161.1
Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege
Vom 26. August 2010 (Stand 10. Dezember 2011)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 14 und 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 20071, Art. 4, 5, 54 Abs. 2, 68 Abs. 2 lit. d, 129, 142 Abs. 3 und 356 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 20082, Art. 6 Abs. 2, 7 Abs. 3 und 8 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) vom 20. März 20093, Art. 91 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 19374, Art. 13 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)5 sowie gestützt auf § 41 Bst. b und l, § 54 Abs. 3, § 56, § 58 und § 63 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV)6,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Geltungsbereich und Rechtsanwendung
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Zivil- und Strafrechtspflege, namentlich der folgenden Justizbehörden:
der Gerichte;
der Schlichtungsbehörden;
der Strafverfolgungsbehörden;
der Justizverwaltungsbehörden.
Auf die Polizei finden nur die §§ 5 – 10, 13, 44, 52, 62, 70, 72, 83 Abs. 4, 92, 93, 101, 102, 104 – 107, 122 und 123 im Rahmen ihrer gerichtspolizeilichen Tätigkeit Anwendung.
Art. 2 Rechtsanwendung
Dieses Gesetz findet auf alle Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege Anwendung, soweit Bundesrecht oder kantonales Recht nichts anderes vorschreiben.
Fehlt eine Vorschrift, ist nach der Regel zu entscheiden, welche der anzuwendenden Prozessordnung und diesem Gesetz am besten entspricht.
1.2. Grundsätze
Art. 3 Unabhängigkeit der Justiz
Die Justizbehörden sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht gebunden.
Sie nehmen ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen keinerlei Weisungen entgegen.
Bei Aufhebung eines Entscheids unter gleichzeitiger Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und die Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden.
Art. 4 Verbot des Berichtens
Den Mitgliedern und dem Personal von Justizbehörden ist es verboten, sich ausserhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens von der Sache unterrichten oder in anderer Weise beeinflussen zu lassen oder Dritte zu unterrichten oder zu beeinflussen.
Die Mitglieder und das Personal von Justizbehörden lehnen Beeinflussungsversuche ab und melden diese dem Präsidium der Justizbehörde. Eine Kopie der Meldung wird in den Verfahrensakten abgelegt.
Das Präsidium der Justizbehörde entscheidet über allfällige weitere Massnahmen, namentlich über eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden.
Art. 5 Zuständigkeit, Kompetenzkonflikte
Die Justizbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
Das Plenum des Obergerichts entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen seinen Abteilungen.
Art. 6 Weiterleitung
Eingaben oder Zahlungen an eine unzuständige kantonale oder gemeindliche Behörde sind von Amtes wegen und unter Mitteilung an die Absenderin oder den Absender an die zuständige Justizbehörde weiterzuleiten.
Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt der Einreichung an die unzuständige Behörde massgebend.
Art. 7 Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
Art. 8 Änderung des Zustellungsdomizils
Die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte, insbesondere Zeuginnen und Zeugen, haben während eines Verfahrens der Justizbehörde Änderungen ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder ihres Sitzes sowie Änderungen des bezeichneten Zustellungsdomizils oder ihres Rechtsbeistands bzw. ihrer Vertretung unverzüglich mitzuteilen.
Unterbleibt die Mitteilung, so gilt der Versuch der Zustellung an die bisherige Adresse als rechtswirksame Zustellung. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über die Zustellung in den Prozessordnungen.
Art. 9 Publikationsorgan
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Zug und zusätzlich in dem vom Bundesrecht zwingend vorgesehenen Publikationsorgan.
In handels- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten kann die öffentliche Bekanntmachung zusätzlich zu Informationszwecken im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen.
Die Ausschreibung zur Fahndung (Art. 210 StPO) kann zusätzlich oder alternativ in anderen geeigneten Medien und Informationssystemen erfolgen.
Art. 10 Kantonale Feiertage
Vom Kanton anerkannte Feiertage sind: Neujahr (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar), Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August), Mariä Himmelfahrt (15.August), Bettag, Allerheiligen (1. November),Maria Empfängnis (8. Dezember), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember).
Art. 11 Sitz, Ort der Verfahrenshandlungen
Der Sitz der Justizbehörden ist Zug. Die Friedensrichterämter haben ihren Sitz in ihrer oder der gemäss § 37 festgelegten Gemeinde.
Die Justizbehörden nehmen die Verfahrenshandlungen grundsätzlich an ihrem Sitz vor und halten Sitzungen in den ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten ab.
Die Verfahrens- oder Prozessleitung kann aus sachlichen Gründen einen andern Verhandlungsort festlegen.
Art. 12 Sitzungen
Die Mitglieder von Justizbehörden haben an allen Sitzungen des Plenums oder von Spruchkörpern teilzunehmen und ihre Stimme abzugeben. Die Protokollführerin bzw. der Protokollführer nimmt mit beratender Stimme teil.
Ist eine Teilnahme ausnahmsweise aus zwingenden Gründen nicht möglich, so haben die Mitglieder dies der Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung rechtzeitig mitzuteilen.
Die Leitung der Sitzung obliegt wie folgt einem Mitglied der Justizbehörde oder dessen ordentlicher Stellvertretung:
der Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung in den von den Prozessordnungen vorgeschriebenen Fällen;
dem Präsidium bei Sitzungen des Plenums;
dem zuständigen Mitglied der Justizbehörde, wenn ihm die Ausübung der Justizfunktion als Einzelperson übertragen wurde;
dem Präsidium des Spruchkörpers in allen anderen Fällen.
Soweit die Prozessordnungen keine Regelung enthalten, bestimmt die nach Absatz 3 zuständige Person den Ablauf der Sitzung. Sie entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug des Worts sowie über den Unterbruch oder die Vertagung.
Die Justizbehörden entscheiden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit im Plenum entscheidet das Präsidium.
Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich.
Art. 13 Protokollführung
Über jede Sitzung einer Justizbehörde ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die Entscheide festhält.
Fehlen gesetzliche Regelungen über die Protokollführung, regelt die Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung die Protokollführung.
Die Protokollführung kann bei Sitzungen von Einzelrichterinnen und Einzelrichtern durch Mitarbeitende der Kanzlei, bei Sitzungen der Staatsanwaltschaft durch Mitarbeitende der Kanzlei oder der Polizei erfolgen.
2. Justizbehörden
2.1. Gerichte
2.1.1. Wahl der Richterinnen und Richter
Art. 14 Personelle Dotation
Das Obergericht besteht aus sieben Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
Der Kantonsrat legt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichts und des Strafgerichts fest.
Er legt für alle Gerichte die Zahl der Voll-, Teil- und Nebenämter sowie die Beschäftigungsgrade der Teilämter fest. Der Beschäftigungsgrad für ein Teilamt beträgt mindestens 50 Prozent.
Der Kantonsrat beschliesst die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 jeweils vor der Wahl auf Antrag des Obergerichts. Das Kantonsgericht und das Strafgericht sind vorgängig durch das Obergericht anzuhören. Das Vorgehen findet sinngemäss auch auf Ersatzwahlen und Teilrücktritte Anwendung.
Das Obergericht kann während der laufenden Amtsperiode, im Rahmen der für ein Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustimmung der betroffenen Personen, die Beschäftigungsgrade der Richterinnen und Richter bis zu höchstens 20 Stellenprozenten verändern.
Art. 15 Wahl - Ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder
Das Volk wählt die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte.
Der Kantonsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten aus den vollamtlichen Mitgliedern des betreffenden Gerichts.
Art. 16 Ausserordentliche Ersatzmitglieder
Der Kantonsrat wählt ausserordentliche Ersatzmitglieder der Gerichte
für einzelne Verfahren, wenn sämtliche Ersatzmitglieder zu einer ordnungsgemässen Besetzung des Gerichts nicht ausreichen;
für die Dauer der Verhinderung, wenn eine voll- oder teilamtliche Richterin oder ein voll- oder teilamtlicher Richter infolge Krankheit oder aus anderen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate an der Ausübung des Amtes verhindert sein wird;
für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen einer ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben innert angemessener Frist zu erfüllen.
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind in diesen Fällen als Ersatzmitglieder wählbar.
