154.216
Kantonsratsbeschluss betreffend Weiterbeschäftigung von physisch oder psychisch behinderten Personen ausserhalb des Stellenplans
Vom 28. September 1995 (Stand 28. September 1995)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Bst. b, d und h der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1
Physisch oder psychisch behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können ohne Anrechnung auf den Stellenplan weiterbeschäftigt werden.
Die Weiterbeschäftigung ist der Staatswirtschaftskommission zur Kenntnis zu bringen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.1
GS 25, 161