612.16
Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus
Vom 5. Mai 2020 (Stand 9. Mai 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006 und § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Kreditausfallgarantie zugunsten folgender kreditgebenden Banken im Kanton Zug im Umfang von 85 Millionen Franken:
Zuger Kantonalbank
UBS Switzerland AG
Credit Suisse (Schweiz) AG
Valiant Bank AG
Raiffeisenbank Zug Genossenschaft
Raiffeisenbank Region Ägerital-Sattel Genossenschaft
Raiffeisenbank Cham-Steinhausen Genossenschaft
Raiffeisenbank Hünenberg Genossenschaft
Raiffeisenbank Risch-Rotkreuz Genossenschaft
Raiffeisenbank Menzingen-Neuheim Genossenschaft
Damit werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundesebene, insbesondere zur Solidarbürgschaft des Bundes, Kredite der Banken in der Höhe von 100 Millionen Franken abgesichert, die diese aufgrund der Massnahmen zur Eindämmung von COVID-19 an Einzelunternehmen, Selbständigerwerbende und weitere kleine und mittlere Unternehmen bis 50 Vollzeitäquivalente (ohne Lernende) vergeben.
Die kantonale Kreditgarantie ist eine subsidiäre und ergänzende Liquiditätshilfe zu den Massnahmen auf Bundesebene. Damit werden Unternehmen im Kanton Zug unterstützt, welche zur operativen Liquiditätssicherung auf die Inanspruchnahme eines durch die Kantonsgarantie gesicherten Bankkredits in beantragter Höhe angewiesen sind, da die anderen Instrumente auf Bundes- und Kantonsebene bereits ausgeschöpft sind bzw. zwecks Rückzahlbarkeit des Kredits gemäss vorliegender Verordnung baldmöglichst eingeleitet werden.
Kredite unter der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020dienen dabei nicht der Rückzahlbarkeit des Kredits gemäss vorliegender Verordnung.
Art. 2 Aufteilung der Kreditausfallgarantie
Die Kreditausfallgarantie wird vom Regierungsrat auf die teilnehmenden Banken aufgeteilt, wobei die Aufteilung der Tranchen möglichst proportional gemäss Hauptbankstatus erfolgt.
Die Finanzdirektion kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschöpfte Tranchen zwischen den teilnehmenden Banken neu zuteilen.
Die Kreditausfallgarantie bezieht sich auf eine einmalige Vergabe von Krediten; eine erneute oder anderweitige Vergabe von zurückbezahlten Krediten unter der gleichen Kreditausfallgarantie ist ausgeschlossen. Variable Negativsalden im Rahmen von liquiditätssichernden Kontokorrentkrediten (inkl. eingeräumten Überziehungslimiten) gelten nicht als «erneute oder anderweitige Vergabe von zurückbezahlten Krediten».
Art. 3 Vergabedauer
Die Ausfallgarantie deckt Kredite, welche bis am 15. Oktober 2020 vergeben werden, wobei als Vergabedatum das Datum des Kreditantrages gilt, wenn gestützt darauf in der Folge ein Kredit gewährt wird.
Art. 4 Begünstigte Unternehmen
Die von dieser Kreditausfallgarantie erfassten Kredite sind durch die teilnehmenden Banken zu vergeben an vor dem 1. März 2020 gegründete Einzelunternehmen, Selbständigerwerbende und kleine und mittlere Unternehmen bis 50 Vollzeitäquivalente (ohne Lernende) mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Zug, welche sich im Zeitpunkt des Kreditantrags nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahrens oder in Liquidation befinden.
Die teilnehmenden Banken stützen sich auf die Angaben des begünstigten Unternehmens ab, namentlich auf die Angaben in der jeweiligen Selbstdeklaration. Kreditentscheid und Kreditdokumentation ist Sache der kreditvergebenden Bank.
Art. 5 Selbstdeklaration der begünstigten Unternehmen
Die Kreditvergabe setzt in jedem Fall den bankseitigen Erhalt einer unterzeichneten Selbstdeklaration des begünstigten Unternehmens (Kreditantragsteller) voraus.