2.1.2. Obergericht
Art. 17 Organisation
Das Obergericht gliedert sich in folgende Abteilungen:
Zivilabteilung;
Strafabteilung;
Beschwerdeabteilung;
Justizverwaltungsabteilung.
Es kann in der Geschäftsordnung weitere Zivil-, Straf- und Beschwerdeabteilungen sowie innerhalb der Abteilungen Kammern bilden, wenn die Arbeitslast es erfordert. In den Kammern führen die Präsidien der jeweiligen Abteilung den Vorsitz.
Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen.
Es verfügt über eine Kanzlei.
Es regelt die Einzelheiten seiner Organisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat in einer Geschäftsordnung, insbesondere
die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe;
die Stellvertretung und die Delegation von Unterschriften;
die Anstellung von auszubildenden Personen (Auditorinnen bzw. Auditoren) und ihren Einsatz in den Justizbehörden;
die Ablauforganisation;
die Beschlussfassung, einschliesslich der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.
Art. 18 Organe
Das Obergericht handelt durch folgende Organe:
das Plenum;
das Präsidium;
die Abteilungen bzw. Kammern als Spruchkörper mit drei Richterinnen oder Richtern;
die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter der Zivil-, Straf- und Beschwerdeabteilung;
die Generalsekretärin oder den Generalsekretär;
die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
die Obergerichtskanzlei.
Soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, handelt das Obergericht durch die zuständige Abteilung.
Das Plenum des Obergerichts kann für die Tätigkeit der Abteilungen und die Abteilungen können für die Tätigkeit der Einzelrichterinnen und Einzelrichter generelle Weisungen erlassen.
Art. 19 Zivilabteilung
Die Zivilabteilung ist
die einzige kantonale Instanz nach Art. 5 und 8 ZPO;
die Rechtsmittelinstanz für Berufungen nach Art. 308 ff. ZPO;
das obere Gericht in Schiedssachen gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO;
das obere Gericht im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen7;
die Rechtsbehelfsinstanz im Sinne von Art. 43 Abs. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen)8;
die zuständige Behörde für die Zustellungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen.
Art. 20 Strafabteilung
Die Strafabteilung ist
das Berufungsgericht in Strafsachen nach Art. 13 lit. d StPO;
die Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen nach Art. 7 Abs. 1 lit. d JStPO.
Art. 21 Beschwerdeabteilung
Die Beschwerdeabteilung ist Beschwerdeinstanz
in Zivilsachen nach Art. 319 ff. ZPO;
in Strafsachen nach Art. 13 lit. c StPO;
in Jugendstrafsachen nach Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO;
zur Beurteilung von Verwaltungsbeschwerden nach § 79;
zur Beurteilung subsidiärer Aufsichtsbeschwerden nach §§ 74 ff.;
für die in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 20009 sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)10 ergangenen Entscheide;
für die im Rahmen der Aufsicht über die Urkundspersonen ergangenen Entscheide.
Sie ist die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.
Art. 22 Justizverwaltungsabteilung
Die Justizverwaltungsabteilung ist vorbehältlich anderer Regelungen in diesem Gesetz abschliessend zuständig für die gesamte Justizverwaltung der Zivil- und Strafrechtspflege.
Art. 23 Einzelrichterinnen und Einzelrichter
Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter sind in den vom Abteilungspräsidium zugewiesenen Fällen an dessen Stelle abschliessend zur Verfahrensleitung bzw. zur Prozessleitung zuständig. Ihnen stehen alle Befugnisse zu, die nach den Prozessordnungen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts zustehen.
Sie entscheiden als Rechtsmittelinstanz
in den Fällen, in welchen die Prozessordnungen dies ausdrücklich vorsehen;
über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
über Nichteintreten auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
über Nichteintreten auf Rechtsmittel, die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurden;
über Nichteintreten auf offensichtlich querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel;
über die Erledigung des Verfahrens bei Rückzug des Rechtsmittels.
Sie entscheiden über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 5 Abs. 2 ZPO.
Sie entscheiden für das Obergericht über die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren.
Das Präsidium der Abteilung entscheidet endgültig über die aufschiebende Wirkung.
Art. 24 Obergerichtskanzlei
Die Obergerichtskanzlei wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär geleitet. Diese Person kann auch die Funktionen einer Gerichtsschreiberin bzw. eines Gerichtsschreibers wahrnehmen.
Die Obergerichtskanzlei ist zuständig für die Rechnungsführung, den Zahlungsverkehr, das Mahnwesen und das Inkasso von allen dem Kanton aus der Tätigkeit der Gerichte, der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und der Staatsanwaltschaft zustehenden finanziellen Forderungen, unabhängig von deren Höhe. Das Obergericht kann diese Aufgabe ganz oder teilweise an andere Verwaltungsstellen oder, in Bezug auf das Inkasso, an Dritte übertragen.
Sie ist Vollzugsbehörde für alle finanziellen Forderungen gemäss StGB und ordnet den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen an.
2.1.3. Kantonsgericht
Art. 25 Organisation
Das Kantonsgericht wird durch die Geschäftsordnung in Abteilungen gegliedert.
Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen, soweit die Geschäftsordnung solche vorsieht.
Es verfügt über eine Kanzlei.
Es regelt die Einzelheiten seiner Organisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat in einer Geschäftsordnung, insbesondere
die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe;
die Stellvertretung und die Delegation von Unterschriften;
die Ablauforganisation;
die Beschlussfassung, einschliesslich der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.
Art. 26 Organe
Das Kantonsgericht handelt durch folgende Organe:
das Plenum;
das Präsidium;
die Abteilungen als Spruchkörper mit drei Richterinnen oder Richtern;
die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter;
die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
Soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, handelt das Kantonsgericht durch die zuständige Abteilung.
Das Plenum des Kantonsgerichts kann für die Tätigkeit der Abteilungen sowie der Einzelrichterinnen und Einzelrichter generelle Weisungen erlassen.
Art. 27 Zuständigkeit
Das Kantonsgericht ist das untere Gericht in Zivilsachen. Es beurteilt erstinstanzlich alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, die durch Gesetz nicht einer anderen Justizbehörde zur Beurteilung zugewiesen werden.
Es beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 356 Abs. 2 ZPO.
Es ist Vollstreckungsgericht
im Sinne von Art. 339 ZPO;
im Sinne von Art. 39 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen).
Es ist zuständig für die interkantonale Rechtshilfe in Zivilsachen und, soweit das Gesetz keine Abweichungen vorsieht, für die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen.
Art. 28 Einzelrichterinnen und Einzelrichter
Die Prozessleitung einschliesslich der Anordnung von Schriftenwechsel und der Beweisabnahme von Amtes wegen, der Verfahrensvereinigung (Art. 73 Abs. 2 ZPO) sowie der Durchführung von Beweisverfahren und Instruktionsverhandlungen vor der Hauptverhandlung, der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO) und der Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO), obliegt den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern. Die Geschäftsordnung regelt die Zuweisung der Fälle.
Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter beurteilen bzw. sind zuständig für
Leistungsklagen, unbezifferte Forderungsklagen, Gestaltungsklagen und Feststellungsklagen im ordentlichen Verfahren mit einem Streitwert bis 30’000 Franken;
vermögensrechtliche Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO);
Streitigkeiten im summarischen Verfahren;
Scheidungen auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung (Art. 285 ZPO, ohne die Fälle nach Art. 292 ZPO);
Änderungen rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen (Art. 284 ZPO);
Vaterschaftsklagen (Art. 261 ZGB) sowie die Anfechtung der Vaterschaft (Art. 260a ff. ZGB);
Unterhaltsklagen (Art. 279 ZGB);
Entscheide nach Art. 303 und 304 ZPO;
Auflösungen der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung (Art. 307 i.V.m. Art. 285 ZPO, ohne die Fälle nach Art. 292 ZPO);
die Unterstützung des Schiedsgerichts (Art. 356 Abs. 2 Bst. c ZPO);
Verfügungen und Entscheide als Vollstreckungsgericht;
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, unabhängig von der Zuständigkeit in der Hauptsache;
den bestrittenen Ausstand von Mitgliedern der Schlichtungsbehörden.
Sie nehmen die Handlungen der interkantonalen und internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen vor.
