414.131.1
Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium Menzingen
Vom 26. Juni 2002 (Stand 1. August 2011)
Art. 3 Promotionsfächer
Promotionsfächer sind:
1. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch (bzw. Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie, Mathematik, Chemie, Biologie, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach
2. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch (bzw. Italienisch oder Latein), Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Mathematik, Physik, Chemie (ein Semester), Biologie, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach
3. Klasse: Deutsch, Französisch, dritte Sprache (Latein, Italienisch oder Englisch), Geschichte, Geografie, Mathematik, Physik, Chemie (ein Semester), Biologie (ein Semester), Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach
4. Klasse: Deutsch, Französisch, dritte Sprache (Latein, Italienisch oder Englisch), Geistes- und Sozialwissenschaften, Mathematik, Naturwissenschaften, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach
Art. 4 Provisorische Promotion
Schülerinnen und Schüler werden nur provisorisch promoviert,
wenn in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
wenn mehr als drei Noten unter 4,00 erteilt wurden.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Diese Promotionsordnung gilt für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2008/09 in das Kantonale Gymnasium Menzingen eingetreten sind.
GS 27, 451