833.2

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Vom 30. Oktober 1979 (Stand 1. Januar 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

in Ausführung von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976,

beschliesst:

Art. 1

Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG) und der dazugehörigen Verordnung vom 21. Dezember 1977 (STEV) obliegt, unter Aufsicht der Volkswirtschaftsdirektion, folgenden Amtsstellen:

  1. der Unfallverhütungsfachstelle für die Landwirtschaft für den betrieblichen Bereich der Landwirtschaft;

  2. das Amt für Wirtschaft und Arbeit für die innerkantonale Koordination sowie für den übrigen betrieblichen und den nichtbetrieblichen Bereich, soweit dieser nicht bereits abschliessend durch dazu vom Bund ermächtigte Fachstellen geregelt ist;

  3. der Polizei für die Meldungen gemäss Art. 10 STEV sowie allenfalls weiteren vom Regierungsrat zu bezeichnenden Fachstellen.

Art. 2

Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sind nach Art. 10 STEV zu erstattende Meldungen, Verfügungen und Gerichtsurteile im Doppel zuzustellen.

Art. 3

Art. 4

Diese Vollziehungsverordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

GS 21, 333