826.251

Verordnung über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung

Vom 6. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2025)

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge vom 1. September 19881 sowie § 6 Abs. 1 Ziff. 1 der Delegationsverordnung vom 28. November 2017 (DelV)2,

beschliesst:

Art. 1 Anpassung der Beiträge

Die Ansätze zur Berechnung des Lebensbedarfs sowie der Vermögensgrenze werden in den nachfolgend genannten Bestimmungen des Gesetzes über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge vom 1. September 19883 wie folgt an die Preisentwicklung angepasst:

  1. Der Grundbetrag für eine alleinstehende Frau beträgt pro Monat Fr. 1723.– sowie für ein Ehepaar pro Monat Fr. 2584.– (§ 5 Abs. 1 Bst. a).

  2. Für jedes im gleichen Haushalt lebende Kind wird ein Zuschlag von Fr. 366.– berechnet (§ 5 Abs. 1 Bst. b).

  3. Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen, höchstens jedoch Fr. 470.– pro Monat für eine erwachsene Person, für junge Erwachsene Fr. 326.– und Fr. 110.– pro Monat und Kind (§ 5 Abs. 2 Bst. b).

  4. Die Vermögensgrenze, bei der kein Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge besteht, beträgt 93'459.– (§ 7 Abs. 1).

GS 2019/011