841.12

Verfügung über die Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse Zug

Vom 20. Oktober 2014 (Stand 1. Januar 2022)

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 19461 und § 4 Bst. e des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 28. Januar 19932,

verfügt:

Art. 1 Grundsatz

Die Ausgleichskasse Zug erhebt im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen von den angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen besondere Beiträge zur Deckung der aus dem Vollzug der Sozialversicherungswerke des Bundes entstehenden Verwaltungskosten.

Von Mitgliedern, welche ihrer Beitragspflicht nicht ordnungs- und fristgemäss nachkommen oder sie nicht gemäss den Vorschriften der Ausgleichskasse erfüllen, kann die Ausgleichskasse einen von den nachstehenden Bestimmungen abweichenden Verwaltungskostenbeitrag, höchstens jedoch 5 % der massgebenden Versicherungsbeiträge, erheben.

In besonderen Fällen kann die Ausgleichskasse tiefere Verwaltungskostenansätze festlegen.

Art. 2 Beiträge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende

Arbeitgebende und Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende schulden einen Verwaltungskostenbeitrag, der nach der beitragspflichtigen Lohnsumme wie folgt abgestuft ist:

Lohnsummen

%-Anteile der Versicherungsbeiträge bei Abrechnung in Papierform

%-Anteile der Versicherungsbeiträge bei elektronischer Abrechnung

bis Fr. 100'000.–

4,00

3,00

von Fr. 100'001.– bis Fr. 250'000.–

2,50

2,00

von Fr. 250'001.– bis Fr. 500'000.–

1,30

0,65

von Fr. 500'001.– bis Fr. 1'000'000.–

0,90

0,45

von Fr. 1'000'001.– bis Fr. 5'000'000.–

0,60

0,30

ab Fr. 5'000'001.–

0,20

0,10

von Fr. 5'000'001.– bis Fr. 10'000'000.–

von Fr. 10'000'001.– bis Fr. 25'000'000.–

von Fr. 25'000'001.– bis Fr. 100'000'000.–

von Fr. 100'000'001.– bis Fr. 999'999'999.–

Art. 3 Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen

Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige schulden einen Verwaltungskostenbeitrag, der nach der Höhe des AHV/IV/EO-Beitrages abgestuft ist. Versicherte, die lediglich den Mindestbeitrag entrichten, bezahlen einen Verwaltungskostenbeitrag von 4 % der Versicherungsbeiträge.

Versicherte, die mehr als den Mindestbeitrag entrichten, leisten folgende Verwaltungskostenbeiträge:

Beitragssummen

%-Anteile der Versicherungsbeiträge

bis Fr. 5000.–

3,0

von Fr. 5001.– bis Fr. 10'000.–

2,0

von Fr. 10'001.– bis Fr. 25'000.–

1,0

von Fr. 25'001.– bis Fr. 50'000.–

0,7

ab Fr. 50'001.–

0,5

Art. 4 Schlussbestimmungen

Für die Verwaltungskostensätze für die Beitragsjahre 2021 und früher gelten die bisherigen Ansätze.

GS 2014/055