154.26
Regierungsratsbeschluss über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Staatspersonal
Vom 21. Oktober 2025 (Stand 1. Januar 2026)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats vom 1. Februar 19901, § 51 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG) vom 1. September 19942, § 3 Abs. 3 des Gesetzes über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz) vom 21. Oktober 19763, § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 19944, § 43 Abs. 7 sowie § 78 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 27. September 19905 sowie § 4 Abs. 2 der Verordnung betreffend Pauschalbeträge an die Besoldung des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung) vom 25. November 20086,
beschliesst:
Art. 1
Ab 1. Januar 2026 wird die Teuerungszulage gemäss § 40 Abs. 1 des Personalgesetzes7 um den Teuerungsausgleich von 0.29 % auf 5.08 % erhöht.
Eine analog zu Abs. 1 angepasste Teuerungszulage wird zudem ausgerichtet auf:
die Pauschalen bzw. Kantonsbeiträge gemäss § 3 Abs. 1 und 2 des Lehrpersonalgesetzes8, gemäss § 1 und § 3 Abs. 1 der Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldung des gemeindlichen Lehrpersonals9 sowie gemäss § 43 Abs. 7 und § 78 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes10;
das Regierungratsgehalt gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats11;
die in den §§ 4 bis 8 des Nebenamtsgesetzes12enthaltenen Entschädigungsansätze.
Art. 2
Mit der Ausrichtung dieser Teuerungszulage auf die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Jahreslöhne und Entschädigungen, welche auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 105,2 Punkten basieren, ist ein Stand von 105,5 Indexpunkten (September 2025) ausgeglichen (Dezember 2010 = 100).
GS 2025/055