154.216

Kantonsratsbeschluss betreffend Weiterbeschäftigung von physisch oder psychisch behinderten Personen ausserhalb des Stellenplans

Vom 28. September 1995 (Stand 28. September 1995)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b, d und h der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1

Physisch oder psychisch behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können ohne Anrechnung auf den Stellenplan weiterbeschäftigt werden.

Die Weiterbeschäftigung ist der Staatswirtschaftskommission zur Kenntnis zu bringen.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.1

GS 25, 161