841.8
Kantonsratsbeschluss betreffend Abgabe des Verbundabonnements «Zuger Pass» an IV-Bezügerinnen und -Bezüger sowie an blinde und sehbehinderte Personen
Vom 30. November 2000 (Stand 9. Dezember 2000)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton finanziert im Kanton Zug wohnhaften IV-Bezügerinnen und -Bezügern den Erwerb von vergünstigten Fahrausweisen des Tarifverbunds Zug (persönlicher Monats- oder Jahres-Zuger Pass zum reduzierten Preis). Ebenso kann er Beiträge an Fahrausweise von im Kanton Zug wohnhaften blinden und sehbehinderten Personen leisten.
Art. 2
Die dem Tarifverbund entstehenden Mindereinnahmen werden diesem jährlich abgegolten. Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einzelheiten.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft2.
Art. 4
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wird der Kantonsratsbeschluss betreffend Ermässigung des Verbundabonnements «Zuger Pass» für IV-Bezügerinnen und -Bezüger vom 17. Dezember 19923 aufgehoben.
GS 26, 859