Darin bestätigen die Kreditantragstellenden, dass die anderen Instrumente auf Bundes- und Kantonsebene ausgeschöpft wurden bzw. zwecks Rückzahlbarkeit des Kredits mit Kreditausfallgarantie des Kantons baldmöglichst eingeleitet werden. Darunter fallen insbesondere folgende Instrumente:
Eigene Versicherungsdeckungen;
Kurzarbeit;
Zahlungsaufschub;
Entschädigung von Erwerbsausfällen für Selbständige inkl. freischaffende Künstlerinnen und Künstler;
Erwerbsersatz für Angestellte, die ihre Kinder betreuen müssen;
Soforthilfe in Form von zinslosen Darlehen, soweit nicht über erweiterte Erwerbsausfallentschädigung abgeckt, sowie Entschädigungen für abgesagte Veranstaltungen und Betriebsschliessungen, für Kulturunternehmen und Kulturschaffende inkl. Laien-Vereine;
Kredite bzw. Zuwendungen für Sportorganisationen inkl. Subventionen für ehrenamtliche Organisationen;
Kredite im Tourismus via Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit beziehungsweise Prüfung des Verzichts auf Rückzahlbarkeit;
Stundungsmöglichkeiten.
Die Kreditantragstellenden bestätigen unter anderem ferner, dass:
ihr Unternehmen aktuell nicht mehr als 50 Vollzeitäquivalente (ohne Lernende) beschäftigt;
das Hauptsteuerdomizil im Kanton Zug liegt;
die Geschäftstätigkeit des Unternehmens vor dem 1. März 2020 aufgenommen wurde;
das Unternehmen sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befindet;
das Unternehmen die Förderkriterien unter der COVID-19 Solidarbürgschaftsverordnung des Bundes nicht oder nur teilweise erfüllt oder die unter jenem Bundesprogramm verfügbare Liquiditätshilfe für die Überbrückung der aktuellen Notsituation nicht ausreicht und es daher zur operativen Liquiditätssicherung auf die Inanspruchnahme eines durch die Kantonsgarantie gesicherten Bankkredits in beantragter Höhe existentiell angewiesen ist;
der Gesamtbetrag des beantragten Kredits unter Hinzuzählung der vom Unternehmen unter COVID-19 Bundesprogrammen beantragten Liquiditätshilfen (insbesondere unter der COVID-19 Solidarbürgschaftsverordnung des Bundes) die Gesamtsumme von 3 Millionen Franken nicht übersteigt und während der gesamten Kreditlaufzeit nicht übersteigen wird;
der Kredit bzw. der erhöhte Liquiditätsbedarf in adäquatem kausalem Zusammenhang steht mit den Einschränkungen des Wirtschaftslebens aufgrund Massnahmen des Bundes zur Eindämmung von COVID-19;
der Kredit zur Finanzierung des betrieblichen Nettoumlaufvermögens (Working Capital) verwendet wird, insbesondere nicht für die Ablösung von bestehenden Darlehen und dergleichen, Investitionen (ausser Ersatzinvestitionen), nicht für Dividenden-, Tantiemen und/oder Kapitalausschüttungen, nicht zur Rückführung von Privat-, Aktionärs- oder Gruppendarlehen, nicht für die Gewährung von Aktivdarlehen jeglicher Art und nicht für die Zahlung von Boni und dgl.;
keine Betreibungen von Sozialabgaben offen sind;
der Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften gemäss § 6 zugestimmt wird;
dem Datenaustausch zwischen den in § 6 genannten Stellen zugestimmt wird;
bekannt ist, dass sie bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben unter anderem wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können.
Die Antragstellenden bestätigen mit Unterzeichnung der Selbstdeklaration, dass alle gemachten Angaben vollständig und wahr sind. Auf Aufforderung des Kantons sind die Antragstellenden verpflichtet, die Richtigkeit der gemachten Angaben nachzuweisen.
Art. 6 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
Die teilnehmenden Banken sowie die zuständigen Amtsstellen des Bundes (inkl. der Schweizerischen Nationalbank), der Kantone und der Gemeinden sind von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis entbunden. Die Kreditantragstellenden haben dieser Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften zuzustimmen.
Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung können die kreditgebenden Banken und die zuständigen Amtsstellen des Bundes (inkl. der Schweizerischen Nationalbank), des Kantons und der Gemeinden untereinander die notwendigen Daten austauschen. Die Kreditantragstellenden haben diesem Datenaustausch zuzustimmen.
