612.17
Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung
Vom 24. November 2020 (Stand 19. Dezember 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 4 und Art. 7 der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) vom 14. Oktober 20201, § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 19982, § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 20063 und § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportsfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportsfondverordnung) vom 7. April 20204,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung vollzieht die COVID-19-Kulturverordnung5.
Sie regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Covid-19-Kulturverordnung gilt auch für Bild- und Tanzschulen.
Art. 3 Grundsatz
Der Kanton Zug richtet nach dem 2. und 3. Abschnitt der Covid-19-Kulturverordnung Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Beiträge an Transformationsprojekte aus.
Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch.
Art. 4 Gesuche
Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Beiträge an Transformationsprojekte werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet.
Gesuche nach den Art. 4 und 7 der Covid-19-Kulturverordnung sind an das Amt für Kultur zu richten.
Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Art. 5 Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen
Die Schadensberechnungen der Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen können extern erfolgen.
Bezüglich der Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen besteht eine Obergrenze von 500'000 Franken pro Fall.
Art. 6 Operative Umsetzung
Die Direktion für Bildung und Kultur beurteilt die Gesuche unter Mitarbeit der Finanzdirektion.
Die Direktion für Bildung und Kultur:
erlässt im Rahmen des von der Covid-19-Kulturverordnung vorgegebenen Spielraums Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche;
richtet eine Anlaufstelle ein;
stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung;
setzt für die Prüfung und die Beurteilung der Gesuche entsprechende Gremien ein; und
beantragt beim Regierungsrat die Beiträge von mehr als 20'000 Franken.
Art. 7 Zusprechung von Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie von Beiträgen an Transformationsprojekte
Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kulturverordnung bis zu einem Beitrag von 20'000 Franken (inkl. Bundesbeitrag).
Der Regierungsrat entscheidet über Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kulturverordnung von mehr als 20'000 Franken (inkl. Bundesbeitrag).
Art. 8 Finanzierung
Die Finanzierung des Kantonsanteils erfolgt aus dem Lotteriefonds.
GS 2020/077