612.12

Verordnung zur Bewilligung des Kredits für die kantonale Verwaltung und die Gerichte zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus

Vom 7. April 2020 (Stand 1. Januar 2022)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 20061 und § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 19982,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Bewilligung des Kredits für die kantonale Verwaltung und die Gerichte zur Erledigung zusätzlicher Aufgaben bei der Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus.

Art. 2 Höhe des Kredits

Der Regierungsrat stellt für die zusätzlichen Aufgaben der Verwaltung und Gerichte zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus ergänzend zu den im Budget 2020 eingestellten Beträgen maximal 2,5 Millionen Franken zur Verfügung.

Im Budget 2021 stellt er dafür maximal 2,5 Millionen Franken zur Verfügung.

Im Budget 2022 stellt er dafür maximal 2,5 Millionen Franken zur Verfügung.

Art. 3 Verwendung des Kredits

Die vom Regierungsrat zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel sind primär für die Deckung des Sachaufwands vorgesehen.

Der zusätzlich anfallende Personalaufwand wird in den ordentlichen Rechnungen 2020, 2021 und 2022 der Dienststellen verbucht. Wesentliche Abweichungen gegenüber den Budgets sind zu kommentieren.

Art. 4 Vollzug

Für den Vollzug ist die Finanzdirektion zuständig.

Die Finanzdirektion

  1. erlässt die erforderlichen Regelungen, insbesondere Instruktionen zur Verbuchung der «Corona»-bedingten Ausgaben und

  2. erstattet dem Regierungsrat regelmässig in geeigneter Form Bericht.

Art. 5 Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt bis am 31. Dezember 2022.

GS 2020/013