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Reglement über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt an den gemeindlichen Schulen (COVID-19-Pandemie)

Vom 6. Mai 2020 (Stand 16. Mai 2020)

Der Bildungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 65 Abs. 3a Bst. a und c des Schulgesetzes (SchulG) vom 27. September 1990,

beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Bestimmung

Dieses Reglement regelt die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt an den gemeindlichen Schulen aufgrund der Corona-Pandemie in Abweichung von folgenden Reglementen:

  1. Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen vom 5. Juni 1982

  2. Reglement betreffend das Übertrittsverfahren vom 17. Dezember 1991

Art. 2 Zeugnis

Es werden keine Zeugnisnoten für das zweite Semester des Schuljahrs 2019/20 erteilt. Anstelle der Noten wird der Vermerk "nicht benotet" eingetragen. Zudem wird folgende Begründung angebracht: "Keine Beurteilung aufgrund der Corona-Pandemie möglich".

Art. 3 Zuweisung in die Niveaukurse

Die Niveauzuteilung in den Niveaufächern am Ende der 6. Primarklasse basiert auf der Einschätzung der 6. Klass-Lehrperson.

Art. 4 Übertrittsverfahren I im Schuljahr 2020/21

Für das Übertrittsverfahren I im Schuljahr 2020/21 fehlt ein Notenzeugnis des zweiten Semesters der 5. Klasse. Somit kann der Orientierungswert für die Zuweisung ins Langzeitgymnasium nicht berechnet und beigezogen werden. Das Übertrittsverfahren wird in angepasster Weise durchgeführt.

Art. 5 Stellwerktest, Lernvereinbarungen und Orientierungsgespräch auf der Sekundarstufe I

Der Stellwerktest wird von den Schülerinnen und Schülern der 2. Klasse der Sekundarstufe I vor den Sommerferien 2020 absolviert. Die Lernvereinbarungen mit ihnen liegen bis Ende September 2020 vor.

Das Orientierungsgespräch der 2. Klasse der Sekundarstufe I des laufenden Schuljahrs kann bis Ende September 2020 in der nachfolgenden 3. Klasse der Sekundarstufe I geführt werden.

Art. 6 Abschlussarbeit und Abschlussdossier

Für die Abschlussarbeit wird keine Note erteilt. Sie wird mit einem Prädikat versehen. Abgesehen davon wird das Abschlussdossier wie gewohnt erstellt.

Art. 7 Geltungsdauer

Dieses Reglement gilt bis zum Ende des Schuljahrs 2020/21.

GS 2020/023