612.151
Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
Vom 9. Juli 2020 (Stand 16. April 2020)
Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug,
gestützt auf § 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 16. April 2020, die Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 20. März 2020, die Richtlinien zur COVID-Verordnung Kultur des Bundes vom 6. April 2020 und die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zug betreffend die COVID-Verordnung Kultur vom 21. April 2020 und 22. April 2020,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Richtlinien erläutern den Ablauf der Gesucheingabe, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchprüfung. Sie ergänzen dabei die rechtlichen Grundlagen vonseiten Bund und Kanton.
Art. 2 Subsidiarität
Beiträge gemäss COVID-Verordnung Kultur werden nur subsidiär zu anderen Beiträgen von Bund und Kantonen ausgerichtet.
Insbesondere folgende Beiträge gehen jenen gestützt auf die COVID-Verordnung Kultur vor:
bereits gesprochene Beiträge des Kantons an abgesagte Veranstaltungen, sofern die entsprechenden Kosten ausgewiesen sind;
Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen;
Beiträge von Sponsoren und Stiftungen, welche trotz Absage geleistet werden.
Art. 3 Gesucheingabe
Gesuche um Soforthilfen und Ausfallentschädigungen können vom 17. April 2020 bis am 20. September 2020 eingereicht werden. Sie sind elektronisch mittels Formulars, das auf der Website des Amtes für Kultur aufgeschaltet ist, einzureichen.
Art. 4 Inhalt des Gesuchs
Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unaufgefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Gesuchsformular geforderten Unterlagen einzureichen.
Unvollständige Gesuche sind innert einer Frist von 2 Werktagen ab Aufforderung zu vervollständigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Art. 5 Verfahren
Die Gesuche werden in einem ersten Schritt formal auf die Anspruchsberechtigung gemäss COVID-Verordnung Kultur geprüft. Im Anschluss werden formal zugelassene Gesuche inhaltlich geprüft.
Über die Höhe der anrechenbaren Ausfallentschädigung entscheidet ein Gremium mit zwei Vertretern des Amtes für Kultur, einer Vertretung des Direktionssekretariats der Direktion für Bildung und Kultur und einer Vertretung der Finanzdirektion.
Der Entscheid des Gremiums wird als Antrag dem Vorsteher der Direktion für Bildung und Kultur zur Genehmigung vorgelegt.
Anträge mit einer Ausfallentschädigung von über 20'000 Franken (inkl. Bundesbeitrag) werden dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 6 Anspruchsberechtigung und Abgrenzung
Prioritär behandelt werden Kulturunternehmen und Kulturschaffende:
deren Bedarf nach Unterstützung nachweisbar eine hohe Dringlichkeit zur Aufrechterhaltung der Liquidität (Darlehen) und zur Existenzsicherung (Ausfallentschädigungen) hat;
die andere zumutbare Massnahmen zur Schadensminderung bereits ausgeschöpft haben; dazu zählen insbesondere alle Massnahmen, die vollumfänglich vom Bund finanziert werden (wie etwa Kurzarbeitsentschädigung, Erwerbsersatz via Ausgleichskasse, Soforthilfe bei Suisseculture Sociale, Unterstützungsbeitrag des Bundes für Kulturvereine im Laienbereich und dgl.) und die möglichen kantonalen Massnahmen;
an deren Aufgabenerfüllung zugunsten der Öffentlichkeit ein ausgewiesenes Interesse des Kantons besteht und die aus diesem Grund innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens einmal einen Unterstützungsbeitrag der öffentlichen Hand erhalten haben (wie etwa Förderbeiträge oder Projektbeiträge durch das Amt für Kultur des Kantons Zug und dgl.);
welche direkt betroffen sind (wie etwa Konzertveranstalter, Künstlerinnen und Künstler, bühnennahe Berufe wie Tontechniker oder Kostümbildnerinnen und dgl.). Nicht behandelt werden können indirekt Betroffene (wie etwa Schreiner, Floristinnen und dgl.);
deren Leistungen zur Angebotsvielfalt in der Region und zur Verbreitung sowie Förderung des regionalen Kulturschaffens massgeblich beitragen;
deren Angebote relevant sind, um eine Wiederaufnahme und Kontinuität des professionellen Kulturschaffens nach Beendigung der behördlichen Massnahmen zu sichern.
Darüber hinaus sollen folgende Kriterien zur Abgrenzung gelten:
Im Bereich Design können ausschliesslich Betriebe oder Personen berücksichtigt werden, die nachweislich mehr als 50 % ihres Jahresumsatzes aus Aufträgen innerhalb des Kultursektors erwirtschaften.
Im Bereich der Konzertlokale können ausschliesslich Betriebe berücksichtigt werden, in deren Angebot mehr als 50 % kulturelle Live-Veranstaltungen sind. Unternehmen, die primär Gastrobetriebe und Clubs/Bars sind, sind ausgeschlossen.
Sollte aufgrund der allenfalls hohen Anzahl der Gesuche für Ausfallentschädigungen eine weitere Priorisierung notwendig sein, so sollen unter den gewinnorientierten Unternehmen Kleinst- und Kleinunternehmen bevorzugt berücksichtigt werden.
Grundsätzlich gelten für alle Anträge von gewinnorientierten Unternehmen, dass sie – analog zum Unterstützungsprogramm für Zuger Unternehmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus – vor Ausbruch der Krise nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten waren.
Art. 7 Vollzug
Für den Vollzug ist die Direktion für Bildung und Kultur zuständig.
GS 2020/043