Art. 29 Kanzlei
Die Kanzlei wird von einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber als Kanzleivorsteherin oder Kanzleivorsteher geleitet.
2.1.4. Strafgericht
Art. 30 Organisation
Das Strafgericht kann durch die Geschäftsordnung in Abteilungen gegliedert werden.
Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen, soweit die Geschäftsordnung solche vorsieht.
Es verfügt über eine Kanzlei.
Es regelt die Einzelheiten seiner Organisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat in einer Geschäftsordnung, insbesondere
die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe;
die Stellvertretung und die Delegation von Unterschriften;
die Ablauforganisation;
die Beschlussfassung, einschliesslich der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.
Art. 31 Organe
Das Strafgericht handelt durch folgende Organe:
das Plenum;
das Präsidium;
das Kollegialgericht als Spruchkörper mit drei Richterinnen oder Richtern;
die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter;
die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
Soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, handelt das Strafgericht als Kollegialgericht.
Das Plenum des Strafgerichts kann für die Tätigkeit der Abteilungen sowie der Einzelrichterinnen und Einzelrichter generelle Weisungen erlassen.
Art. 32 Zuständigkeit
Das Strafgericht ist das untere Gericht in Strafsachen. Es beurteilt erstinstanzlich alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen (Art. 19 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrensleitung obliegt den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern. Ihnen stehen alle Befugnisse zu, die nach der Strafprozessordnung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts zustehen (Art. 61 lit. c StPO). Die Zuweisung der Fälle wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter beurteilen die Fälle nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b StPO.
Art. 33 Zwangsmassnahmengericht
Die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts wird durch eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter des Strafgerichts wahrgenommen. Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
Das Zwangsmassnahmengericht ist auch zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat11.
Art. 34 Jugendgericht
Das Strafgericht nimmt die Funktion des Jugendgerichts im Sinne von Art. 7 JStPO wahr. Es beurteilt erstinstanzlich alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
Das Präsidium des Strafgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.
Art. 35 Kanzlei
Die Kanzlei wird von einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber als Kanzleivorsteherin oder Kanzleivorsteher geleitet.
2.2. Schlichtungsbehörden
2.2.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 36 Ausstand
Für die Schlichtungsbehörden gelten die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO.
Über einen bestrittenen Ausstand entscheidet die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter des Kantonsgerichts.
2.2.2. Friedensrichteramt
Art. 37 Wahl, Organisation
Jede Einwohnergemeinde wählt für ihr Gebiet eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wählbar sind alle in der Gemeinde wohnhaften und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger.
Zwei oder mehrere Gemeinden können durch einen Vertrag, der vom Obergericht genehmigt werden muss, ein gemeinsames Friedensrichteramt mit Sitz in einer der Gemeinden einsetzen. In diesem Fall besteht für die Wahl nach Absatz 1 ein Wahlkreis über das Gebiet aller beteiligten Gemeinden.
Die Gemeinde trägt die Kosten für das Friedensrichteramt und ist für die Ausstattung zuständig. Die Einnahmen des Friedensrichteramts fallen in die Gemeindekasse.
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter stehen unter der fachlichen Aufsicht des Obergerichts.
Das Obergericht regelt die Amtsführung, die Organisation und – nach Anhörung der Gemeinden und der Standesorganisation – die Entschädigung in einer Verordnung.
Art. 38 Zuständigkeit
Das Friedensrichteramt ist die ordentliche Schlichtungsbehörde in Zivilsachen. Es ist zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zuständig, sofern nicht eine der besonderen Schlichtungsbehörden sachlich zuständig ist.
Die örtliche Zuständigkeit umfasst das Gemeindegebiet.
2.2.3. Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht
Art. 39 Ernennung, Zuständigkeit, Organisation
Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR)12 besteht eine besondere Schlichtungsbehörde (Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht) für das gesamte Kantonsgebiet. Die Mitglieder werden vom Obergericht gewählt.
Die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht steht unter der Aufsicht des Obergerichts.
Das Obergericht regelt die Ernennung, die Amtsführung und die Organisation in einer Verordnung.
Art. 40 Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz
Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) vom 24. März 199513 ernennt das Obergericht auf Vorschlag der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen je vier Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberund Arbeitnehmerseite.
Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
Die Schlichtungsbehörde ist ebenfalls für Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen nach dem Gleichstellungsgesetz zuständig.
2.2.4. Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht
Art. 41 Ernennung, Organisation
Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht besteht aus mindestens 13 nebenamtlichen Mitgliedern:
drei Mitglieder als Vorsitzende, die Gewähr für eine unabhängige Behandlung der Verfahren bieten;
mindestens je fünf Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Interessen der Mieter- und Vermieterschaft, die von den Mieter- bzw. Vermieterorganisationen vorgeschlagen werden.
Die Volkswirtschaftsdirektion ernennt die Vorsitzenden (eine Präsidentin oder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und die übrigen Mitglieder. Wählbar sind die in schweizerischen Angelegenheiten Stimmberechtigten.
Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft.
Bei Streitigkeiten der landwirtschaftlichen Pacht handelt und entscheidet eine von der Volkswirtschaftsdirektion gewählte Fachperson.
Die Schlichtungsbehörde steht unter der administrativen Aufsicht des Regierungsrats.
Das Obergericht regelt in Absprache mit dem Regierungsrat die Amtsführung und die Organisation in einer Verordnung, soweit die Funktion als kantonale Schlichtungsbehörde im Sinne der ZPO betroffen ist.
Art. 42 Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde
Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft, auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion die Formulare zur Mitteilung der Kündigung (Art. 266l Abs. 2 OR und Art. 298 Abs. 2 OR), der Mietvertragsänderungen (Art. 269d OR) und gegebenenfalls der Anfangsmietzinse (Art. 270 Abs. 2 OR).
Die Schlichtungsbehörde
sorgt dafür, dass die Formulare nach Absatz 1 in den Gemeindekanzleien aufliegen;
veröffentlicht ihre Zusammensetzung halbjährlich im Amtsblatt;
erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halbjährlich Bericht über ihre Tätigkeit;
übernimmt weitere ihr von der Volkswirtschaftsdirektion übertragene Aufgaben.
Die örtliche Zuständigkeit umfasst das gesamte Kantonsgebiet.
Art. 43 Sekretariat
Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht verfügt über ein Sekretariat, das die juristische und administrative Geschäftsführung besorgt.
Das Sekretariat ist der Volkswirtschaftsdirektion unterstellt.
2.3. Strafverfolgungsbehörden
2.3.1. Polizei
Art. 44
Die Tätigkeit der Polizei als Strafverfolgungsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen der StPO. Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, finden ergänzend dieses Gesetz sowie die kantonale Polizeigesetzgebung Anwendung.
Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 12 lit. a und 15 StPO ist die Zuger Polizei.
Oberste Polizeistelle des Kantons im Sinne der Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe ist die Kommandantin bzw. der Kommandant der Polizei.
Die Kommandantin bzw. der Kommandant der Polizei bestimmt, welche Mitarbeitenden der Polizei Handlungen im Sinne von Art. 198 Abs. 2 und 219 Abs. 5 StPO vornehmen dürfen.
2.3.2. Staatsanwaltschaft
Art. 45 Organisation
Die Staatsanwaltschaft besteht aus
der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt;
den Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälten;
den Leitenden Staatsanwältinnen oder Leitenden Staatsanwälten;
den Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten;
den Jugendanwältinnen oder Jugendanwälten;
den Untersuchungsbeamtinnen oder Untersuchungsbeamten.
Sie ist in Abteilungen gegliedert.
Sie verfügt über eine Kanzlei.
Das Obergericht regelt das Weitere in einer Verordnung, insbesondere die Einzelheiten der Aufbau- und Ablauforganisation, die Weisungsbefugnisse und die Amtsführung.
Art. 46 Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt
Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton verantwortlich. Sie oder er ist dabei nicht an Weisungen gebunden.
Sie oder er leitet die Staatsanwaltschaft und vertritt diese gegen aussen. Sie oder er ist gegenüber den Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft allgemein und in der Führung der einzelnen Strafuntersuchungen weisungsberechtigt.
Der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt stehen die gleichen Befugnisse wie den Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten sowie den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu. Sie oder er kann jederzeit hängige Untersuchungen an sich ziehen oder Mitarbeitenden zur Bearbeitung zuweisen.
Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt vertritt die Anklage vor den eidgenössischen Rechtsmittelinstanzen sowie den Kanton in Gerichtsstandsstreitigkeiten vor dem Bundesstrafgericht. Sie oder er kann mit dieser Vertretung Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte, Leitende Staatsanwältinnen und Leitende Staatsanwälte sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beauftragen.
Sie oder er übt die Funktion der Oberjugendstaatsanwältin bzw. des Oberjugendstaatsanwalts aus.
Sie oder er regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Staatsanwaltschaft, soweit das Gesetz und die Verordnung des Obergerichts keine Regelungen enthalten.
Sie oder er genehmigt Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen und kann gegen alle Strafbefehle Einsprache erheben.
Art. 47 Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte
Die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte vertreten die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts und der Weisungen.
Ihnen stehen in Ausübung der Stellvertretung die gleichen Befugnisse zu wie der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt.
Darüber hinaus erfüllen sie weitere ihnen zugewiesene Aufgaben.
Art. 48 Leitende Staatsanwältinnen und Leitende Staatsanwälte
Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte führen die einzelnen Abteilungen der Staatsanwaltschaft. Sie haben im Übrigen die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Im Rahmen der Weisungen der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts sind sie gegenüber den ihnen unterstellten Personen mit staatsanwaltlichen Befugnissen weisungsberechtigt.
Art. 49 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen die ihnen durch das Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben in der Strafrechtspflege wahr.
Art. 50 Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte nehmen die ihnen durch das Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben in der Jugendstrafrechtspflege wahr.
Für die Jugendstrafrechtspflege besteht innerhalb der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung.
Art. 51 Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte
Die Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten
sind eigenverantwortlich für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen zuständig;
führen im Auftrag einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen durch.
Ihnen stehen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Befugnisse einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts zu.
Die folgenden Befugnisse bleiben bei Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen in jedem Fall der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt vorbehalten:
die Nichtanhandnahme der Untersuchung;
die Eröffnung der Untersuchung;
der Antrag auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft;
der Antrag auf Haftverlängerung;
die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, welche vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen;
die Einstellung des Verfahrens aus materiellen Gründen;
die Anklageerhebung in Verfahren, in denen die beantragte Strafe ausserhalb der Strafbefehlskompetenz liegt;
die Vertretung der Anklage vor Gerichten.
Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte mit abgeschlossenem juristischem Hochschulstudium tragen den Titel Assistenzstaatsanwältin bzw. Assistenzstaatsanwalt. Sie sind im Rahmen der Strafbefehlskompetenz zur Vertretung der Anklage vor Gericht befugt.
Art. 52 Mitarbeitende der Polizei mit Untersuchungsbefugnissen
Das Obergericht kann ständige Mitarbeitende der Polizei, die über besondere Fachkenntnisse verfügen, generell oder im Einzelfall zur selbstständigen Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, insbesondere zur Einvernahme von Beschuldigten sowie Zeuginnen und Zeugen, ermächtigen.
Diese Untersuchungshandlungen gelten als Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und unterstehen den diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen.
2.3.3. Übertretungsstrafbehörde der Gemeinde
Art. 53
Der Gemeinderat ist für das Gebiet der Gemeinde Übertretungsstrafbehörde in folgenden Strafsachen:
Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr- oder Parkierverbotes auf privatem Grund;
in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände.
Er kann seine Befugnisse auf ständige Angestellte der Gemeinde übertragen.
Er übt die Verfahrensleitung bis und mit der Eröffnung des Strafbefehls aus. Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, geht die Verfahrensleitung an die Staatsanwaltschaft über.
Fälle, in denen Zivilansprüche geltend gemacht werden, sind der Staatsanwaltschaft zu überweisen.
2.4. Justizverwaltungsbehörden
Art. 54 Oberleitung der Zivil- und Strafrechtspflege
Dem Obergericht obliegen die Oberleitung der Zivil- und Strafrechtspflege und die Justizverwaltung.
Es vertritt die Zivil- und Strafrechtspflege nach aussen, insbesondere gegenüber den Justizbehörden des Bundes und der Kantone, dem Kantonsrat, dem Verwaltungsgericht und dem Regierungsrat.
Folgende Geschäfte der Justizverwaltung sind dem Plenum des Obergerichts vorbehalten:
Anträge und Berichte an den Kantonsrat;
Stellungnahmen zu parlamentarischen Vorstössen;
Rechenschaftsbericht;
Erlass und Änderung der Geschäftsordnung;
Erlass und Änderung von Verordnungen;
Erlass genereller Weisungen für die Tätigkeit der Abteilungen;
Ernennung der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts sowie der Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte;
Zuteilung der Personalstellen;
weitere Geschäfte, welche die Geschäftsordnung dem Plenum zum Entscheid zuweist.
Das Obergerichtspräsidium vertritt die Zivil- und Strafrechtspflege im Kantonsrat, in parlamentarischen Kommissionen und vor dem Regierungsrat.
Art. 55 Leitung der Gerichte
Die Gerichte organisieren und verwalten sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbst. Das Weitere regeln die Geschäftsordnungen.
3. Justizverwaltung
3.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 56 Selbstverwaltung
Die Verwaltung der Zivil- und Strafrechtspflege ist im Rahmen der Kantonsverfassung autonom und unabhängig von Regierungsrat und Verwaltung.
Die Justizverwaltungsbehörden arbeiten auf der fachlichen und technischen Ebene direkt mit den zuständigen Direktionen und Ämtern zusammen, insbesondere in den Bereichen Polizei, Straf- und Massnahmenvollzug, Personal, Informatik und Rechtsetzung.
Art. 57 Controlling, Berichterstattung
Das Obergericht regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Controlling und die jährliche Berichterstattung der Justizbehörden.
Art. 58 Projekte
Das Obergericht kann im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeiten zum Zweck der Weiterentwicklung oder der Reorganisation der Zivil- und Strafrechtspflege Projektorganisationen einsetzen.
Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft können mit Zustimmung des Obergerichts im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten in Projekten der kantonalen Verwaltung und des Bundes mitwirken.
Art. 59 Beratung und Evaluation
Das Obergericht kann im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeiten im Bereich der Justizverwaltung und der Rechtsetzung externe Fachpersonen beiziehen.
Es kann die Tätigkeit der Justizbehörden einer Evaluation unterziehen.
Die beauftragten Fachpersonen und ihr Personal unterstehen denselben Geheimhaltungsvorschriften wie die Mitarbeitenden der Justizbehörden. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus bestehen.
3.2. Finanzen
Art. 60 Grundsatz
Das Finanz- und Rechnungswesen der Zivil- und Strafjustiz richtet sich grundsätzlich nach dem Finanzhaushaltgesetz (FHG)14.
Art. 61 Zuständigkeit
Das Obergericht kann im Rahmen der bewilligten Kredite gemäss dem vom Kantonsrat genehmigten Budget Ausgabenkompetenzen an die Gerichte und die Staatsanwaltschaft delegieren.
Es regelt im Rahmen des Finanzhaushaltgesetzes die Unterschriften- und Anweisungsberechtigung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.
Es entscheidet über den Verzicht zur Geltendmachung einer Forderung. Vorbehalten bleibt § 37 Bst. c FHG.
Art. 62 Gerichts- und Verfahrenskosten
Das Obergericht regelt die Bemessung und die Höhe der Gerichtskosten in Zivilsachen und der Verfahrenskosten in Strafsachen in einer Verordnung. Es berücksichtigt dabei den Arbeitsaufwand der Justizbehörden und das Interesse der Verfahrensbeteiligten.
Dem Kanton werden keine Gerichts- und Verfahrenskosten auferlegt.
Den Gemeinden werden Gerichts- und Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie in eigenen finanziellen Interessen betroffen sind.
Art. 63 Weitere Gebühren
Für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Justizbehörden ausserhalb von Verfahren sind Gebühren geschuldet, sofern die Gesetzgebung nicht ausdrücklich Kostenfreiheit festlegt.
Das Obergericht regelt die Bemessung und die Höhe der Gebühren in einer Verordnung.