Art. 7 Subsidiarität und maximale Kredithöhe
Das vorliegende Refinanzierungsprogramm mit kantonaler Kreditausfallgarantie ist eine subsidiäre und ergänzende Liquiditätshilfe für Härtefälle, so namentlich dann:
wenn ein begünstigtes Unternehmen die Förderkriterien unter der COVID-19 Solidarbürgschaftsverordnung des Bundes nicht oder nur teilweise erfüllt; oder
wenn die unter dem Bundesprogramm gegebenenfalls verfügbare Liquiditätshilfe für die Überbrückung der aktuellen Notsituation des betreffenden Unternehmens nicht ausreicht und dieses folglich zur operativen Liquiditätssicherung auf die Inanspruchnahme eines durch die Kantonsgarantie gesicherten Bankkredits in beantragter Höhe angewiesen ist.
Der primär durch den Bund und ergänzend durch den Kanton gesicherte Gesamtkreditbetrag für berechtigte Unternehmen beträgt hierbei für jedes durch diese Verordnung begünstigte Unternehmen insgesamt maximal 20 Prozent des Netto-Umsatzes 2019 (allenfalls 2018), jedoch maximal 3 Millionen Franken.
Art. 8 Kreditverwendung
Der Kredit bzw. der erhöhte Liquiditätsbedarf muss in adäquatem kausalem Zusammenhang mit den Einschränkungen des Wirtschaftslebens aufgrund der Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung von COVID-19 stehen.
Der Kredit ist ausschliesslich zur Finanzierung des betrieblichen Nettoumlaufvermögens (Working Capital) zu verwenden. Er darf insbesondere nicht verwendet werden:
für die Ablösung von bestehenden Darlehen und dgl.;
für Investitionen (ausser Ersatzinvestitionen);
für Dividenden-, Tantiemen bzw. Kapitalausschüttungen;
zur Rückführung von Privat-, Aktionärs- oder Gruppendarlehen;
für die Gewährung von Aktivdarlehen jeglicher Art; und
für die Zahlung von Boni und dgl.
Art. 9 Konditionen
Der Zinssatz für die besicherten Forderungen richtet sich, ungeachtet des selbständigen Bestands der vorliegenden Verordnung, nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung) vom 25. März 2020. Sofern sich die teilnehmenden Banken nicht bei der Schweizerischen Nationalbank refinanzieren können, erheben sie einen Zuschlag von maximal 50 Basispunkten.
Für den unbesicherten Teil des Kredits können zwischen der teilnehmenden Bank und den Kreditantragstellenden von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden.
Die teilnehmende Bank entscheidet über die Kreditvergabe nach eigenem Prozess. Es besteht kein Anspruch auf die Vergabe eines Kredits. Der Entscheid ist endgültig.
Art. 10 Abtretung der Forderung
Die kreditgebenden Banken dürfen ihre Forderungen unter dieser Verordnung zusammen mit der dafür gewährten Kreditausfallgarantie als Sicherheiten an die Schweizerische Nationalbank abtreten bzw. übertragen.
In diesem Fall gilt die Kreditausfallgarantie ohne weiteres auch gegenüber der Schweizerischen Nationalbank sowie im Verwertungsfall einer allfälligen Erwerberin oder einem allfälligen Erwerber der Forderungen.
Art. 11 Garantiefall
Über den Kreditausfall entscheidet die Bank nach eigener Einschätzung. Ein nach Ermessen der kreditvergebenden Bank für das Überleben der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers erforderlicher und gewährter Forderungsverzicht gilt ebenfalls als Kreditausfall im Sinne dieser Bestimmung. Die bestimmungsgemässe Verwendung der garantierten Kredite liegt in der alleinigen Verantwortung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers, weshalb die kreditvergebende Bank die bestimmungsgemässe Verwendung des garantierten Kredits weder gewährleisten noch kontrollieren kann.
Die Beanspruchung der Garantie durch die Bank kann in Bezug auf eine Kreditnehmerin oder einen Kreditnehmer jeweils nur ein einziges Mal erfolgen und setzt voraus, dass:
die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer ihren bzw. seinen Verpflichtungen unter dem Kreditvertrag bei Fälligkeit nicht nachgekommen ist;
die Bank bestätigt, von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer eine Selbstdeklaration gemäss § 5 erhalten zu haben;
der unter der Garantie beanspruchte Betrag nicht grösser ist als 85 % des im Beanspruchungszeitpunkt der Bank zustehenden Forderungsbetrags (Kapital, Zinsen und Kommissionen) unter dem Kreditvertrag; und
der unter der Garantie beanspruchte Betrag pro Kreditnehmerin oder Kreditnehmer maximal 3 Millionen Franken beträgt.
