821.20

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie

Vom 1. Juni 2021 (Stand 1. Juni 2021)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 8. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG), Art. 6a bis 6bquinquies der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage), § 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 30. Oktober 2008 (Gesundheitsgesetz, GesG) und § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz, OG),

beschliesst:

Art. 1

Die Sicherheitsdirektion entscheidet über die Erteilung von Bewilligungen für

  1. Grossveranstaltungen im Sinne von Art. 6a bis Art. 6bter der Covid-19-Verordnung besondere Lage,

  2. Pilotversuche zur Durchführung von Grossveranstaltungen im Sinne von Art. 6bquater der Covid-19-Verordnung besondere Lage und

  3. grosse Fach- und Publikumsmessen im Sinne von Art. 6bquinquies der Covid-19-Verordnung besondere Lage.

Sie kann die Bewilligungen bedingt oder mit Auflagen erteilen und in Wiedererwägung ziehen.

Der Widerruf von Bewilligungen bleibt dem Regierungsrat vorbehalten.

Über die Auswahl der Veranstaltungsgesuche, welche als Pilotversuche im Sinne von Art. 6bquater der Covid-19-Verordnung besondere Lage bewilligt werden sollen, entscheidet die Sicherheitsdirektion nach Rücksprache mit der Gesundheitsdirektion.

Art. 2

Der Kantonsarzt veröffentlicht mindestens zweimal wöchentlich eine Einschätzung

  1. zur epidemiologischen Lage im Kanton,

  2. zu dessen Kapazitäten zur Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Art. 33 EpG sowie

  3. zu dessen Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung, um sowohl COVID-19-Patientinnen und -Patienten als auch andere Patientinnen und Patienten uneingeschränkt versorgen zu können, unter Einschluss der Durchführung medizinisch nicht dringender Eingriffe.

GS 2021/029