417.13

Regierungsratsbeschluss betreffend Beiträge an die ungedeckten Kosten der beruflichen Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern

Vom 21. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2005)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 5 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 des Sportgesetzes vom 29. August 2002,

beschliesst:

Ziff. 1

Auf Gesuch hin werden Nachwuchssportlerinnen bzw. Nachwuchssportlern im Sinne von § 5 Abs. 3 des Sportgesetzes folgende jährlichen Pauschalbeiträge an die ungedeckten Kosten der beruflichen Ausbildung gewährt:

  1. Berufsausbildung zum Kaufmann oder zur Kauffrau im Rahmen des Vinto-Projekts: Fr. 500.–

  2. Lehrlinge in einer BBT anerkannten Ausbildung zum «eidg. dipl. Berufssportler»: Fr. 500.–

  3. Mitglieder eines von Swiss Olympic anerkannten nationalen Nachwuchskaders: Fr. 1 000.–

  4. Mitglieder eines von Swiss Olympic anerkannten nationalen Nachwuchskaders, welche an einer Junioren- EM oder -WM Rang 1. – 8. belegten und sich dabei unter dem ersten Drittel der Teilnehmenden befanden: Fr. 2 000.–

Diese Beiträge können nicht kumuliert werden.

Ziff. 2

Ausnahmsweise kann das Amt für Sport auch Gesuche von Jugendlichen, die einem Nachwuchskader eines anderen Sportverbandes angehören, als beitragsberechtigte Nachwuchssportlerinnen und -sportler anerkennen.

Ziff. 3

Ein Gesuch muss bis zum 30. September des Beitragsjahres zusammen mit dem Nachweis des Wohnsitzes, der Kaderzugehörigkeit und der beruflichen Aus- oder Weiterbildung eingereicht werden.

Ziff. 4

Der Vollzug dieses Beschlusses obliegt dem Amt für Sport.

Ziff. 5

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Er ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Gleichzeitig wird der Regierungsratsbeschluss vom 26. Dezember 2003 aufgehoben.

GS 28, 255