Aufgabe selbständige Erwerbstätigkeit - Rabatt 50% auf Liquidationsgewinn

Département des finances et de l’énergie Service cantonal des contributions Departement für Finanzen und Energie Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 19. Januar 2021

Weisung Nr. 1.04

Weisung Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit – Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 63 Abs. 3 StG VS (Abschlag von 50% auf die errechnete Liquidationsgewinnsteuer)

Wenn ein Steuerpflichtiger seine selbständigen Erwerbstätigkeiten in mehreren Bereichen ausübt, werden die Bestimmungen von Art. 63 Abs. 3 StG VS nur dann angewendet, wenn der Steuerpflichtige seine selbständige Erwerbstätigkeit vollständig aufgibt und beendet.

Bei einer Teilaufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit kann somit die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 63 Abs. 3 StG nicht verlangt werden. Die realisierten stillen Reserven im Rahmen einer Teilaufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit werden mit den anderen ordentlichen Einkommen besteuert.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger betreibt als Selbständigerwerbender ein Hotel sowie eine Garage. Er erstellt 2 Buchhaltungen. Er gibt den Hotelbetrieb auf, führt aber gleichzeitig den Garagenbetrieb als selbständige Erwerbstätigkeit weiter. Die realisierten stillen Reserven bei der Aufgabe des Hotelbetriebes werden zu den anderen ordentlichen Einkommen dazugerechnet Der Art. 63 Abs. 3 StG VS (separate Besteuerung mit Abschlag von 50%) wird nicht angewendet.

Diese Praxisänderung ergibt sich aus der Anwendung der Rechtsprechung der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis (Urteil vom 20. April 2011).

Dies gilt ebenso für die Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger' eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit als diejenige, die er bis anhin ausgeübt hat und nun beendet, aufnimmt. Art. 63 Abs. 3 StG gelangt nur dann zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige chronologisch gesehen die zweite selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgibt. Der gewerbsmässige Liegenschaftshandel wird als eine selbständige Erwerbstätigkeit angesehen und dieser wird solange angenommen, bis Liegenschaften im Geschäftsvermögen verbleiben (Urteil KRK vom 20. September 2006).

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger betreibt als Selbständigerwerbender ein Hotel. Er gibt den Betrieb des Hotels auf und baut sogleich das Hotel in Wohnungen, die zum Kauf angeboten werden, um. Dadurch übt er nun eine neue selbständige Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger Liegenschaftshändler aus, die bis zur Veräusserung der letzten Wohnung fortdauert. Die selbständige Erwerbstätigkeit als Liegenschaftshändler endigt in der Steuerperiode, in welcher er die letzte Wohnung aus seinem Geschäftsvermögen veräussert. In derselben Steuerperiode gelangt Art. 63 Abs. 3 StG (gesonderte Besteuerung mit einem Abschlag von 50%) zur Anwendung, da diese Bestimmung nur bei stillen Reserven, die bei der Veräusserung der letzten Wohnung bestehen, zum Tragen kommt (bei wie Ware gehandelte Liegenschaften von gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern bestehen keine stille Reserven).

Bernard Morand Beda Albrecht

Adjunkt Dienstchef