542.12

Kantonsratsbeschluss betreffend sofortige Hilfeleistungen bei Katastrophen und Kriegen

Vom 25. April 2002 (Stand 1. Juli 2023)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1,

beschliesst:

Art. 1

Der Regierungsrat wird ermächtigt, für sofortige Hilfeleistungen bei Katastrophen im In- und Ausland sowie bei Kriegen Beiträge für humanitäre Hilfe zulasten der Laufenden Rechnung auszurichten.

Pro Ereignis darf die Beitragsleistung höchstens Fr. 500 000.– betragen.

Bei Hilfeleistungen aus dem Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung sind die vom Regierungsrat im Rechnungsjahr gesprochenen Beiträge gemäss Abs. 1 jeweils zu berücksichtigen.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft2.

GS 27, 427