Prämine Elektroauto - Ladestationen (2020)

Département des finances et de l’énergie

Service cantonal des contributions

Departement für Finanzen und Energie

Kantonale Steuerverwaltung

Sitten, 19. Januar 2021

Weisung Nr. 3.06

Prämien Kanton Wallis für die Elektro- und Hybrid-Mobilität

1. Allgemeines

Am 12. August 2020 lancierte der Kanton Wallis

eine Kampagne zur Förderung des Einsatzes

von Elektro- und Plug-

in-Hybridfahrzeugen durch die Vergabe von Prämien für:

  • Kauf neuer Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge (inkl. Leasing), deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h überschreitet und die bestimmte technische Anforderungen erfüllen.

  • Installation einer Ladestation für Elektro- oder Plug-in-Hybridfahrzeuge. Die Höhe der Prämie hängt von der Art der Ladestation ab.

Anzahl Ladepunkte

Ladeleistung

Fahrzeugart

Höhe der Prämie

pro Ladestation

(kW)

Beitrag (CHF)

Leichte Motorwagen / elektrisch < 3.5 t

CHF 3'500.-

1 Ladepunkt

< 11 kW

CHF 700.-

Leichte Motorwagen / Plug-in Hybrid

CHF 2'500.-

1 Ladepunkt

11 kW - 22 kW

CHF 1'500.-

< 3.5 t

2 Ladepunkte

11 kW - 22 kW

CHF 3'000.-

Schwere Motorwagen / elektrisch oder

CHF 5'000.-

Plug-in Hybrid > 3.5 t

Pro Ladepunkt

> 22 kW

CHF 2'000.-

Motorrad, Kleinmotorrad,

Kleinmotorfahrzeug, leichtes

CHF 750.-

Auf Anfrage, nach

Kleinmotorfahrzeug / elektrisch oder

Andere

Abklärung der Budget-

Plug-in Hybrid

verfügbarkeiten

Gewährt werden Prämien: Ab dem 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2022

Linkt Internet: https://www.vs.ch/de/web/agenda2030_theme/la-directive

Alle Informationen finden sich auf der Seite des Kantons Wallis unter

« Agenda 2030 ».

2. Finanzielle Auswirkungen

Eine Steuerbefreiung dieser Prämien würde eine

Ungleichbehandlung darstellen bezüglich anderer Subventionen

und Entschädigungen der öffentlichen Hand, die

ebenfalls der Einkommenssteuer unterliegen (Direktzahlungen

Landwirtschaft, Wohnbauförderung, Fördergelder

im Bereich Energie, Prämienverbilligung Krankenkasse usw.).

Gemäss Art. 12 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte

der Einkommenssteuer. Die steuerbefreiten Einkünfte sind in Art. 20 StG und Art. 24 DBG abschliessend

festgehalten.

Da die Steuergesetzgebung keine Befreiung von Prämien für den Erwerb von Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugen

vorsieht, unterliegen diese beiden Prämien der

Einkommenssteuer und sind unter Rubrik 1500 der

Steuererklärung zu deklarieren.

3. Inkrafttreten:

Ab Steuerperiode 2020.

Bernard Morand

Beda

Albrecht

Adjunkt

Dienstchef