212.1

Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen

Vom 28. April 1981 (Stand 1. Januar 2025)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 45, 49 und 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)1, Art. 52 Abs. 2 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB)2, die eidgenössische Zivilstandsverordnung (ZStV)3 sowie auf § 30 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB)4,

beschliesst:

1. Organisation

1.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zivilstandskreise

Das Zivilstandswesen ist Sache der Gemeinden. Sie bilden hiefür drei Zivilstandskreise.

Die einzelnen Kreise umfassen folgende Gemeinden:

  1. Kreis Zug mit Amtssitz in Zug für: Zug, Oberägeri, Unterägeri, Steinhausen, Walchwil

  2. Kreis Baar mit Amtssitz in Baar für: Baar, Menzingen, Neuheim

  3. Kreis Cham mit Amtssitz in Cham für: Cham, Hünenberg, Risch

Die Standortgemeinden erfüllen für den Zivilstandskreis die Aufgaben des Zivilstandsamtes nach eidgenössischem und kantonalem Recht.

Standortgemeinden und zugehörige Anschlussgemeinden schliessen entsprechende Zusammenarbeitsverträge im Sinne von § 40 Abs. 1 Ziff. 3 des Gemeindegesetzes5. Diese sind der Direktion des Innern zur Vorprüfung einzureichen.

Art. 1bis Sonderzivilstandsamt

Bei der Direktion des Innern kann ein Sonderzivilstandsamt eingerichtet werden, dem die Aufgaben gemäss Art. 2 Abs. 2 ZStV zukommen.

Art. 2 Amtsräume

Die Gemeinderäte der Standortgemeinden Zug, Baar und Cham sorgen dafür, dass Trauungen und Eintragungen der Partnerschaften in einem würdigen Lokal stattfinden können und zweckdienliche Räumlichkeiten zur Vornahme der übrigen zivilstandsamtlichen Verrichtungen zur Verfügung stehen.

Art. 3 Kosten

Die Kosten der Ausführung und die anteilmässigen Kosten der elektronischen Führung der Personenstandsregister (Infostar) gehen zulasten der Zivilstandskreise.

Art. 4

Art. 5

Art. 6 Sicherheitspapier

Soweit für bestimmte Formulare Sicherheitspapier benötigt wird, wird dieses den Zivilstandsämtern von der Direktion des Innern kostenlos abgegeben.

Art. 7

Art. 8

1.2. Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter

Art. 9 Dienstverhältnis

Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Standortgemeinde. Das Dienstverhältnis richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften der Standortgemeinde.

Art. 10 Anstellung und Stellvertretung

Die Standortgemeinden stellen für die Zivilstandsämter Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte sowie Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an.

Neue Anstellungen sind der Direktion des Innern unverzüglich mitzuteilen.

Sind sowohl die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte als auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend oder verhindert, so bezeichnet die Direktion des Innern die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten eines anderen Kreises als ausserordentliche Stellvertreterin oder ausserordentlichen Stellvertreter.

Art. 11 Fachliche Voraussetzungen

Vor Amtsantritt einer neuen Zivilstandsbeamtin oder eines neuen Zivilstandsbeamten, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters prüft die Direktion des Innern, ob die fachlichen Anforderungen für die Ausübung des Amtes erfüllt sind.

Voraussetzung ist eine geeignete abgeschlossene berufliche Ausbildung; im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Bedingungen (Art. 4 ZStV).

Art. 12 Instruktionskurs

Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter können von der Direktion des Innern zu Instruktionskursen aufgeboten werden.

Art. 13 Amtsübergabe

Beim Wechsel in der Person der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten erfolgt die Amtsübergabe durch ein Mitglied des Gemeinderates der Standortgemeinde im Beisein eines Vertreters der Direktion des Innern.

