834.15
Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
Vom 26. Mai 1988 (Stand 1. Januar 1989)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen Steuervergünstigungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 (Bundesgesetz) Reserven bilden.
Art. 2 Berechtigte Unternehmen
Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern berechtigt.
Art. 3 Jährliche Einlagen, Höchstbestand und Bemessung
Die Einlage in die Arbeitsbeschaffungsreserven gilt bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendung.
Die jährliche Einlage darf 15 Prozent der Berechnungsgrundlage gemäss Bundesgesetz nicht übersteigen und muss mindestens Fr. 10 000.– erreichen.
Haben die Arbeitsbeschaffungsreserven 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung erreicht, so gelten die weiteren jährlichen Einlagen nicht mehr als geschäftsmässig begründet. Vorbehalten bleibt der höhere Satz von 30 Prozent gemäss Bundesgesetz.
Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.
Art. 4 Nachträgliche Besteuerung
Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen:
den Verwendungsnachweis für freigegebene Reserven nicht ordnungsgemäss erbringt;
liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird;
den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
Auf dem aufgelösten Reservenbetrag wird getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz erhoben. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden Geschäftsjahr oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen. In Härtefällen kann die Jahressteuer ermässigt werden.
Art. 5 Verfahren
Das Verfahren über die Freigabe und Verwendung der Reservevermögen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes.
Zuständige kantonale Behörde gemäss Bundesgesetz ist die Volkswirtschaftsdirektion.
Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.
Art. 6 Strafbestimmungen
Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird der Kantonsratsbeschluss über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 24. April 1952 aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 1989 in Kraft.
Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
GS 23, 143