3.3. Richterinnen und Richter sowie Personal
Art. 64 Zuständigkeit
Das Obergericht ist im Rahmen der Personalgesetzgebung zuständig für alle personalrechtlichen Entscheidungen bezüglich des Personals der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, insbesondere für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse.
Das Kantonsgericht, das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft haben bezüglich ihres Personals ein Antragsrecht.
Die Obergerichtskanzlei ist die Personalfachstelle für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft.
Art. 65 Vereidigung
Die vom Volk gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Justizbehörden leisten bei Amtsantritt den Amtseid oder das Amtsgelöbnis nach der gleichen Formel wie die Mitglieder des Kantonsrats.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor ihrem Präsidium, das Präsidium gleichzeitig mit seinem Gericht.
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor dem Obergericht.
Art. 66 Unvereinbarkeit
Mit dem Amt einer Richterin oder eines Richters in der Zivil- und Strafrechtspflege ist unvereinbar
die Mitgliedschaft im Kantonsrat;
die Mitgliedschaft im Regierungsrat;
die Funktion als Landschreiberin oder Landschreiber, als Ombudsperson, als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter;
die Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht;
die Funktionen mit staatsanwaltschaftlicher Befugnis;
die Funktion als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber;
die Leitung der Ämter und Abteilungen gemäss dem Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung15;
die Mitgliedschaft in einer Schlichtungsbehörde;
die Ausübung des Berufes einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts im Sinne des BGFA;
die Tätigkeit in einem Schiedsgericht, welches in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit des Kantons Zug fällt oder fallen könnte.
Funktionen mit staatsanwaltschaftlicher Befugnis sind unvereinbar mit Funktionen gemäss Absatz 1 Bst. a bis d, f und i.
Mit der Funktion einer Friedensrichterin oder eines Friedensrichters zusätzlich unvereinbar sind die Funktionen gemäss Absatz 1 Bst. a bis c, i und j.
Mit der Funktion einer Richterin oder eines Richters am Obergericht unvereinbar ist die Funktion einer Richterin oder eines Richters am Kantons- und Strafgericht.
Die Vertretung anderer Personen vor Gericht ist den Richterinnen und Richtern, den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern, den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie dem Personal der Gerichtskanzleien untersagt.
Tritt eine Unvereinbarkeit ein, so meldet die betroffene Person dies der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts unter gleichzeitiger Mitteilung, welche der unvereinbaren Funktionen weitergeführt und auf welche verzichtet wird. Bis zur Beseitigung der Unvereinbarkeit tritt die Person in den Ausstand.
Art. 67 Wählbarkeitsvoraussetzung
Für die Wahl bzw. Anstellung sind folgende fachliche Voraussetzungen erforderlich:
Voll- oder teilamtliche Mitglieder der Gerichte: abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master) und Anwaltspatent oder gleichwertige Fachausbildung sowie mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Rechtsprechung, Advokatur, Verwaltung oder im Rechtsdienst einer Unternehmung;
Nebenamtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte: abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master) oder gleichwertige Fachausbildung sowie mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Rechtsprechung, Advokatur, Verwaltung oder im Rechtsdienst einer Unternehmung;
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte: abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master) und Anwaltspatent; in Ausnahmefällen kann bei anderer gleichwertiger, fachbezogener Ausbildung oder langjähriger Tätigkeit in Advokatur oder Rechtspflege vom Erfordernis des Anwaltspatents abgesehen werden;
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber: abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master).
3.4. Logistik
Art. 68 Räume
Der Regierungsrat stellt den Gerichten und der Staatsanwaltschaft die notwendigen Räumlichkeiten samt Ausstattung zur Verfügung.
Er beachtet dabei die besonderen betrieblichen Bedürfnisse, insbesondere die erhöhten Anforderungen an die Sicherheit und an die Vertraulichkeit. Er hört das Obergericht vor Entscheiden an.
Das Obergericht ist für die generelle Raumbewirtschaftung zuständig. Es hört die betroffenen Gerichte sowie die Staatsanwaltschaft an und stellt dem Regierungsrat Antrag.
Innerhalb der zugewiesenen Räume erfolgt die Raumbewirtschaftung durch die Präsidien der Gerichte bzw. die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt.
Art. 69 Informationstechnologie
Der Regierungsrat stellt die genügende Ausstattung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft mit Informatik und Mitteln der Telekommunikation sicher. Soweit möglich und rechtlich zulässig werden die Gerichte und die Staatsanwaltschaft in Gesamtlösungen der kantonalen Verwaltung integriert.
Die Informatikausstattung trägt den besonderen betrieblichen Bedürfnissen Rechnung, insbesondere den erhöhten Anforderungen an die Übermittlungs- und Datensicherheit.
Soweit die Integration in Gesamtlösungen der kantonalen Verwaltung nicht möglich ist, ist das Obergericht für die Beschaffung der Informatik und der Mittel der Telekommunikation zuständig.
Das Obergericht ist für die Informatik der Gerichte und der Staatsanwaltschaft zuständig. Es hört diese an und stellt dem Regierungsrat Antrag oder beschliesst selbst.
Art. 70 Transport
Die Zuger Polizei gewährleistet dienstliche Personentransporte der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, soweit besondere Sicherheitsaspekte dies erfordern.
Art. 71 Dienstreisen
Für die Verwendung von privaten Motorfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken gelten die entsprechenden Regelungen der Personalgesetzgebung. Das Obergericht kann für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft ergänzende Weisungen erlassen.
Das Obergericht erlässt Weisungen für Dienstreisen ins Ausland.
Art. 72 Zustellung
Die Polizei stellt im Auftrag von Justizbehörden Vorladungen, Verfügungen und Entscheide zu.
3.5. Aufsicht
3.5.1. Grundsatz
Art. 73
Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichterämter, die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und die Staatsanwaltschaft aus.
Es übt die fachliche Aufsicht über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus.
Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit haben die Mitglieder des Obergerichts sowie Personen, die mit der Durchführung einer Administrativuntersuchung (§ 80 ff.) beauftragt sind, Zugang zu den Geschäftskontrollen sowie zu allen Akten.
3.5.2. Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde
Art. 74 Grundsatz
Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist zulässig gegen Amtspflichtverletzungen und ungebührliches Verhalten der Justizbehörden mit Ausnahme der Polizei, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zulässig ist.
Die Zuständigkeit des Kantonsrats zur Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden bleibt vorbehalten16.
Art. 75 Beschwerdebefugnis
Zur subsidiären Aufsichtsbeschwerde sind befugt:
die Parteien;
weitere Verfahrensbeteiligte, sofern sie in besonderer Weise betroffen sind;
weitere Personen, soweit sie durch die Handlung in rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
Art. 76 Frist und Form
Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdegrunds einzureichen.
Sie ist schriftlich und begründet, in drei Exemplaren und unter Beilage aller verfügbaren Beweismittel einzureichen.
Art. 77 Entscheidungsbefugnisse
Die Beschwerdeabteilung kann bei festgestellter Amtspflichtverletzung oder bei ungebührlichem Verhalten die notwendigen Massnahmen, namentlich auch den Ausstand der betreffenden Amtsperson für das weitere Verfahren, anordnen.
Bei festgestellter Amtspflichtverletzung oder bei ungebührlichem Verhalten teilt die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid der Justizverwaltungsabteilung mit.
Art. 78 Ergänzendes Verfahrensrecht
Auf die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde finden die Bestimmungen über die Beschwerde in Strafsachen (Art. 393 ff. StPO) sinngemäss Anwendung.
3.5.3. Verwaltungsbeschwerde
Art. 79 Zuständigkeit und Verfahren
Die Beschwerdeabteilung des Obergerichts entscheidet über Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte, insbesondere betreffend
Verfügungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Hausrechts (§§ 83 ff.);
Verfügungen betreffend die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren;
Vollzugsverfügungen der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie der Gerichtskasse;
Verfügungen betreffend Kostenerlassgesuche.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes17.
3.5.4. Administrativuntersuchung
Art. 80 Grundsatz
Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Amtspflichtverletzung von erheblicher Tragweite begangen wurde, kann die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts eine Administrativuntersuchung eröffnen gegen Justizbehörden mit Ausnahme der Polizei.
Die Eröffnung einer Administrativuntersuchung gegen eine Abteilung des Obergerichts bedarf der Zustimmung des Plenums.
