753.5

Verordnung über das Drachensegeln auf den Gewässern des Kantons Zug

Vom 9. März 2004 (Stand 15. Februar 2016)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung vom 31. Januar 18941, Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 19752, Art. 54 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 19783 sowie § 2 Abs. 1 Bst. d und § 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 19884,

beschliesst:

Art. 1 Ausübung

Das Drachensegeln (Kitesurfen) ist auf dem im Kanton Zug gelegenen Teil des Zugersees und auf dem Ägerisee erlaubt, auf den weiteren stehenden Gewässern sowie auf allen Fliessgewässern des Kantons Zug untersagt.

Die Ausübung unterliegt folgenden Einschränkungen:

  • a) …

  • b) als Start- und Landeplatz auf dem Zugersee dient ausschliesslich der Badeplatz Brüggli;

  • b1) als Start- und Landeplatz auf dem Ägerisee dient ausschliesslich der Campingplatz Naas;

  • c) Starts und Landungen haben auf kürzestem Weg rechtwinklig zum Ufer zu erfolgen;

  • d) die Naturschutzgebiete inkl. Flachwasserzonen sind Sperrzonen. Zu ihnen ist – mit Ausnahme der Startgassen – ein Sicherheitsabstand von mindestens 300 m einzuhalten;

  • e) Ufervegetation, insbesondere der Schilfbestand, darf in keiner Art beeinträchtigt werden;

  • f) Infrastrukturbauten oder -anlagen für das Drachensegeln im und am See sind verboten;

  • g) zu Landungsanlagen der Kursschifffahrt, Schiffen der öffentlichen Schifffahrt, zu öffentlichen Badeanlagen, zu Steg- und Wasserungsanlagen und zu Hafeneinfahrten, zu Berufs- und Angelfischenden sowie zum Seeufer des Zuger- und des Ägerisees ist – mit Ausnahme der Startgassen – ein Sicherheitsabstand von mindestens 150 m einzuhalten;

  • i) der Kanton lehnt jede Haftung für Schäden ab, die Dritten im Zusammenhang mit der Ausübung des Drachensegelns entstehen.

Art. 2

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft5.

GS 28, 49