531.51

Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation

Vom 10. September 2002 (Stand 1. Januar 2002)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördemitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Entschädigung von nebenamtlichen Funktionen für die kantonale Zivilschutzorganisation (ZSO).

Art. 2 Pauschalentschädigungen

An die Milizkader der ZSO Kanton werden jährlich folgende Pauschalen entrichtet:

  • a) Angehörige der zentralen Einsatzleitung (ZEL)

  • 1. Kommandant Stellvertreter/in: Fr. 5 500.–

  • 2. Chef/in Information: Fr. 1 000.–

  • 3. Chef/in Telematik: Fr. 700.–

  • 4. Chef/in Lage: Fr. 700.–

  • 5. Chef/in Logistik: Fr. 700.–

  • b) Funktionäre in den Regionen

  • 1. Chef/in Region: Fr. 1 000.–

  • 2. Chef Region Stellvertreter/in: Fr. 300.–

  • c) Kompaniekommandanten

  • 1. Kp Kommandant/in Task Force: Fr. 600.–

  • 2. Kp Kommandant/in Region: Fr. 300.–

  • d) Materialwarte

  • 1. Materialwart/in: Fr. 300.–

Damit sind alle mit der entsprechenden Funktion zusammenhängenden Aufwendungen abgegolten, die nicht durch Sold oder über die Erwerbsersatzordnung gedeckt sind.

Art. 3 Auszahlung von Entschädigungen

Wird die Funktion während des Jahres aufgenommen oder aufgegeben, erfolgt die Entschädigung für die Zeit, während der die Funktion ausgeübt wurde.

Art. 4 Kürzung von Entschädigungen

Bei ungenügenden Leistungen kann der Kommandant der ZSO die Pauschalentschädigung angemessen kürzen. Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören.

Art. 5 Anpassung an die Teuerung

Die Pauschale wird entsprechend den Bestimmungen für das Staatspersonal der Teuerung angepasst.

Art. 6 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu publizieren und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

GS 27, 509