Eine Administrativuntersuchung ist nicht zulässig, wenn
der Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht; in diesem Fall reicht die Justizverwaltungsabteilung bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein oder beauftragt eine für diesen Fall als besondere Staatsanwältin oder besonderer Staatsanwalt ernannte Person mit der Durchführung einer Voruntersuchung;
in der gleichen Sache eine Beschwerde, eine subsidiäre Aufsichtsbeschwerde oder ein Verfahren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz18 hängig ist.
Art. 81 Eröffnung, Durchführung
Die Justizverwaltungsabteilung hört vor Eröffnung der Administrativuntersuchung das Präsidium des Gerichts bzw. die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt an.
Sie eröffnet die Administrativuntersuchung mittels Beschluss, welcher mindestens Folgendes festhält:
den Anlass für die Eröffnung der Administrativuntersuchung einschliesslich der Bezeichnung der vermuteten Amtspflichtverletzung;
die Bezeichnung der Personen oder Organisationseinheiten, die Gegenstand der Untersuchung sind;
die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird;
die Untersuchungsbefugnisse der beauftragten Person;
die Berichterstattung.
Der Beschluss wird den Betroffenen, dem Präsidium des Gerichts bzw. der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt sowie der beauftragten Person eröffnet.
Mit der Durchführung der Administrativuntersuchung können beauftragt werden:
ein Mitglied des Obergerichts;
eine externe Fachperson.
Für externe Fachpersonen gelten die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit gemäss § 21 KV und über den Ausstand gemäss Art. 56 StPO.
Art. 82 Abschluss
Die beauftragte Person schliesst die Administrativuntersuchung mit einem Bericht an die Justizverwaltungsabteilung ab.
Sie stellt den Bericht den Betroffenen sowie dem Präsidium des Gerichts bzw. der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt zur Stellungnahme innert einer gesetzten Frist zu.
Anschliessend stellt sie den allenfalls überarbeiteten Bericht und die eingeholten Stellungnahmen der Justizverwaltungsabteilung zu.
Die Justizverwaltungsabteilung schliesst das Administrativverfahren mit einem Beschluss ab. Darin wird festgehalten, ob und durch wessen Verschulden eine Amtspflichtverletzung vorliegt, und es werden die allfälligen Folgemassnahmen angeordnet.
4. Hausrecht
Art. 83 Grundsatz
Dem Obergericht steht das Hausrecht über alle Räumlichkeiten zu, die den Justizbehörden zugewiesen sind.
Das Hausrecht wird namens des Obergerichts ausgeübt durch
das Obergerichtspräsidium in allgemeiner Weise und für die Räumlichkeiten des Obergerichts im Besonderen;
die Präsidien des Kantonsgerichts und des Strafgerichts für die Räumlichkeiten dieser Gerichte;
die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. den Leitenden Oberstaatsanwalt für die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft;
die Sicherheitsfunktionäre der Gerichte und der Staatsanwaltschaft gemäss Sicherheitskonzept des Kantons.
Während Verhandlungen, Sitzungen und Einvernahmen übt die oder der Vorsitzende unmittelbar das Hausrecht aus.
Die Anwendung von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem Zwang bleibt der Polizei vorbehalten. Diese unterstützt die Justizbehörden in der Wahrnehmung des Hausrechts.
Art. 84 Wegweisung
Die nach § 83 zuständigen Personen können Personen aus den Räumlichkeiten der Justizbehörden sowie von öffentlichen Strassen und Plätzen, die vorübergehend für Amtshandlungen benötigt werden, durch schriftliche oder mündliche Verfügung vorübergehend wegweisen, wenn
von der Person eine Störung ausgeht, welche die Justizbehörden in der Durchführung von Verfahrenshandlungen behindert;
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person beabsichtigt, die Durchführung einer Verfahrenshandlung zu stören;
von der Person eine Gefahr für eine am Verfahren beteiligte Person ausgeht.
Die Wegweisung kann mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden werden.
Die Wegweisung ist sofort wirksam und vollstreckbar. Der Verwaltungsbeschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen.
Art. 85 Rayonverbot
Die nach § 83 zuständigen Personen können Personen durch schriftliche Verfügung ein befristetes, höchstens 30 Tage dauerndes Rayonverbot für den Bereich einer genau bezeichneten Zone um die Räumlichkeiten der Justizbehörden erteilen wenn
die Voraussetzungen nach § 84 Abs. 1 gegeben sind und eine bloss vorübergehende Wegweisung zum Schutz nicht ausreicht;
die Person eine erfolgte Wegweisung missachtet hat.
Die Anordnung des Rayonverbots kann mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden werden.
Das Rayonverbot ist unmittelbar ab Eröffnung der Verfügung wirksam und vollsteckbar. Der Verwaltungsbeschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen.
Art. 86 Schutzmassnahmen
Das Obergerichtspräsidium kann generell für Gebäude und Räumlichkeiten oder für einzelne Verfahren Schutzmassnahmen anordnen, insbesondere
die Personenkontrolle für das Betreten von Gebäuden und Räumen;
die Kontrolle und Durchsuchung von Personen hinsichtlich Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen beim Betreten von Gebäuden oder Räumen;
die Überwachung von Räumen und Vorplätzen mit Bildaufzeichnungsgeräten;
die Bewachung von Gebäuden und Räumen;
den Personenschutz.
Die gleiche Befugnis steht mit Bezug auf ein konkretes Verfahren der Verfahrensleitung zu.
Die Schutzmassnahmen sind nach Möglichkeit vorgängig mit der Polizei abzusprechen.
Die Kosten der Schutzmassnahmen können den verursachenden Personen überbunden werden.
5. Datenmanagement und Information
5.1. Datenschutz, Zugang zu Akten
Art. 87 Aktenführung
Für jedes Verfahren wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält mindestens
die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle;
die von der Behörde im Rahmen des Verfahrens zusammengetragenen Aktenstücke;
die von den Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten eingereichten Aktenstücke.
Die Aktenstücke werden systematisch abgelegt und fortlaufend in einem Verzeichnis erfasst; in einfachen Fällen kann von einem Verzeichnis abgesehen werden.
Sind Akten abhanden gekommen, so werden die betreffenden Handlungen so weit nötig wiederholt. Die Kosten trägt, wer den Verlust verursacht hat.
Die von den Parteien eingereichten Beilagen werden diesen in der Regel nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts.
Art. 88 Akteneinsicht im hängigen Verfahren
Die Parteien können vorbehältlich abweichender Regelungen in den Prozessordnungen bei jedem Stand des Verfahrens die Akten einsehen.
Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 89 Verfahren der Akteneinsicht
Die Verfahrensleitung bzw. die instruierende Einzelrichterin oder der instruierende Einzelrichter entscheidet über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
Die Akten sind am Sitz der betreffenden Justizbehörde einzusehen. Bei anwaltlich vertretenen Parteien werden die Akten in der Regel den in der Schweiz domizilierten Anwältinnen und Anwälten zugestellt.
Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen, soweit die Behörde dadurch nicht übermässig beansprucht wird.
Art. 90 Akteneinsicht im abgeschlossenen Verfahren
Nach Abschluss des Verfahrens richten sich die Auskunftserteilung und die Einsicht in die Akten nach der Datenschutzgesetzgebung. Die Einsicht in archivierte Akten richtet sich nach dem Archivgesetz vom 29. Januar 200419.
5.2. Informationsaustausch unter Zuger Behörden
Art. 91
Die Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege geben untereinander sowie anderen Behörden der Rechtspflege und der Verwaltung Akten heraus und erteilen Auskünfte, wenn
die ersuchende Behörde ein schutzwürdiges rechtliches Interesse glaubhaft macht, das sich aus ihrer amtlichen Funktion ergibt, und
keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Die Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Herausgabe von Akten und die Erteilung von Auskünften seitens der übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden.
In Zweifelsfällen wird die Ermächtigung zur Aktenedition und zur Auskunftserteilung gemäss § 29 Abs. 3 des Personalgesetzes20 bzw. gemäss § 13 des Gemeindegesetzes21 erteilt.
Die Ermächtigung ist endgültig.
