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Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug

Vom 26. November 1996 (Stand 23. Juni 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 4ter des Gesetzes über das Spitalwesen vom 20. Februar 1975

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Auftrag

Die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug (im Folgenden Schule genannt) bietet ein Ausbildungsprogramm in Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) an.

Die ordentliche Ausbildungsdauer beträgt vier Jahre und wird mit dem Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Diplom-Niveau II abgeschlossen.

Nach drei Jahren ist ein Abschluss mit dem Diplom I möglich.

Art. 2 Zusammenarbeit

Die Schule und die Interkantonale Schule für Pflegeberufe Baar sind für die Koordination ihrer Ausbildungsprogramme besorgt.

Art. 3 Volkswirtschaftsdirektion

Die Schule ist der Volkswirtschaftsdirektion unterstellt.

Die Volkswirtschaftsdirektion arbeitet mit der Direktion für Bildung und Kultur und der Gesundheitsdirektion zusammen.

2. Lernende

Art. 4 Aufnahme von Lernenden

Die Aufnahme von Lernenden in die Schule richtet sich nach den SRK-Bestimmungen für die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege und nach der Aufnahmeordnung der Schule.

Mit der Aufnahme treten die Lernenden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (Lehrverhältnis). Vorbehältlich abweichender Bestimmungen sind die Vorschriften über den Lehrvertrag gemäss Art. 344 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 sinngemäss anwendbar.

Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms I einer anderen Schule können zur Ausbildung zum Diplom-Niveau II aufgenommen werden.

Art. 5 Rechte der Lernenden

Die Lernenden haben Anspruch auf eine fachgerechte Ausbildung nach den für die Schule gültigen Bestimmungen.

Organisationen von Lernenden können im Rahmen des Schulreglementes und der Hausordnung Räume und Einrichtungen der Schule benützen.

Die Lernenden haben Anspruch auf eine angemessene Mitsprache und Mitverantwortung im Schulalltag.

Art. 6 Pflichten der Lernenden

Die Lernenden sind verpflichtet, aktiv mitzuarbeiten, die Vorschriften der Schule und der Praktikumsbetriebe einzuhalten, den Anordnungen der Schulleitung, der Ausbildungsverantwortlichen in den Praktikumsbetrieben sowie der übrigen Vorgesetzten gewissenhaft nachzukommen.

Die Lernenden unterstehen in der Ausbildung, insbesondere während der Praktika, dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937.

Art. 7 Schulgeld und Beiträge der Lernenden

Lernende aus dem Kanton Zug zahlen kein Schulgeld.

Für die übrigen Lernenden legt der Regierungsrat das Schulgeld fest. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

Die Schule kann für besondere Aufwendungen von den Lernenden Beiträge verlangen, insbesondere für

  1. Arbeitswochen, Studienreisen und Exkursionen;

  2. Lehrmittel und Schulmaterialien;

  3. Gebühren für die Aufnahme, für Diplomprüfungen und für die SRK-Registrierung.

Unterkunfts-, Verpflegungs- und Reisekosten gehen zu Lasten der Lernenden.

Art. 8 Ausbildungslohn

Der Ausbildungslohn der Lernenden wird vom Regierungsrat festgelegt.

3. Lehrpersonen

Art. 9 Anstellung von Lehrpersonen

Berufsschullehrerinnen und -lehrer werden von der Volkswirtschaftsdirektion durch öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag auf unbestimmte oder bestimmte Dauer angestellt.

Unterrichtsassistentinnen und -assistenten werden von der Volkswirtschaftsdirektion auf Antrag der Schulleitung durch öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag auf bestimmte Dauer angestellt.

Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach dem Personalgesetz und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

Art. 10 Rechte und Pflichten der Lehrpersonen

Die Lehrpersonen haben Anspruch auf:

  1. Besoldung gemäss Regierungsratsbeschluss;

  2. finanzielle Unterstützung ihrer Fort- und Weiterbildung gemäss den Bestimmungen des separaten Regierungsratsbeschlusses;

  3. Qualifikation durch die Schulleitung;

  4. Mitsprache und Mitverantwortung im Schulbetrieb.

Die Lehrpersonen sind verpflichtet,

  1. ihren Auftrag nach den geltenden Erlassen zu erfüllen;

  2. zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, sofern Ausbildungsauftrag und Schulbetrieb dies erfordern;

  3. sich regelmässig fachlich und methodisch-didaktisch fortzubilden.