Der gemäss § 2 Abs. 1 der jeweiligen teilnehmenden Bank zugeteilte Garantiehöchstbetrag reduziert sich mit jeder Leistung des Kantons unter der Garantie an die betreffende Bank.
Die Garantie erlischt am 25. März 2025. Davon unberührt bleiben Forderungen der teilnehmenden Banken, die während der Garantielaufzeit gegenüber dem Kanton angemeldet wurden. Bedeutet die fristgerechte Amortisation eine erhebliche Härte für die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer, so kann die Frist mit Zustimmung der Finanzdirektion durch die teilnehmende Bank einmal um maximal zwei Jahre verlängert werden
Art. 12 Garantieleistung
Garantieleistungen für ausgefallene Forderungen erfolgen unter der Voraussetzung, dass die garantierten Forderungen bei Garantieinanspruchnahme im Umfang der Garantieleistung abzüglich des Betrags des Forderungsverzichts an den Kanton abgetreten werden.
Die Bank verpflichtet sich, dem Kanton auf dessen Verlangen sämtliche zur Eintreibung der Forderung sachdienlichen Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu übermitteln.
Art. 13 Koordination der Prozesse
Die Koordination der teilnehmenden Banken erfolgt durch die Zuger Kantonalbank in Absprache mit der Finanzdirektion.
Art. 14 Kontrolle
Vor der Kreditvergabe übermittelt die vergebende Bank der Finanzverwaltung das Kreditantragsformular, beinhaltend die UID-Nummer des Unternehmens beziehungsweise die AHV-Nummer im Fall von Selbständigerwerbenden, die Höhe des beantragten Kredits und den Grund des Kreditbedarfs (nach folgenden Kategorien: Betriebsunterbruch, starker Nachfragerückgang, grosse Debitorenverluste, Unterbruch Lieferkette, gegebenenfalls andere) sowie eine Kopie der von den Kreditantragstellenden unterzeichneten Selbstdeklaration.
Die Finanzverwaltung erfasst die Nummern und ordnet sie der vergebenden Bank zu. Bei jeder Anfrage prüft die Finanzverwaltung, ob bereits eine Vergabe stattgefunden hat, und erteilt der Bank die Zustimmung beziehungsweis Ablehnung im Fall von Mehrfacherfassungen innert 48 Stunden nach Anmeldung.
Die Zuger Kantonalbank und die weiteren teilnehmenden Banken stellen kreditvertraglich und operationell sicher, dass die Kreditauszahlung nicht vor der Rückmeldung der Finanzverwaltung erfolgt.
Art. 15 Berichterstattung und Rechnungsstellung gegenüber dem Kanton
Die teilnehmenden Banken erstatten per 31. Mai 2020, 31. August 2020, 31. Dezember 2020, nachfolgend jährlich per 31. Dezember und letztmals per 25. März 2025 dem Kanton Bericht über Anzahl und Höhe der unter der Kreditausfallgarantie gewährten Kredite.
Bei Eintritt eines Kreditausfalls machen die teilnehmenden Banken gegenüber der Finanzdirektion entsprechende Mitteilung, unter Rechnungsstellung der Garantiebeanspruchung.
Die teilnehmenden Banken qualifizieren hierbei die Ursache des Kreditausfalls gestützt auf die Selbstdeklaration des kreditnehmenden Unternehmens wie folgt:
Debitorenverlust;
Margenproblem;
anhaltende Nachfrageschwäche;
Unterbruch der Zulieferkette;
andere (mit Beschreibung).
Art. 16 Kantonale Finanzkontrolle
Die teilnehmenden Banken weisen der Finanzkontrolle des Kantons Zug bei Garantieinanspruchnahme auf deren Aufforderung die detaillierten Grundlagen gegenüber dem Kanton nach, insbesondere die Selbstdeklarationen pro Kredit, und sorgen dafür, dass entsprechende Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsentbindungserklärungen seitens der Kreditnehmenden erhältlich gemacht werden.
Art. 17 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz für die teilnehmenden Banken richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) vom 1. April 1976.
GS 2020/022