651.31

Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder des Bankrates der Zuger Kantonalbank

Vom 23. September 2008 (Stand 1. Oktober 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 19731,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Bankrat als Gremium die dafür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere Fachkenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbarkeit aufweisen.

Art. 2 Kompetenzfelder

Der Regierungsrat wirkt bei der Wahl der von ihm delegierten Mitglieder darauf hin, dass der Bankrat folgende sieben Kompetenzfelder abdeckt:

  1. Strategische Bankführung / Unternehmensführung;

  2. Finanzrecht / Compliance / Regulation;

  3. Rechnungslegung / Controlling;

  4. Strategische Informatiktechnologie (IT);

  5. Risikomanagement;

  6. Vertiefte Branchenkenntnisse;

  7. Kommunikation / Marketing.

Art. 3 Anforderungsprofil

Die Mitglieder des Bankrates haben im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Fachkenntnisse und Erfahrung in mindestens einem der in § 2 genannten Kompetenzfelder;

  2. Führungserfahrung;

  3. Unabhängigkeit zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

  4. Sozialkompetenz;

  5. Zeitliche Verfügbarkeit;

  6. Alter, welches mindestens eine Amtsdauer von vier Jahren ermöglicht.

Art. 4 Schlussbestimmungen

Durch diesen Beschluss wird das Anforderungsprofil vom 6. März 20012 aufgehoben.

Dieses Anforderungsprofil gilt ab dem 1. Oktober 2008.

GS 29, 911