162.12

Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Vom 30. August 1977 (Stand 18. Juli 2025)

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug,

gestützt auf § 22a Abs. 4 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) vom 1. April 19761,

beschliesst:

1. Verfahrenskosten

Art. 1 Spruchgebühr

Das Verwaltungsgericht erhebt für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15’000.–.

Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen; soweit in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten eine Spruchgebühr erhoben werden darf, sind der Streitwert und die sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Sache erst in zweiter Linie zu berücksichtigen.

In ausserordentlichen Fällen setzt das Gericht die Spruchgebühr nach den Bemessungsgrundsätzen des Absatzes 2 fest, ohne an die untere oder obere Bemessungsgrenze gebunden zu sein.

Das Gericht erlässt Richtlinien zur Festlegung der Gerichtskosten in den verschiedenen Rechtsgebieten. Diese werden auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts publiziert.

Art. 2 Barauslagen

Neben der Spruchgebühr können die Barauslagen verlangt werden.

Diese umfassen insbesondere die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen, Sachverständigen und Übersetzerinnen und Übersetzern.

Soweit Barauslagen im Zeitpunkt des Entscheids noch nicht bekannt sind, können sie vorbehalten und später in Rechnung gestellt werden; der Vorbehalt ist im Entscheid aufzuführen.

Art. 3 Entschädigung an Zeugen

Zeuginnen und Zeugen beziehen für jedes Erscheinen vor dem Verwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 30.– bis Fr. 100.–.

Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Spesen und Auslagen.

Ein hinreichend nachgewiesener Verdienstausfall ist ihnen angemessen zu ersetzen, höchstens aber mit Fr. 150.– pro Stunde.

Bedürfen Zeuginnen und Zeugen wegen besonderer Umstände einer Begleitperson, so hat diese die gleichen Ansprüche wie die Zeuginnen und Zeugen.

Art. 4 Entschädigung an Sachverständige und Übersetzer

Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt. Die Entschädigung wird auf Grund der eingereichten und auf ihre Angemessenheit überprüften Honorar- und Auslagenrechnung, nach Vereinbarung oder nach Ermessen festgesetzt.

Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach der Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr2 entschädigt.

Art. 5 Kosten der Vorinstanzen

Wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid aufhebt oder ändert, kann es die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu verlegen.

Art. 6 Vollstreckung

Die Verfahrenskosten werden mit der Rechtskraft des Entscheids fällig und in Rechnung gestellt. Es gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.

Wird die Rechnung innert der Zahlungsfrist nicht beglichen, so ist die gebührenpflichtige Person mit einer Mahnung in Verzug zu setzen. Erfolgt die Zahlung trotz der Mahnung nicht innert Frist, so ist vom Tage der Mahnung an ein Verzugszins von 5 Prozent zu entrichten.

Ab zweiter Mahnung werden Mahnkosten in der Höhe von Fr. 35.– in Rechnung gestellt.

Für die Kostenforderung gilt die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss dem Obligationenrecht.

2. Parteientschädigung

Art. 7 Anspruch der Partei

Soweit eine Partei gemäss § 28 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3 Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, so hat sie für jedes Erscheinen vor Gericht oder vor Sachverständigen Anspruch auf die für Zeuginnen oder Zeugen vorgesehene Entschädigung.

In umfangreichen Angelegenheiten kann der Partei eine angemessene Entschädigung für ihre Bemühungen zugesprochen werden.

Die Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen, soweit sie insgesamt Fr. 50.– übersteigen.

Art. 8 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung - Grundsatz

Hat die Partei eine berufsmässige Vertreterin oder einen berufsmässigen Vertreter, so ist ihr für das Honorar und die notwendigen Barauslagen der Vertreterin oder des Vertreters, die unmittelbar mit der Vertretung im Verfahren zusammenhängen, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Art. 9 Anspruch bei berufsmässiger Vertretung - Bemessung des Honorars

Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10’000.– und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen.

Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen, wobei in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert und die sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Sache erst in zweiter Linie zu berücksichtigen sind.

In ausserordentlichen Fällen setzt das Gericht das Honorar nach den Bemessungsgrundsätzen des Absatzes 2 fest, ohne an die obere Bemessungsgrenze gebunden zu sein.

Das Honorar (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) der unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird bei patentierten Anwältinnen und Anwälten in der Regel nach einem Stundenansatz von Fr. 220.– berechnet.

2a. Kanzleigebühren

Art. 9a Kanzleigebühren

Das Gericht erhebt für Dienstleistungen der Gerichtskanzlei folgende Gebühren:

  1. Erstellung von Kopien, je Seite: Fr. 2.–;

  2. Erstellung eines elektronischen Datenträgers, pro Datenträger zuzüglich Seitenpreis bei vorgängigem Scan: Fr. 35.–;

  3. Vollstreckbarkeitsbescheinigungen und Rechtskraftbescheinigungen (mehr als drei Monate nach Rechtskraft des Entscheids): Fr. 20.– bis Fr. 50.–;

  4. Abgabe von anonymisierten Entscheiden: Verrechnung des Stundenaufwands bei einem Ansatz von Fr. 90.–/h;

  5. Als Entschädigung für jeden zusätzlichen Versand infolge nicht abgeholter Postsendungen oder dem Gericht nicht mitgeteilter Adressänderungen können Fr. 40.– in Rechnung gestellt werden;

  6. Andere Dienstleistungen: Verrechnung des Stundenaufwands bei einem Ansatz von Fr. 90.–/h.

Bei besonders geringem Aufwand oder für wissenschaftliche Zwecke können diese Gebühren angemessen herabgesetzt oder erlassen werden.

Dienstleistungen für zugerische Amtsstellen erfolgen kostenlos.

Für Dienstleistungen der Kanzlei ausserhalb hängiger Verfahren kann ein angemessener Kostenvorschuss verlangt werden.

Kanzleigebühren werden sofort fällig und sind wie Gerichtskosten gemäss § 6 dieser Verordnung zu vollstrecken.

3. Schlussbestimmungen

Art. 10 Vorbehalt des Bundesrechts

Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere soweit sie für bestimmte Streitigkeiten ein kostenloses Verfahren vorsehen, bleiben vorbehalten.

Art. 11

GS 21, 61