621.2

Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich

Vom 30. August 2007 (Stand 1. Januar 2008)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton und die Einwohnergemeinden finanzieren den interkantonalen Finanzausgleich gemäss dem Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) gemeinsam.

Art. 2 Bemessung der Finanzierungsbeiträge

Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Einwohnergemeinden ist der Kantonssteuerertrag des vorletzten Jahres gemäss kantonaler Steuerverwaltung.

Als Kantonssteuerertrag gilt der verbuchte Ertrag aller Steuerarten gemäss Steuergesetz, reduziert um erlassene und uneinbringliche abgeschriebene Steuern. Die Gemeindesteuern werden nicht berücksichtigt.

Steuerfussabhängige Steuerarten werden auf einen einheitlichen Steuerfuss von 80 Prozent umgerechnet. Nicht steuerfussabhängige Steuerarten werden nicht umgerechnet.

Art. 3 Höhe der Finanzierungsbeiträge und Belastungsobergrenze

Die Einwohnergemeinden leisten jährliche Beiträge von 6 Prozent ihres Kantonssteuerertrags.

Die jährlichen Finanzierungsbeiträge der Einwohnergemeinden betragen maximal 40 Prozent des jährlichen Kantonsbeitrages an den Ressourcenausgleich gemäss FiLaG.

Art. 4 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat setzt die Finanzierungsbeiträge der Einwohnergemeinden fest.

Der Finanzdirektion obliegt der Bezug der Finanzierungsbeiträge.

Art. 5 Zahlungstermine

Die Finanzierungsbeiträge sind von den Einwohnergemeinden zwei Werktage vor Fälligkeit des interkantonalen Finanzausgleichs zu überweisen.

GS 29, 387