231.11
Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
Vom 19. Juni 1998 (Stand 26. Juni 1998)
Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug,
gestützt auf §§ 4 und 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Januar 1997,
beschliesst:
Art. 1 Fähigkeitszeugnis, Prüfung
Die Ausübung des Amtes als Betreibungsbeamter oder Betreibungsbeamtin sowie als Stellvertreter oder Stellvertreterin setzt die Erteilung des entsprechenden Fähigkeitszeugnisses durch die Justizkommission voraus.
Das Fähigkeitszeugnis wird nach bestandener Prüfung auf Antrag der Prüfungskommission erteilt.
Art. 2 Prüfungskommission
Durchführung und Bewertung der Prüfung obliegen einer Prüfungskommission. Diese besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied und wird von der Justizkommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Der Kommission gehört mindestens ein Betreibungsbeamter oder eine Betreibungsbeamtin an, der bzw. die im Besitze des Fähigkeitszeugnisses ist.
Die Justizkommission bezeichnet den Präsidenten bzw. die Präsidentin. Das Sekretariat und das Protokoll werden von einem Obergerichtsschreiber oder einer Obergerichtsschreiberin mit beratender Stimme geführt.
Art. 3 Zulassung und Prüfungstermine
Zur Prüfung werden handlungsfähige, gut beleumdete Bewerber und Bewerberinnen zugelassen, die sich über den Besuch fachspezifischer Kurse und eine ausreichende praktische Tätigkeit von mindestens einem halben Jahr bei einem Betreibungsamt ausweisen.
Für die Prüfung als Stellvertreter oder Stellvertreterin wird kein Praktikum vorausgesetzt.
Gesuche um Zulassung sind der Justizkommission einzureichen, welche über die Zulassung entscheidet. Dem Gesuch sind beizulegen:
ein kurzgefasster Lebenslauf, der insbesondere über die Ausbildung und den beruflichen Werdegang Auskunft gibt;
Bestätigungen über die Kursbesuche und – sofern vorausgesetzt – das Praktikum;
ein Leumundszeugnis, das auch den Ausweis über die Handlungsfähigkeit enthält;
ein Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
die Quittung der Gerichtskasse über die Bezahlung der Prüfungsgebühr.
Die Prüfungen finden nach Bedarf statt. Die Termine werden vom Präsidenten bzw. der Präsidentin der Prüfungskommission festgelegt.
Art. 4 Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
a) die für die Verrichtungen des Betreibungsamtes wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), des kantonalen Einführungsgesetzes dazu, der einschlägigen Verordnungen und Kreisschreiben des Bundesrates und des Bundesgerichts sowie der wichtigen Weisungen des Bundesgerichts und der Justizkommission;
b) Grundkenntnisse über:
1. das Bundesprivatrecht (ZGB / OR),
2. die Erlasse über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
3. die Zivilprozessordnung;
c) die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation.
Art. 5 Prüfung
Die Prüfung für Betreibungsbeamte und -beamtinnen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Diejenige für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen beschränkt sich auf den mündlichen Teil.
Bei der schriftlichen Prüfung sind praktische Fälle aus dem Betreibungsrecht in Klausur zu bearbeiten. Die Prüfung dauert vier Stunden.
Wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Diese dauert mindestens eine halbe Stunde.
Art. 6 Bewertung
Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen werden mit dem Prädikat gut, genügend oder ungenügend bewertet.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Leistungen im Betreibungsbeamtenexamen in beiden Teilprüfungen, diejenigen im Stellvertreterexamen in der mündlichen Prüfung mindestens als genügend qualifiziert werden.
Jede Teilprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden, wobei die Prüfungskommission die Wartezeit bis zur Wiederholung festlegt. Nach dreimaligem Misserfolg wird der Kandidat bzw. die Kandidatin endgültig abgewiesen.
Art. 7 Mitteilung
Die Prüfungskommission teilt dem Kandidaten bzw. der Kandidatin das Prüfungsergebnis schriftlich mit.
Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, kann seine Prüfungsarbeiten einsehen und eine mündliche Erläuterung des Prüfungsergebnisses verlangen.
Art. 8 Befreiung von der Prüfungspflicht; Anerkennung anderer Fähigkeitszeugnisse
Von der Pflicht zur Ablegung der Prüfung befreit sind Betreibungsbeamte und -beamtinnen sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung ihr Amt im Kanton Zug seit mehr als fünf Jahren ausgeübt haben. Über die Anrechnung einer ausserkantonalen Amtstätigkeit entscheidet die Justizkommission.
Die Justizkommission kann gleichwertige Fähigkeitszeugnisse anderer Kantone oder Institutionen anerkennen. Die Anerkennung kann vom Bestehen einer Ergänzungsprüfung über kantonales Recht abhängig gemacht werden.
Wer das Diplom der höheren Fachausbildung des Verbandes der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich erlangt hat, ist in jedem Fall von der Prüfungspflicht befreit.
Art. 9 Prüfungsgebühr
Die Gebühr beträgt für das Betreibungsbeamtenexamen insgesamt Fr. 400.–, für das Stellvertreterexamen die Hälfte.
Für jede Wiederholung einer Teilprüfung beträgt die Gebühr Fr. 200.–.
Art. 10 Entschädigung der Kommission
Die Kommissionsmitglieder werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994 entschädigt.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
GS 26, 73