821.19

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie

Vom 10. Juli 2020 (Stand 7. November 2020)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG), Art. 8 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage), § 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 30. Oktober 2008 (Gesundheitsgesetz, GesG) und § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz, OG),

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung ordnet ergänzend zu den bundesrechtlichen Erlassen Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie an.

Art. 2

Art. 3 Massnahmen betreffend Veranstaltungen

Es ist verboten, Veranstaltungen mit über 50 Personen durchzuführen. Die im Bundesrecht vorgesehenen Ausnahmen und besonderen Bestimmungen gelten sinngemäss.

Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen, Unterschriftensammlungen sowie politische Versammlungen der Legislativen gelten die bundesrechtlichen Vorgaben.

Art. 3a Maskentragepflicht

Eine Maske tragen müssen:

  1. alle Personen während Dienstleistungen, bei denen es zu Körperkontakt kommt;

  2. alle Personen während Dienstleistungen, bei denen der erforderliche Mindestabstand fortgesetzt nicht eingehalten wird;

Davon ausgenommen sind:

  1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;

  2. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Maske tragen können;

  3. Personen, die durch eine zweckmässige Abschrankung geschützt sind;

  4. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen.

Masken müssen aus geeignetem Vlies- oder Textilmaterial bestehen und sowohl den Mund als auch die Nase bedecken.

Art. 4 Vollzug

Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten der Kontrollorgane in einem Beschluss fest.

Über die Erteilung von Bewilligungen für Grossveranstaltungen im Sinne von Art. 6a Covid-19-Verordnung besondere Lage entscheidet die Sicherheitsdirektion. Sie kann die Bewilligungen bedingt oder mit Auflagen erteilen und in Wiedererwägung ziehen. Der Widerruf von Bewilligungen bleibt dem Regierungsrat vorbehalten.

Der Kantonsarzt veröffentlicht mindestens zweimal wöchentlich eine Einschätzung zur epidemiologischen Lage im Kanton sowie zu dessen Kapazitäten zur Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Art. 33 EpG.

GS 2020/042