831.51
Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Oktober 2002)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 359 OR und § 2 Bst. e EG Landwirtschaft (BGS 921.1),
beschliesst:
Art. 1
Für die Arbeits- und Lehrverhältnisse in der Landwirtschaft wird der nachstehende Normalarbeitsvertrag1 erlassen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft vom 18. Dezember 198422 aufgehoben.
Art. 3
Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
GS 27, 379