141.2
Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrats
Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. Januar 2026)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 19841,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton entrichtet den Fraktionen des Kantonsrates Beiträge als Entschädigung für geleistete Arbeit sowie zur teilweisen Deckung ihrer Unkosten.
Die Beiträge setzen sich zusammen:
aus einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von Fr. 7500.– pro Jahr;
aus einem Zuschuss von Fr. 600.– pro Fraktionsmitglied und Jahr.
Art. 2
An die Mitglieder des Kantonsrats, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschädigung von Fr. 600.– pro Person und Jahr ausgerichtet.
Art. 3 …
Art. 4 Teuerungsausgleich
Die Entschädigungen basieren auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 107.8 Punkten (Dezember 2020 = 100).
GS 20, 757