824.4
Reglement zur Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit
Vom 15. September 2009 (Stand 1. Oktober 2009)
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf § 64 Abs. 1 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung) vom 30. Juni 20091,
erlässt folgendes Reglement:
Art. 1 Kontrollbereiche und Gewichtungsfaktoren
Die Bewertung erfolgt auf einer risikobasierten Kontrolle. Für die Qualitätsbescheinigung erfahren die vier Kontrollbereiche die nachfolgende Gewichtung:
Selbstkontrolle: Faktor 1
Lebensmittel: Faktor 2
Prozesse, Tätigkeiten: Faktor 2
Räumlich-betriebliche Verhältnisse: Faktor 1
Art. 2 Numerische Bewertung der Kontrollbereiche
Für jeden Kontrollbereich kommen die folgenden numerischen Bewertungen zur Anwendung:
Stufe 1: keine Mängel (Lebensmittelsicherheit gewährleistet): 3 Punkte
Stufe 2: kleine Mängel (Lebensmittelsicherheit beeinträchtigt): 2 Punkte
Stufe 3: erhebliche Mängel (Lebensmittelsicherheit in Frage gestellt): 1 Punkt
Stufe 4: grosse Mängel (Lebensmittelsicherheit nicht gewährleistet): 0 Punkte
Die Multiplikation der Punkte mit dem Gewichtungsfaktor gemäss § 1 ergibt das Ergebnis der einzelnen Kontrollbereiche.
Art. 3 Kontrollergebnis
Das Total der Punktzahl der vier Kontrollbereiche ergibt das numerische Kontrollergebnis. Die maximale Punktzahl beträgt 18. Die Bewertung ergibt sich wie folgt:
Punktezahl | Bewertung |
|---|---|
16–18 | sehr gut |
≥ 14 | gut |
≥ 10 | genügend |
< 10 | ungenügend |
Art. 4 Qualitätsbewertung
Die Qualitätsbewertung für die Qualitätsbescheinigung ist aus dem Durchschnitt der zu berücksichtigenden numerischen Kontrollergebnisse zu ermitteln. Sie erfolgt analog § 3.
Art. 5 Darstellung
Die Darstellung der Qualitätsbewertung erfolgt auf der Qualitätsbescheinigung mit den gemäss § 3 aufgeführten Bewertungsstufen «sehr gut», «gut», «genügend» und «ungenügend».
Art. 6 Mitteilung
Die Berechnung der Qualitätsbewertung wird gegenüber dem bewerteten Betrieb in einem Begleitschreiben aufgezeigt. Es enthält auch die Rechtsmittelbelehrung über die Einsprachemöglichkeit gegen die Qualitätsbewertung.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
GS 30, 261