Art. 11 Lehrerinnen- und Lehrerteam

Die Lehrpersonen und Unterrichtsassistentinnen und Unterrichtsassistenten bilden das Lehrerinnen- und Lehrerteam.

Es hat gegenüber der Schulleitung ein Mitspracherecht. Zu Fragen der Schulorganisation und des Ausbildungsprogramms kann es auch Anträge an die Schulkommission stellen.

Es hat ein Vorschlagsrecht zuhanden des Regierungsrates für die Ernennung einer Vertreterin oder eines Vertreters in der Schulkommission.

4. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 12 Schulleitung

Die Schulleitung führt die Schule in pädagogischer, administrativer und personeller Hinsicht.

Sie wird vom Regierungsrat auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion angestellt.

Sie ist für alle Angelegenheiten der Schule zuständig, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

Art. 13 Aufgaben

Der Schulleitung kommen folgende Aufgaben zu:

  1. Sie vertritt die Schule in der Schulkommission und nach aussen;

  2. sie plant die weitere Entwicklung der Schule;

  3. sie erarbeitet Grundlagenpapiere zuhanden der Schulkommission;

  4. sie erstellt ein Budget und trägt die Verantwortung für dessen Einhaltung;

  5. sie erstellt einen jährlichen Jahresbericht zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion;

  6. sie nimmt die Ausbildungsplanung vor;

  7. sie trifft Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben;

  8. sie beantragt der Volkswirtschaftsdirektion die Anstellung von Lehrpersonen und Unterrichtsassistentinnen resp. -assistenten;

  9. sie plant den Einsatz der Lehrpersonen, unterstützt sie in ihren Aufgaben und bewilligt Fortbildungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen;

  10. sie ist für die Auftragserteilung an Dozentinnen und Dozenten und für die Einsatzplanung besorgt;

  11. sie entscheidet über Promotion und Diplomierung;

  12. sie ordnet Disziplinarmassnahmen an und überwacht sie;

  13. sie entscheidet über den Ausschluss von Lernenden.

Art. 14

Art. 15 Schulkommission

Als Aufsichts- und Beratungsorgan besteht eine Schulkommission.

Sie wird vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt.

Sie setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen. Die Schulleitung und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Lehrerinnen- und Lehrerteams haben beratende Stimme.

Art. 16 Aufgaben

Der Schulkommission kommen folgende Aufgaben zu:

  1. Sie erlässt das Leitbild, das Schulreglement, die Aufnahmeordnung, das Ausbildungsprogramm, den Ausbildungsplan und die Promotionsordnung;

  2. sie legt die interne Organisation der Schule fest;

  3. sie legt die Grundsätze für die Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben fest;

  4. sie beantragt der Volkswirtschaftsdirektion die Anstellung der Schulleitung;

  5. sie beschliesst über Stellenbeschreibungen für Schulleitung und Lehrpersonen;

  6. sie orientiert sich durch Schulbesuche über den Stand von Schule und Ausbildung;

  7. sie legt die Gebühren für die Aufnahme und die Diplomprüfungen sowie die Höchstansätze für die Beiträge an Arbeitswochen, Studienreisen und Exkursionen fest.

Art. 17 Finanzen

Das Budget der Schule bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

Die Schulleitung kann Änderungen des Detailbudgets unter Einhaltung des Globalbudgets vornehmen.

Art. 18 Zusammenarbeit mit den Praktikumsbetrieben

Die Praktikumsbetriebe tragen die Verantwortung für die fachgerechte Ausbildung der Lernenden während der Praktika. Schule und Praktikumsbetriebe arbeiten zum Wohle der Lernenden zusammen.

5. Rechtspflege

Art. 19 Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Schulleitung und Schulkommission kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung Einsprache erhoben werden.

Gegen Einspracheentscheide kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion erhoben werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich die Verordnung über die Schule für Allgemeine Krankenpflege am Kantonsspital Zug vom 31. März 1981.

Art. 21

Art. 22 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

GS 25, 439