5.3. Informationsaustausch im Rahmen des Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen mit Schengen-Staaten
Art. 92
Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen Staaten zum Zwecke der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten vom 12. Juni 2009 (Schengen Informationsaustausch-Gesetz, SlaG)22.
Die Polizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie nimmt alle Anfragen entgegen und leitet sie an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur direkten Beantwortung weiter.
Sie kann in dringlichen Fällen oder mit entsprechendem Auftrag
für andere Strafverfolgungsbehörden auftreten;
stellvertretend für die ersuchende Behörde die erforderliche Zustimmung einer anderen kantonalen Justizbehörde einholen.
5.4. Anzeige- und Mitteilungspflicht
Art. 93 Anzeigepflicht
Kantonale und gemeindliche Behördemitglieder und Angestellte müssen strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzeigen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.
Auf eine Anzeige kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Verurteilung von Strafe Umgang zu nehmen oder abzusehen wäre.
Art. 94 Mitteilungspflicht
Die Staatsanwaltschaft teilt die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Verbrechen oder Vergehen mit
der zuständigen kantonalen oder gemeindlichen Schulbehörde, wenn sich die Strafverfolgung gegen Schülerinnen und Schüler richtet und eine Gefahr für Lehrpersonen und Schülerinnen oder Schüler besteht oder die Strafverfolgung Auswirkungen auf den Schulunterricht hat;
der zuständigen Sozialbehörde, wenn die Strafverfolgung die Unterstützung durch Sozialhilfe betrifft;
der für die Anstellung zuständigen Behörde bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons und der Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staatlichen Funktion nicht mehr möglich oder wegen Gefährdung von Dritten nicht mehr zumutbar ist.
Wurde die Verfahrenseröffnung mitgeteilt, ist derselben Behörde auch der verfahrensabschliessende Entscheid zuzustellen, soweit es das Informationsbedürfnis erfordert und diesem keine höherrangigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
5.5. Information der Öffentlichkeit
Art. 95 Allgemeine Informationspflicht
Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und aktuell über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege, über den Zugang zur Rechtspflege sowie über die Tätigkeit der Justizbehörden.
Die übrigen Justizbehörden informieren darüber hinaus in allgemeiner Weise, soweit ein Gesetz oder eine Verordnung dies vorsieht.
Der jährliche Rechenschaftsbericht des Obergerichts und der halbjährliche Tätigkeitsbericht der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht sind öffentlich.
Art. 96 Information über hängige Verfahren
Die Information über hängige Strafverfahren richtet sich nach Art. 74 StPO. Die Staatsanwaltschaft kann zusammen mit der Polizei und weiteren Strafbehörden eine gemeinsame Informationsstelle errichten.
Über hängige Zivilverfahren und über hängige Verfahren der subsidiären Aufsichtsbeschwerde kann das Obergericht die Öffentlichkeit informieren, wenn
dies zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen und Gerüchte angezeigt erscheint;
die Parteien der Veröffentlichung zustimmen oder über das Verfahren in der Öffentlichkeit bereits unter Nennung der Namen von Parteien berichtet wurde;
sonst ein erhebliches öffentliches Interesse an der Information besteht.
Die Gerichte informieren in geeigneter Form und unter Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit über die Termine öffentlicher Hauptverhandlungen.
Die Berichterstattung über Administrativverfahren regelt die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts im Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens.
Art. 97 Öffentlichkeit von Entscheiden
Soweit die Entscheide der Gerichte nach Bundesrecht öffentlich sind und nicht mündlich eröffnet wurden, werden sie durch Auflage in der Kanzlei des Gerichts der Öffentlichkeit während drei Tagen seit der Eröffnung zugänglich gemacht. In gleicher Weise werden Strafbefehle nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kanzlei der Staatsanwaltschaft während drei Tagen zugänglich gemacht.
Das Obergericht veröffentlicht unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes in geeigneter Weise eine Auswahl von Entscheiden, die für die Rechtspraxis und Rechtsentwicklung von besonderer Bedeutung sind.
Art. 98 Gerichtsberichterstattung
Die Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen durch die Medien muss wahrheitsgemäss und sachlich sein und darf niemanden unnötig blossstellen.
Als Medienschaffende tätige Personen können von der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts auf Gesuch hin als Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstatter allgemein oder in Einzelfällen zugelassen werden.
Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstattern, die gegen die für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen, kann die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts die Zulassung entziehen.
Das Obergericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, insbesondere
das Zulassungsverfahren, einschliesslich der von den antragstellenden Medienschaffenden einzureichenden Unterlagen;
die besonderen Rechte der zugelassenen Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstatter, insbesondere hinsichtlich der Information über Gerichtsverhandlungen und der Möglichkeit der Einsicht in die Verfahrensakten;
die besonderen Pflichten der zugelassenen Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstatter, insbesondere hinsichtlich Geheimhaltung, Persönlichkeitsschutz und Objektivität der Berichterstattung;
das Verfahren beim Entzug der Zulassung.
5.6. Archivierung
Art. 99
Die Archivierung von Akten der Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen des Archivgesetzes.
Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrechts über die Aufbewahrung von Akten.
Das Obergericht erlässt Weisungen für die Archivierung.
6. Ergänzende Bestimmungen zur Zivilrechtspflege
Art. 100 Vertragliche Vertretung (Art. 68 Abs. 2 lit. d. ZPO)
Zur berufsmässigen Vertretung der Parteien im Zivilprozess sind ausser den Anwältinnen und Anwälten befugt:
in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden;
in mietrechtlichen Streitigkeiten Vertreterinnen und Vertreter von Mieterverbänden und des Hauseigentümerverbands.
Art. 101 Vollstreckung (Art. 343 ZPO)
Die Polizei ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 343 Abs. 3 ZPO.
7. Ergänzende Bestimmungen zur Strafrechtspflege
7.1. Anwendbarkeit der Strafprozessordnung
Art. 102
Die StPO findet auf die Verfolgung von Straftaten des Übertretungsstrafrechts Anwendung, das Behörden des Kantons Zug in Anwendung von Art.335 StGB erlassen haben, insbesondere auf das Polizeistrafgesetz23. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen über das Ordnungsbussenverfahren.
7.2. Ermächtigung zur Strafverfolgung
Art. 103
Die Eröffnung der Strafverfolgung gegen Mitglieder des Regierungsrats, der Gerichte, von Schlichtungsbehörden sowie gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen bedarf der Zustimmung durch die Justizprüfungskommission des Kantonsrats.
Die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt stellt der Strafabteilung des Obergerichts einen begründeten Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung zu. Die Strafabteilung nimmt zu diesem Antrag Stellung und leitet Antrag und Stellungnahme an die Justizprüfungskommission weiter.
Die Justizprüfungskommission kann bei Erteilung der Ermächtigung eine besondere Staatsanwältin bzw. einen besonderen Staatsanwalt einsetzen. Diese Person muss die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 67 Bst. c) erfüllen.
7.3. Ordnungsbussen
Art. 104 Zuständigkeit
Die Polizei ist zuständig für das Erheben von Ordnungsbussen
nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 24. Juni 197024 und den zugehörigen Verordnungen;
nach den Ordnungsbussenvorschriften in kantonalen Gesetzen oder in gemeindlichen Reglementen.
Die Ordnungsbussen für disziplinwidriges Verhalten im Verfahren gemäss ZPO, StPO und JStPO werden vom zuständigen Gericht oder von der Staatsanwaltschaft erhoben.
Art. 105 Erheben von Bussen in Zivil
Die Polizeiorgane, zu denen auch die Sicherheitsassistentinnen und -assistenten sowie die Mitarbeitenden des Verkehrskontrolldienstes gehören, sind zum Erheben von Ordnungsbussen nur befugt, wenn sie Dienstuniform tragen.
Sie können Ordnungsbussen für den ruhenden Verkehr und nach den Ordnungsbussenvorschriften in kantonalen Gesetzen oder in gemeindlichen Reglementen auch in Zivil erheben. In diesem Fall weisen sie sich unaufgefordert aus.
Art. 106 Verfahren
Auf alle Ordnungsbussen im Sinne von § 104 Abs. 1 finden die Bestimmungen des OBG über das Verfahren Anwendung.
Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab oder bezahlt die Busse nicht innert der Bedenkfrist, so übermitteln die Polizeiorgane die Akten gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO an die Staatsanwaltschaft, in den Fällen, in welchen die Übertretungsstrafbehörde der Gemeinde zuständig ist (§ 53), an diese.
Art. 107 Einnahmen
Die Einnahmen aus Ordnungsbussen fallen in die Staatskasse.
Die im Auftrag der Einwohnergemeinden von den Sicherheitsassistentinnen und -assistenten sowie den Mitarbeitenden des Verkehrskontrolldienstes erhobenen Ordnungsbussen wegen Verletzung von Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr auf privaten Parkplätzen fallen in die jeweilige Gemeindekasse.
7.4. Begnadigung
Art. 108 Zuständigkeit
Der Kantonsrat ist zur Begnadigung zuständig.
Art. 109 Vorprüfung
Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich begründet unter Beilage oder Nennung der Beweismittel bei der Sicherheitsdirektion zu Handen des Regierungsrats einzureichen.
Der Regierungsrat prüft das Begnadigungsgesuch und leitet es mit Bericht und Antrag an den Kantonsrat weiter.
Er kann eine Stellungnahme der Justizbehörde einholen, die das rechtskräftige Urteil gefällt hat.
Art. 110 Aufschiebende Wirkung
Das Begnadigungsgesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Regierungsrat diese anordnet und der Vollzug noch nicht eingesetzt hat.
Art. 111 Verfahren vor dem Kantonsrat
Das Verfahren vor dem Kantonsrat richtet sich nach der Geschäftsordnung des Kantonsrats25.
Art. 112 Widerruf
Über den Widerruf der bedingt gewährten Begnadigung entscheidet der Regierungsrat.
7.5. Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden
Art. 113 Nachträgliche Entscheide (Art. 363 Abs. 3 StPO)
Für nachträgliche Entscheide im Sinne von Art. 363 Abs. 3 StPO, die nicht dem Gericht zustehen, ist die vom Regierungsrat bezeichnete Stelle der kantonalen Verwaltung zuständig.
Art. 114 Amtliche Bekanntmachung (Art. 444 StPO)
Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft machen ihre Entscheide selber bekannt, soweit eine Bekanntmachung vorgesehen ist.
Im Übrigen ist die Polizei für die amtliche Bekanntmachung zuständig.
7.6. Straf- und Massnahmenvollzug bei Erwachsenen
Art. 115 Regierungsrat
Für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Erwachsenen ist vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelungen der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Stelle zuständig.
Die Zuständigkeit schliesst alle für den Vollzug in Art. 74 bis 96 StGB vorgesehenen Entscheide ein, für die nach dem StGB und diesem Gesetz nicht ein Gericht zuständig ist.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er erlässt im Rahmen des Bundesrechts insbesondere Vorschriften über
die Vollzugsanstalten einschliesslich der Anstaltsordnung sowie des medizinischen und psychiatrischen Dienstes;
das Disziplinarrecht im Rahmen von Art. 91 StGB;
die soziale Betreuung;
die gemeinnützige Arbeit;
die Bewährungshilfe und die Kontrolle der Erfüllung von Weisungen (Art. 44 Abs. 2 StGB);
die Kostenbeteiligung der Verurteilten im Vollzug.
Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug
der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB);
der gemeinnützigen Arbeit (Art. 38 StGB);
der stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 ff. StGB);
der ambulanten Behandlung (Art. 63 ff. StGB);
der Verwahrung (Art. 64 ff. StGB) einschliesslich der Massnahmen gemäss Art. 64c Abs. 1 und 2 StGB;
der anderen Massnahmen nach Art. 67 bis 67b StGB;
der Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) einschliesslich der angeordneten Unbrauchbarmachung oder Vernichtung.
Art. 116 Obergericht
Das Obergericht oder das von ihm in der Geschäftsordnung bezeichnete Organ ist zuständig für
den Vollzug der Geldstrafen und Bussen (Art. 35 f. und 106 StGB);
den Vollzug der Ersatzforderungen (Art. 71 StGB);
den Vollzug der Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 und 72 StGB) einschliesslich deren Verwertung.
Es kann das Konkursamt oder geeignete Dritte mit der Verwertung gemäss Abs. 1 Bst. c beauftragen.
Es ist zuständige kantonale Behörde nach dem Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 200426.
Art. 117 Kostenteilung
Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton.
Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter wie Versicherungsleistungen, Schulbeiträge usw. herangezogen werden. Die verurteilte Person ist bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ganz oder teilweise zum Ersatz verpflichtet.
Art. 118 Medizinischer und psychiatrischer Dienst
Für das Untersuchungsgefängnis und die Vollzugsanstalt werden Ärztinnen oder Ärzte mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung je mit dem medizinischen und dem psychiatrischen Dienst beauftragt. Sie erstatten der Staatsanwaltschaft bzw. den Vollzugsbehörden über den Zustand der Gefangenen periodisch Bericht und beantragen notwendige Versetzungen in stationäre oder psychiatrische Einrichtungen.
Art. 119 Vorzeitiger Massnahmenvollzug
Die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt die Zustimmung der Vollzugsbehörde voraus.
Art. 119a ViCLAS-Konkordat: Meldung
Die Polizei meldet der Leitung der vom Regierungsrat bezeichneten Stelle jene Personen, die im ViCLAS verzeichnet sind und bei welchen eine Freiheitsstrafe oder stationäre Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat27).
7.7. Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen
Art. 120 Zuständigkeit
Für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen ist vorbehältlich anderer gesetzlicher Regelungen die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt zuständig. § 116 ist anwendbar.
Das Obergericht übt die Aufsicht über die Vollstreckung von Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen aus.
Es erlässt die für den Vollzug erforderliche Verordnung. Es erlässt im Rahmen des Bundesrechts insbesondere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten im Straf- und Massnahmenvollzug.
Art. 121 Kostenteilung
Für die Kostenteilung findet § 117 Anwendung. Für die Kostendeckung können auch die Eltern herangezogen werden.
7.8. Weitere Bestimmungen
Art. 122 Belohnung
Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Polizei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen. Über den Betrag und dessen Verteilung entscheidet die Sicherheitsdirektion in Absprache mit der Finanzdirektion.
Art. 123 Mitteilung an die Polizei
Die Strafjustizbehörden teilen der Polizei die rechtskräftige Erledigung von Strafverfahren betreffend Vergehen und Verbrechen mit sowie betreffend Übertretungen gemäss ViCLAS-Konkordat.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
8.1. Übergangsbestimmungen
Art. 124 Subsidiäres Übergangsrecht
Das Obergericht ist befugt, Übergangsbestimmungen in einer Verordnung zu erlassen, soweit weder ZPO, StPO und JStPO noch dieVorschriften dieses Abschnitts Übergangsbestimmungen enthalten.
Art. 125 Wählbarkeitsvoraussetzungen
Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählt bzw. angestellt sind, finden die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 67) keine Anwendung, auch nicht für die Wiederwahl.
Art. 126 Schlichtungsbehörden
Hängige Schlichtungsgesuche werden von der neu zuständigen Schlichtungsbehörde behandelt.
Art. 127 Gerichtliche Verbote
Gerichtliche Verbote, die nach bisherigem kantonalem Prozessrecht ausgesprochen wurden, bleiben in Kraft.
Nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Widerhandlungen werden gestützt auf Art. 258 ZPO geahndet; ist die publizierte Strafandrohung milder, gilt diese.
8.2. Änderung bisherigen Rechts
Art. 128
8.3. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 129
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 194029;
Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 194030;
Strafprozessordung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 194031;
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 31. Januar 198532;
Einführungsgesetz über die Behörden und das Verfahren in Mietsachen vom 25. Januar 200133;
Gesetz betreffend Ablösung von Dienstbarkeiten vom 21. Juni 190034.
Der Beitritt zu folgenden interkantonalen Verträgen wird aufgehoben bzw. gekündigt:
Konkordat über die Rechtshilfe und interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 199235;
Konkordat betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (cautio judicatum solvi) vom 5./20. November 190336;
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974 bzw. 8./9. November 197437;
Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 197738;
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 197139;
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 196940.
8.4. Inkrafttreten
Art. 130
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 KV.
Es tritt zum gleichen Zeitpunkt wie die ZPO, StPO und JStPO in Kraft41.
GS 30, 619