CHF 0.70) inbegriffen; bei Park & Rail ist der Parkplatz aber zusätzlich abzugsfähig

2. Das Privatauto (tatsächliche Benützung) kann nur in folgenden Ausnahmefällen

geltend gemacht werden:

  • Aus gesundheitlichen Gründen

  • Notwendigkeit für Arbeitserfüllung (Bestätigung Arbeitgeber)

  • Unvereinbarkeit mit Arbeitszeiten (Nachweis)

  • Benutzung Öffentlicher Verkehr nicht zumutbar wenn: 1. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt weniger als 5 km pro Weg, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Verpflegung übernimmt, bzw. weniger als 10 km, wenn keine Kantine zur Verfügung steht (Rückkehr am Mittag) 2. Mehr als 2-maliges Umsteigen nötig 3. Wohnort bis Bahnhof* oder Bahnhof bis Arbeitsort grösser 1,5 km und Distanz Bahnhof bis Arbeitsort max. 20 km beträgt (grösser 20 km = Park und Rail falls vorhanden zumutbar)

  • Die Steuerverwaltung prüft die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. Wenn Wohnort und Arbeitsplatz zu weit voneinander entfernt sind, gilt das Zurücklegen der täglichen Fahrten nicht mehr als massgeblich. Diesfalls geht die Rechtsprechung und damit die Praxis davon aus, dass es dem Steuerpflichtigen zumutbar ist, sich unter der Woche in der Nähe seines Arbeitsplatzes aufzuhalten und erst am Wochenende an den Wohnort heimzukehren.

3. Weitere Regeln:

  • Arbeitsweg <= 1,5 km keine Fahrkosten möglich (Velo Fr. 700 wird in jedem Fall akzeptiert)

  • Der Abzug der Fahrkosten bei Heimkehr über Mittag darf die maximale Pauschale für die auswärtige Verpflegung nicht übersteigen

  • Benützung der organisierten Personentransporte (z.B. Lonza) in Verbindung mit ÖV (Schichtarbeiter / Tagesarbeiter)

  • Sammeltransport (z.B. Bau) ⎝ es dürfen keine Fahrkosten in Abzug gebracht werden (Arbeitgeber übernimmt i.d.R. die Kosten)

  • Die Autokosten von Fahrgemeinschaften sind aufzuteilen

  • In allen anderen Fällen ist der Abzug der Fahrkosten im Einschätzungsverfahren abzuklären

4. Ergänzung 2015: Seit 2010 gab es viele Erweiterungen im Bahnverkehr der SBB in

unserem Kanton:

  • Wiedereröffnung verschiedener Bahnhöfe

  • Erhöhung der Taktfrequenz für die Pendlerzeiten am Morgen und Abend.

  • Weiterer Ausbau des Bahnverkehrs mit dem Regionalzug Wallis (RER) inklusive ganztägigem Halbstundentakt auf der gesamten Strecke.

  • Aus Platz- und Komfortgründen in der 2. Klasse, wird die 1. Klasse zum Abzug zugelassen, dies muss jedoch mittels Beleg bestätigt werden.

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

  • Für Steuerpflichtige bei denen sowohl Wohnort wie auch Arbeitsort weniger als 1.5 km vom Bahnhof entfernt liegen, ist es zumutbar den Arbeitsweg mit dem Zug zu bestreiten (Rechtsprechung).

  • Grösser als 1.5 km Distanz, ⎝ die aktuelle Praxis (inkl. Park und Rail) wird nicht geändert.

5. Karte der Bahnhöfe mit und ohne «Park und Rail»

6. Es empfiehlt sich die Distanz zwischen Wohnort und Bahnhof zu ermitteln (inkl.

allfälliger Hindernisse).

7. Inkrafttreten

Diese Weisung tritt ab Steuerperiode 2010 in Kraft.

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef