824.4

Reglement zur Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit

Vom 15. September 2009 (Stand 1. Oktober 2009)

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 64 Abs. 1 der Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung) vom 30. Juni 20091,

erlässt folgendes Reglement:

Art. 1 Kontrollbereiche und Gewichtungsfaktoren

Die Bewertung erfolgt auf einer risikobasierten Kontrolle. Für die Qualitätsbescheinigung erfahren die vier Kontrollbereiche die nachfolgende Gewichtung:

  1. Selbstkontrolle: Faktor 1

  2. Lebensmittel: Faktor 2

  3. Prozesse, Tätigkeiten: Faktor 2

  4. Räumlich-betriebliche Verhältnisse: Faktor 1

Art. 2 Numerische Bewertung der Kontrollbereiche

Für jeden Kontrollbereich kommen die folgenden numerischen Bewertungen zur Anwendung:

  1. Stufe 1: keine Mängel (Lebensmittelsicherheit gewährleistet): 3 Punkte

  2. Stufe 2: kleine Mängel (Lebensmittelsicherheit beeinträchtigt): 2 Punkte

  3. Stufe 3: erhebliche Mängel (Lebensmittelsicherheit in Frage gestellt): 1 Punkt

  4. Stufe 4: grosse Mängel (Lebensmittelsicherheit nicht gewährleistet): 0 Punkte

Die Multiplikation der Punkte mit dem Gewichtungsfaktor gemäss § 1 ergibt das Ergebnis der einzelnen Kontrollbereiche.

Art. 3 Kontrollergebnis

Das Total der Punktzahl der vier Kontrollbereiche ergibt das numerische Kontrollergebnis. Die maximale Punktzahl beträgt 18. Die Bewertung ergibt sich wie folgt:

Punktezahl

Bewertung

16–18

sehr gut

≥ 14

gut

≥ 10

genügend

< 10

ungenügend

Art. 4 Qualitätsbewertung

Die Qualitätsbewertung für die Qualitätsbescheinigung ist aus dem Durchschnitt der zu berücksichtigenden numerischen Kontrollergebnisse zu ermitteln. Sie erfolgt analog § 3.

Art. 5 Darstellung

Die Darstellung der Qualitätsbewertung erfolgt auf der Qualitätsbescheinigung mit den gemäss § 3 aufgeführten Bewertungsstufen «sehr gut», «gut», «genügend» und «ungenügend».

Art. 6 Mitteilung

Die Berechnung der Qualitätsbewertung wird gegenüber dem bewerteten Betrieb in einem Begleitschreiben aufgezeigt. Es enthält auch die Rechtsmittelbelehrung über die Einsprachemöglichkeit gegen die Qualitätsbewertung.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

GS 30, 261