751.32

Kantonsratsbeschluss betreffend die Vorfinanzierung von Bahnprojekten

Vom 26. November 2009 (Stand 6. Februar 2010)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Der Kanton kann Bahnprojekte des Bundes mit maximal 400 Mio. Franken vorfinanzieren.

Die Vorfinanzierung kann erfolgen durch:

  1. zinsvergünstigte Darlehen

  2. zinslose Darlehen

  3. eine Beteiligung an den Zinskosten von Vorfinanzierungen Dritter.

Eine Beteiligung an den Zinskosten gemäss Abs. 2 Bst. c ist mit einem vom Regierungsrat festzulegenden Zinssatz zu kapitalisieren. Der kapitalisierte Betrag ist rein rechnerisch von der Gesamtlimite in Abzug zu bringen.

Art. 2 Voraussetzungen

Die Vorfinanzierung setzt kumulativ voraus, dass

  1. das Bahnprojekt in den Planungen des Bundes zur Umsetzung vorgesehen ist. Dies betrifft insbesondere Bahnprojekte nach dem Bundesgesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur vom 20. März 2009 (ZEBG) oder gemäss der Leistungsvereinbarung der SBB mit dem Bund;

  2. der Kanton ein wesentliches Interesse an der Realisierung des Bahnprojekts hat;

  3. das Bahnprojekt dank der Vorfinanzierung wesentlich rascher realisiert werden kann;

  4. die Höhe der Vorfinanzierung in einem guten Verhältnis zum Nutzen für den Kanton Zug steht.

  5. die Vorfinanzierung befristet ist;

  6. die Rückzahlungsmodalitäten geregelt sind.

Art. 3 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat schliesst Finanzierungsvereinbarungen mit weiteren Kantonen oder Dritten sowie dem Bund und/oder von diesem beauftragen Betreiberinnen oder Betreibern der Infrastruktur ab.

Finanzierungsvereinbarungen mit Darlehen ab 10 Mio. Franken oder Zinskostenbeteiligungen von mehr als 500’000 Franken pro Jahr bedürfender Genehmigung durch den Kantonsrat in Form eines einfachen Beschlusses.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Er ist für zehn Jahre seit Inkrafttreten befristet.

GS 30, 433