331.2

Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen

Vom 7. Dezember 2010 (Stand 23. November 2013)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 372, 375 Abs. 1 und 376 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937, Art. 439 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007, Art. 212 des Militärstrafprozesses (MStP) vom 23. März 1979, § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 2010 und das Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Konkordat) vom 5. Mai 2006,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung ergänzt die Bundes- und kantonalen Bestimmungen über den Vollzug von Strafen und Massnahmen gegenüber Erwachsenen, die Bewährungshilfe, die Weisungen und – bei nicht inhaftierten Erwachsenen für die Dauer des Strafverfahrens – die freiwillige soziale Betreuung.

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Sicherheitsdirektion ist für den Straf- und Massnahmenvollzug gegenüber Erwachsenen zuständig.

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst

  1. plant, führt und steuert den Straf- und Massnahmenvollzug;

  2. führt die Bewährungshilfe durch;

  3. erteilt und kontrolliert die Weisungen;

  4. stellt die freiwillige soziale Betreuung sicher;

  5. führt den Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge.

Die Leitung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat).

2. Arbeitsinstrumente

Art. 3 Datenbearbeitungssystem

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Führung seiner Geschäftskontrolle ein Datenbearbeitungssystem.

Art. 4 Geschäftsführung, Geschäftskontrolle

Für jedes Geschäft wird ein Aktendossier mit namentlich folgenden Inhalten angelegt:

  1. die Personalien der verurteilten bzw. beschuldigten Person;

  2. eine Geschäfts- und Archivnummer;

  3. die für das Geschäft massgebenden Entscheide mit Rechtskraft- und Verjährungsdatum sowie allfällige Gutachten und Berichte;

  4. die Dokumente, die anfallen, solange das Geschäft beim Vollzugs- und Bewährungsdienst hängig ist;

  5. Angaben über den aktuellen Vollzugsstand.

Alle eingehenden Dokumente werden datiert und systematisch im Aktendossier abgelegt.

Die Aktendossiers werden chronologisch abgelegt.

3. Vollzugsverfahren

Art. 5 Planung, Aufgebot

Der Vollzugsdienst nimmt die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen erforderlichen Abklärungen vor, erlässt die Vollzugsaufgebote und setzt der verurteilten Person Frist zum Straf- oder Massnahmenantritt.

Der Bewährungsdienst nimmt in seinem Bereich die für den Vollzug erforderlichen Abklärungen vor, erlässt die Vollzugsaufgebote an die mit einer Bewährungshilfe oder Weisung belegte Person und lädt die an einer freiwilligen sozialen Betreuung Interessierten zum Gespräch.

Art. 6 Durchführung

Der Vollzug wird nach den Bestimmungen des Bundesrechts, des Konkordats und seiner Ausführungserlasse sowie des Gerichtsorganisationsgesetzes durchgeführt.

Der Aufschub oder Unterbruch eines Vollzugs sowie Urlaubsbewilligungen können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden.

Art. 6a Hungerstreik

Erfolgt im Rahmen des Straf- oder Massnahmevollzugs ein Hungerstreik, ordnen die Vollzugsbehörden keine Zwangsernährung an. Die Anordnung von medizinischen und pflegerischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach § 39 ff. Gesundheitsgesetz.

Die Vollzugsbehörden stellen sicher, dass die inhaftierte Person von einer Arztperson über die gesundheitlichen Konsequenzen ihres Hungerstreiks aufgeklärt wird. Der im Hungerstreik stehenden Person wird täglich Nahrung angeboten.

Sofern die im Hungerstreik stehende Person in einer Patientenverfügung schriftlich bestätigt, dass sie auch bei Verlust des Bewusstseins eine künstliche Ernährung ablehnt, wird diese Willensäusserung von Seiten der Vollzugsbehörden respektiert.

Art. 7 Abschlussmeldung

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst teilt den zuständigen Gerichten und auftraggebenden Behörden den Abschluss der einzelnen Fälle mit, die sie betreffen.

4. Vollzugskostenbeteiligung, Versicherungsschutz

Art. 8 Vollzugskostenbeteiligung

Die Kostenbeteiligung der verurteilten Person, die aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates ein Einkommen erzielt, richtet sich unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach dem Konkordat und dem Gerichtsorganisationsgesetz.

Die von der verurteilten Person zu bezahlenden Vollzugskosten müssen in der Regel bis zum Vollzugsende beglichen sein. Die ratenweise Bezahlung nach Vollzugsende ist in Absprache mit dem Vollzugs- und Bewährungsdienst möglich. Dieser entscheidet darüber in einer anfechtbaren Verfügung.

Art. 9 Versicherungsschutz bei gemeinnütziger Arbeit

Soweit keine andere Versicherungsdeckung besteht, versichert die Sicherheitsdirektion die zu gemeinnütziger Arbeit verurteilten Personen gegen Unfälle, die sie während des Arbeitseinsatzes erleiden.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Fälle Anwendung.

Art. 11 Änderung bisherigen Rechts

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Schutzaufsicht vom 2. September 1980 einschliesslich die Anhänge I, II und III;

  2. die Verordnung über den Betrieb des automatisierten Strafregisters vom 3. Dezember 2002.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

GS 30, 795