Art. 14

Art. 15 Kantonale Zuständigkeiten

Das Zivilstandsinspektorat ist für das Zivilstandswesen zuständig, soweit ihm das eidgenössische und kantonale Recht Aufgaben zuweist oder für die nicht eine andere Instanz zuständig ist.

Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist die Direktion des Innern. Sie übt die Aufsicht durch das Zivilstandsinspektorat aus.

2. Geschäftsführung

Art. 16 Grundlagen

Für die Geschäftsführung des Zivilstandsamtes gelten die einschlägigen Vorschriften der Zivilstandsverordnung sowie die Kreisschreiben und Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen und des Zivilstandsinspektorats.

Art. 17 Amtssprache

Amtssprache ist Deutsch.

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21 Findelkind

Die Zuger Polizei meldet die Auffindung eines Findelkindes dem Zivilstandsamt, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und dem Untersuchungsrichteramt.

Die KESB gibt dem Findelkind einen Familiennamen und einen Vornamen.

Das Untersuchungsrichteramt stellt Erhebungen an über die Abstammung und den Geburtsort des Findelkindes und teilt das Ergebnis dem Zivilstandsamt mit.

Art. 22 Tod einer unbekannten Person

Die Zuger Polizei meldet den Tod einer unbekannten Person dem Zivilstandsamt und dem Untersuchungsrichteramt.

Das Untersuchungsrichteramt leitet die polizeilichen Erhebungen und teilt das Ergebnis dem Zivilstandsamt mit.

Art. 23 Zivilstandsereignisse mit Auslandbezug

Die Zivilstandsämter haben dem Zivilstandsinspektorat die vorgelegten Akten (Eheschliessung, Eintragung der Partnerschaft, Anerkennung und Namensführung) zur Prüfung zu unterbreiten, wenn bei der Beurkundung des Personenstandes, in einem Eheschliessungsverfahren oder in einem Verfahren betreffend Eintragung einer Partnerschaft ein Bezug zum Ausland besteht.

Das Zivilstandsinspektorat kann von der Vorlegungspflicht ganz oder teilweise befreien.

Art. 24 Anzeige des Todes bei der Wohngemeinde

Die Gemeinden bezeichnen eine Amtsstelle, bei welcher die Todesfälle anzuzeigen sind. Diese hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt ihres Kreises schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung und die hinterlegten Dokumente sind der Meldung beizulegen.

Art. 24a Leichentransport ins Ausland

Für die Ausstellung einer Bewilligung für einen Leichentransport ins Ausland (Leichenpass) ist das Zivilstandsamt der Wohngemeinde zuständig. Hatte die verstorbene Person keinen Wohnsitz im Kanton, ist das Zivilstandsamt des Ereignisorts zuständig.

Die Einhaltung der Einsargungsvorschriften wird anhand einer schriftlichen Bestätigung einer Bestatterin oder eines Bestatters mit eidgenössischem Fachausweis, die oder der bei der Einsargung anwesend war, überprüft.

Art. 24bis Inländische Gerichtsurteile Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen

Im Kanton erlassene, für das Zivilstandswesen relevante Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen oder entsprechende Mitteilungen sind der Direktion des Innern im Dispositiv zuzustellen.

Art. 25

3. Verfahrens- und Strafbestimmungen

Art. 26 Beschwerdeverfahren

Die Direktion des Innern entscheidet über Beschwerden gegen Amtshandlungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Die Entscheide der Direktion des Innern können durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)6.

Art. 27 Strafbestimmungen

Für die Verfolgung und Beurteilung der in der eidgenössischen Zivilstandsverordnung erwähnten Widerhandlungen sind die ordentlichen Strafbehörden zuständig.

Gefälschte oder unrechtmässig verwendete Dokumente sind durch das zuständige Zivilstandsamt einzuziehen (§ 16 Abs. 7 ZStV).

4. Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufgehobene Erlasse

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vollziehungsverordnung sind alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbesondere die Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen vom 30. Dezember 19697, aufgehoben.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat8 sofort in Kraft.

GS 22, 49