541.12

Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für eine zukunftsgerichtete und generationenübergreifende Wasserinfrastruktur im Kanton Zug

Vom 30. April 2026 (Stand 1. September 2026)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941, auf Art. 60a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 19912, auf § 36 und § 37 des Gesetzes betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz, BevSG) vom 26. September 20193 sowie auf § 28 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 20064,

beschliesst:

Art. 1 Rahmenkredit

Für die Förderung von Massnahmen zur Aufrechterhaltung, Erstellung und Gewährleistung einer zukunftsgerichteten und generationenübergreifenden Wasserinfrastruktur im Kanton Zug wird für die Jahre 2027 bis 2051 ein Rahmenkredit von 170 Millionen Franken bewilligt. Dieser setzt sich zusammen aus

  1. 110 Millionen Franken für die Spezialfinanzierung Abwasser der Einwohnergemeinden gemäss Art. 60a Abs. 2 GSchG5, wobei die Beiträge jeweils in der Erfolgsrechnung verbucht werden;

  2. 60 Millionen Franken für die Trink- und Brauchwasserversorgung von regionaler Bedeutung gemäss kantonaler Planung, wobei die Beiträge jeweils in der Investitionsrechnung verbucht werden.

Auszahlungen aus dem Rahmenkredit sind bis Ende 2051 möglich.

Art. 2 Kantonsbeiträge für die Abwasserentsorgung

Der Kanton beteiligt sich an den Kosten für Abwasseranlagen und -einrichtungen der Einwohnergemeinden auf der Basis des arithmetischen Mittels der letzten drei Jahren des Wasserverbrauchs inkl. Starkverschmutzer und Deponien:

  • 1. Die Kantonsbeiträge für die Abwasserinfrastruktur werden von 2027 bis 2031 im Sinne einer Übergangsfrist von fünf Jahren entrichtet.

  • 2. Ab 2032 werden die Kantonsbeiträge nur noch denjenigen Einwohnergemeinden ausbezahlt, welche folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:

  • a) die Einwohnergemeinde kann im Rahmen des genehmigten Teilprojekts 9 des GEP eine Gebührenkalkulation gemäss dem Leitfaden des GVRZ zur Finanzierung der Abwasserentsorgung vorweisen. Das Finanzierungskonzept wird durch die Einwohnergemeinde periodisch aktualisiert, und das dem Kanton vorliegende Konzept ist nicht älter als fünf Jahre;

  • b) die Einwohnergemeinde verfügt über ein genehmigtes Abwasserreglement, welches dem geltenden Recht entspricht.

Werden die Bedingungen in Abs. 1 Ziff. 2 Bst. a und b dieser Bestimmung nicht oder nur teilweise erfüllt, werden keine Beiträge gesprochen. Nicht ausbezahlte Beiträge verfallen und können nachträglich nicht eingefordert werden.

Die Kantonsbeiträge für die Abwasserentsorgung sind zweckgebunden in die Spezialfinanierung Abwasser der Einwohnergemeinde zu verbuchen.

Art. 3 Kantonsbeiträge für die Trink- und Brauchwasserversorgung

Der Kanton entrichtet Beiträge an die Massnahmen im Bereich Trink- und Brauchwasser, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. die vorgesehene Massnahme beruht auf einer zweckmässigen Planung im Bereich Trink- und Brauchwasser (genehmigte generelle Wasserversorgungsplanung [GWP] in Übereinstimmung mit der kantonalen Planung), gewährleistet eine sachgemässe Trink- und Brauchwasserversorgung, entspricht dem Stand der Technik und ist wirtschaftlich;

  2. es handelt sich um Massnahmen für die Beschaffung und Verteilung von Trink- und Brauchwasser von regionaler Bedeutung;

  3. die Mitsprache des Kantons bei der Koordination und der Planung ist sichergestellt;

  4. die Einwohnergemeinden reichen zusammen mit den Wasserversorgungen eine Zusicherung ein, dass bei Gebührenerhöhungen im Trinkwasserbereich die Kantonsbeiträge zugunsten der Bevölkerung in der Tarifberechnung ihre vollumfängliche Berücksichtigung finden.

Der Regierungsrat kann weitere Voraussetzungen vorsehen, sofern dies zur Zweckerreichung notwendig ist.

Die Höhe der Beitragssätze an Massnahmen für Trink- und Brauchwasser von regionaler Bedeutung, welche für den Normal-, Spitzen- und/oder Störfallbetrieb notwendig sind, richtet sich nach folgendem Kriterium:

  • a) Anzahl Einwohnergemeinden, für welche die Massnahme einen Nutzen bringt. Es gelten folgende Beitragskategorien und Beitragssätze:

  • 1. Kat. 1 Nutzen für mehr als 6 Einwohnergemeinden 45 %

  • 2. Kat. 2 Nutzen für 3 bis 6 Einwohnergemeinden 40 %

  • 3. Kat. 3 Nutzen für 2 Einwohnergemeinden 20 %

  • 4. Kat. 4 Nutzen für 2 Einwohnergemeinden mit Schwerpunkt in nur 1 Einwohnergemeinde 10 %

Werden die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht oder nur teilweise erfüllt, werden keine Beiträge gesprochen. Nicht ausbezahlte Beiträge verfallen und können nachträglich nicht eingefordert werden.

Art. 4 Zuständigkeit

Der Regierungsrat gibt die Kredite frei.

Der Regierungsrat regelt die weiteren Modalitäten und Zuständigkeiten.

Der Regierungsrat kann diese Befugnisse der Baudirektion übertragen. Spezialrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 5 Berichterstattung

Die gemäss § 4 zuständige Behörde erstattet den zuständigen Kommissionen alle fünf Jahre Bericht über den Vollzug des Rahmenkredits, erstmals per 30. Juni 2032. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über den kumulierten und jährlichen Mittelabfluss, die bewilligten Kantonsbeiträge bzw. freigegebenen Kredite, die Wirksamkeit und den Zielerreichungsgrad.

GS 2026/040