632.2

Kantonsratsbeschluss über den Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes, achtes Revisionspaket

Vom 6. Juli 2023 (Stand 1. Januar 2024)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941,

beschliesst:

Art. 1 Solidaritätsbeitrag an die Einwohnergemeinden

Der Kanton leistet in den Jahren 2024–2027 einen jährlichen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von total 11,14 Mio. Franken an diejenigen Einwohnergemeinden, deren steuerliche Mindereinnahmen aus der achten Teilrevision des Steuergesetzes2 höher sind als die wegfallende NFA-Beteiligung.

Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden Menzingen und Neuheim zudem in den Jahren 2028 und 2029 einen Solidaritätsbeitrag von 50 Prozent (2028) bzw. 25 Prozent (2029) ihres Beitrags gemäss § 2.

Art. 2 Aufteilung des Solidaritätsbeitrags an die Einwohnergemeinden

Der jährliche Solidaritätsbeitrag von total 11,14 Mio. Franken wird wie folgt auf die Einwohnergemeinden aufgeteilt:

Einwohnergemeinde

Betrag in Franken

Zug

0

Oberägeri

2'240'000

Unterägeri

1'100'000

Menzingen

780'000

Baar

790'000

Cham

1'640'000

Hünenberg

1'250'000

Steinhausen

0

Risch

1'190'000

Walchwil

1'540'000

Neuheim

610'000

Art. 3 Unabänderlichkeit

Der jährliche Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden gemäss § 2 bleibt während der vier Jahre konstant und wird nicht angepasst.

Art. 4 Evaluation

Nach Ablauf von drei Jahren untersucht der Regierungsrat die Wirkung der jährlichen Solidaritätsbeiträge. Er prüft insbesondere das Resultat der Abfederung der finanziellen Auswirkungen und berücksichtigt dabei die individuelle Situation der jeweiligen Einwohnergemeinde.

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat nach Abschluss der Evaluation Bericht und stellt gegebenenfalls Anträge.

GS 2023/075