722.112
Reglement betreffend Ermittlung der Versicherungswerte und Schadenabschätzung von Gebäuden
Vom 16. September 1980 (Stand 1. Januar 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 5 Abs. 6 und § 17 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung vom 29. Januar 1980 zum Gesetz über die Gebäudeversicherung,
erlässt folgendes Reglement:
1. Einschätzungen, Abschätzungen und Gebäudenummerierung
Art. 1
Die Einschätzung der Gebäude erfolgt durch haupt- oder nebenamtliche Schätzungsexpertinnen oder -experten der Gebäudeversicherung.
Art. 2
Einschätzungen bis zu einem Betrage von Fr. 750 000.– können von einer haupt- oder nebenamtlichen Schätzungsexpertin oder einem haupt- oder nebenamtlichen Schätzungsexperten allein durchgeführt werden.
Einschätzungen von Neu- und Umbauten, deren Baukosten Fr. 750 000.– übersteigen, werden von zwei Schätzungsexpertinnen oder -experten durchgeführt.
Einschätzungen von Grossobjekten werden in der Regel von hauptamtlichen Schätzungsexpertinnen oder -experten durchgeführt. Sofern notwendig, können auch nebenamtliche Schätzungsexpertinnen oder -experten sowie Fachpersonen zugezogen werden.
Diese Regelung gilt auch für Revisionssschätzungen.
Art. 3
Abschätzungen und Schadenaufnahmen werden von den hauptamtlichen Schätzungsexpertinnen oder -experten der Gebäudeversicherung vorgenommen.
Bei grösseren Schadenereignissen können nebenamtliche Schätzungsexpertinnen oder -experten sowie Fachpersonen zugezogen werden.
Art. 4
Angemeldete Schätzungen sind in der Reihenfolge der Anmeldung zu erledigen. Es ist eine entsprechende Kontrolle zu führen.
Art. 5
Alle Gebäude sind von der Gebäudeversicherung gemeindeweise fortlaufend zu nummerieren.
Die Versicherungsnummer ist in der Nähe des Hauseingangs so anzubringen, dass sie beim Zugang zum Gebäude von der Strassenseite her gut ersichtlich ist.
Erlischt die Versicherung eines Gebäudes, so ist die Nummer zu entfernen. Sie darf innerhalb der Gemeinde nicht neu verwendet werden.
Für Gebäude des Bundes, welche nicht bei der Gebäudeversicherung zu versichern sind, ist die mit den zuständigen Organen des Bundes abgeschlossene Vereinbarung massgebend.
2. Ermittlung der Versicherungswerte
Art. 6
Der Versicherungswert eines Gebäudes errechnet sich aus dem Kubikmass des umbauten Raumes, multipliziert mit dem geschätzten Kubikmeter- Preis. Der Kubikinhalt ist grundsätzlich das Ergebnis aus der überbauten Fläche und der Höhe des Gebäudes. Die Ermittlung der Gebäudehöhe erfolgt gemäss den Angaben im Anhang.
Art. 7
Mit dem Gebäude zu versichernde Bauteile wie Vordächer, Balkone, Erker, Brüstungen, Wintergärten oder Einrichtungen wie Innentanks, Liftanlagen, Solaranlagen usw., die nicht im Einheitspreis pro Kubikmeter enthalten sind, müssen auf dem Schätzungsprotokoll als Pauschalzuschläge frankenmässig gesondert aufgeführt und bewertet werden.
Art. 8
Bei Ein- und Nachschätzungen sind die Daten für die Gebäudestatistik zu erfassen bzw. zu überprüfen. Das gleiche gilt für die Revisionsschätzungen.
3. Schlussbestimmung
Art. 9
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.
Es ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
GS 21, 499