531.111

Reglement über die Steuerung des Schutzraumbaus im Kanton Zug

Vom 19. Dezember 2025 (Stand 1. Januar 2026)

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 20. Dezember 20191, Art. 74 Abs. 3 der Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 11. November 20202, § 8 Abs. 3 des Gesetzes für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz) vom 30. September 20103 und die Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz betreffend Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisungsplanung vom 1. Februar 2022,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement legt in Ausführung des Bundesrechts über die Schutzraumbauten gegenüber den Einwohnergemeinden die Beurteilungsgebiete im Kanton Zug und die innerhalb dieser Beurteilungsgebiete zu treffenden Massnahmen fest.

Art. 2 Beurteilungsgebiete

Der Kanton Zug wird in folgende Beurteilungsgebiete gemäss beiliegendem Plan eingeteilt:

  1. Baar: Nr. 1 Baar, Nr. 2 Baar, Nr. 3 Baar

  2. Cham: Nr. 1 Cham, Nr. 2 Cham

  3. Hünenberg: Nr. 1 Hünenberg, Nr. 2 Hünenberg, Nr. 3 Hünenberg

  4. Menzingen: Nr. 1 Menzingen, Nr. 2 Menzingen

  5. Neuheim: Nr. 1 Neuheim

  6. Oberägeri: Nr. 1 Oberägeri, Nr. 2 Oberägeri, Nr. 3 Oberägeri

  7. Risch: Nr. 1 Risch, Nr. 2 Risch

  8. Steinhausen: Nr. 1 Steinhausen

  9. Unterägeri: Nr. 1 Unterägeri, Nr. 2 Unterägeri

  10. Walchwil: Nr. 1 Walchwil, Nr. 2 Walchwil

  11. Zug: Nr. 1 Zug, Nr. 2 Zug

Für jede Einwohnerin und jeden Einwohner ist in zeitgerecht erreichbarer Nähe der Wohnadresse (in der Regel bis 30 Minuten Fusswegdistanz, rund 2 km Fussweg; bei schwierigen topographischen Verhältnissen bis höchstens 60 Minuten Fusswegdistanz) ein vollwertiger Schutzplatz bereitzustellen. Durch die Steuerungsmassnahmen soll eine ausgewogene Bilanz zwischen Schutzplatzbedarf und Schutzraumangebot erreicht werden.

Art. 3 Massnahmen

Für die Beurteilungsgebiete gelten folgende Massnahmen (Art. 61 Abs. 1 BZG4 und Art. 70 Abs. 7 ZSV5):

Nr.

Beurteilungsgebiete

Massnahmen

1

Baar

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

2

Baar

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

3

Baar

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

1

Cham

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

2

Cham

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

1

Hünenberg

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 8 Zimmer

2

Hünenberg

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

3

Hünenberg

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

1

Menzingen

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

2

Menzingen

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

1

Neuheim

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 8 Zimmer

1

Oberägeri

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

2

Oberägeri

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

3

Oberägeri

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

1

Risch

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

2

Risch

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

1

Steinhausen

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

1

Unterägeri

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

2

Unterägeri

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

1

Walchwil

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 8 Zimmer

2

Walchwil

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 8 Zimmer

1

Zug

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 21 Zimmer

2

Zug

Schutzraumbaupflicht bei Wohnhäusern ab 8 Zimmer

Für alle Beurteilungsgebiete gelten folgende Massnahmen:

Nr.

Beurteilungsgebiete

Massnahmen

-

Alle

Anbauten, Aufbauten, Umbauten sowie Nutzungsänderungen, durch die zusätzliche Wohnfläche geschaffen wird, gelten als Neubauten und unterstehen den für Neubauten vorgeschriebenen Schutzraum- und Ausrüstungspflichten (Art. 70 Abs. 1bis ZSV). Ist bei Anbauten, Aufbauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen der Bau eines Schutzraums mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden oder unmöglich, so kann die Baupflicht durch die Leistung eines Ersatzbeitrags erfüllt werden (Art. 71 Abs. 1bis ZSV).

Art. 4 Ersatzabgabe und Baupflicht

Die Bauherrschaft hat für jeden nicht gebauten Schutzraum den festgelegten Ersatzbeitrag von 1400 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz zu leisten (Art. 75 Abs. 2 ZSV6).

Bereits geplante und vom Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär genehmigte Schutzräume müssen erstellt werden. Sie sind von der Bauherrschaft auszurüsten.

Art. 5 Spitäler, Alters- und Pflegeheime

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen haben in allen Beurteilungsgebieten Pflichtschutzplätze gemäss Art. 61 Abs. 2 BZG7 zu erstellen und auszurüsten.

Art. 6 Öffentliche Schutzräume

Die Einwohnergemeinden sorgen gemäss Art. 61 Abs. 3 BZG8 in Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen dafür, dass eine genügende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume vorhanden ist.

Art. 7 Werterhalt

Eigentümerinnen und Eigentümer von Schutzräumen, die älter als 40 Jahre sind, müssen diese erneuern (Art. 105a Abs. 1 ZSV9).

Über den Umfang und den Inhalt der Erneuerungspflicht entscheidet das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär.

Art. 8 Technische Vorgaben

Bei einem Grundwasserspiegel über 1.5 m ab Unterkante Fundamentplatten muss die Gestaltung des Schutzbaus mit dem Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär abgesprochen werden. Besonderes Augenmerk gilt der Beurteilung des Baugrundes, der Überflutungsgefahr, der Dichtigkeit der Konstruktion sowie der Gestaltung der Zugänge und der Notausgänge.

Für Notausstiege, die im Umfeld des Zugersees (Distanz kleiner als 200 Meter) ins Freie führen, sind geeignete Massnahmen gemäss den Technischen Weisungen für Pflichtschutzbauten (TWP) 1984 zu treffen (Schwallwasserschutz). Die Anordnung ist, wenn möglich, auf der dem See abgewendeten Seite vorzusehen.

Neubauten, bei welchen Schutzräume in einen hochwertigen Dämmperimeter integriert sind, müssen lüftungstechnisch speziell betrachtet werden. Entscheidungsgrundlagen sind die Vorgaben und Berechnungen der technischen Weisung für die Belüftung von Schutzräumen mit Wärmedämmungen (TWW 2012) des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) vom 20. Dezember 2012.

Art. 9 Schlussbestimmungen

Die Verfügung der Sicherheitsdirektion über die Steuerung des Schutzraumbaus in den Gemeinden des Kantons Zug vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die von der Sicherheitsdirektion für jede Einwohnergemeinde einzeln erlassenen Verfügungen über die Steuerung des Schutzraumbaus werden aufgehoben.

GS 2026/041