842.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Vom 29. Februar 1996 (Stand 1. Januar 2025)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)1 und § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18942,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und sichert den Rechtsschutz.

Für die Prämienverbilligung gilt das Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 15. Dezember 19943.

2. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 2 Vollzugsorgane

Vollzugsorgane sind:

  1. der Regierungsrat

  2. die Gesundheitsdirektion

  3. die Gemeinden

Art. 3 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für

  1. die Genehmigung von Tarifverträgen und die Festsetzung von Tarifen (Art. 46 ff. KVG),

  2. die Spital- und Pflegeheimversorgung (Spitalliste, Art. 39 KVG),

  3. die Einführung von Globalbudgets (Art. 51 KVG),

  4. Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung (Art. 54 und 55 KVG).

Er ist ermächtigt, ergänzende Vollzugsbestimmungen zu erlassen und mit anderen Kantonen Vereinbarungen zu treffen.

Art. 4 Gesundheitsdirektion

Die Gesundheitsdirektion nimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Regierungsrates und der Gemeinden alle Aufgaben wahr, die gemäss KVG dem Kanton übertragen sind.

Sie ist Meldestelle für Leistungserbringer, die sich nicht den Bestimmungen des KVG unterstellen (Art. 44 Abs. 2 KVG).

Art. 5 Gemeinden

Die Einwohnergemeinden sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht und weisen versicherungspflichtige Personen ohne Versicherungsschutz einem Krankenversicherer zu (Art. 6 KVG). Die Einwohnergemeinde kann die Aufgabe an Dritte übertragen.

Bei der Umsetzung von Art. 64a KVG sind die Bürgergemeinden für die an ihrem Heimatort wohnenden Bürgerinnen und Bürger zuständig, die Einwohnergemeinden für die übrigen Einwohnerinnen und Einwohner.

2a Planung und Steuerung der Listenspitäler

Art. 5a Planungsziele

Die Spitalplanung schafft für die Zuger Bevölkerung eine ausreichende, überschaubare und kohärente Versorgungsstruktur.

Die erweiterte Grundversorgung wird innerkantonal in hoher Qualität angeboten. Die spezialisierte Versorgung wird grundsätzlich ausserkantonal sichergestellt.

Art. 5b Anforderungen an die Leistungserbringer

Leistungsaufträge können Spitälern erteilt werden, welche die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und zusätzlich

  1. die Aufnahmebereitschaft für Zuger Patientinnen und Patienten in der allgemeinen Abteilung garantieren, und zwar unabhängig von der Kostendeckung im konkreten Fall;

  2. eine auf langfristige Erfüllung des Leistungsauftrags ausgerichtete wirtschaftliche Grundausstattung nachweisen;

  3. sich im Rahmen der Aus- und Weiterbildung des Spitalpersonals engagieren;

  4. die konzeptionelle Nachbetreuung ihrer Patientinnen und Patienten über Schnittstellen wie zum Beispiel den Übergang ins Pflegeheim oder in die Rehabilitation gewährleisten;

  5. eine Kostenrechnung aufweisen, die eine sachgerechte Abgrenzung der Kosten für allfällige gemeinwirtschaftliche Leistungen, für die verschiedenen Versicherungsbereiche und für die weiteren Dienstleistungen ermöglicht.

Die Spitäler müssen die Anforderungen im Zeitpunkt der Auftragserteilung erfüllen oder zumindest auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung zusichern.

Art. 5c Leistungsaufträge

Die Leistungsaufträge werden nach medizinischen Leistungseinheiten und -gruppen erteilt.

Für Leistungseinheiten und -gruppen können Bedingungen und Auflagen wie Mindestfallzahlen vorgesehen werden.

Die Leistungen müssen hinreichend und klar benannt und abgegrenzt sein und einen Zusammenzug von zweckmässigen Angeboten beinhalten.

Ein marginaler Bedarf oder ein marginales Leistungsangebot muss für die Spitalliste nicht berücksichtigt werden, wenn die Versorgung dennoch gewährleistet ist.

Als Massnahmen zur regulativen Steuerung der Kosten und Mengen können insbesondere Mengenbegrenzungen (wie beispielsweise die maximale Bettenkapazität oder Grenzkosten) vorgesehen werden.

Art. 5d Pflegeheime

Die Anforderungen an die Leistungserbringer nach § 5b und die Inhalte der Leistungsaufträge nach § 5c gelten für die Planung und Steuerung der Pflegeheime sinngemäss.

2b Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 64a KVG)

3.

Art. 5e Organisation

Die Ausgleichskasse des Kantons Zug ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 64a KVG (Durchführungsstelle).

Die Durchführungsstelle ist für die administrative Abwicklung zuständig. Sie gewährleistet insbesondere den Informationsfluss von den Versicherern zu den Gemeinden und wickelt die Zahlungen ab.

Der Regierungsrat bezeichnet im Einvernehmen mit den Gemeinden die Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG.

Die Versicherer melden der Durchführungsstelle die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden.

Art. 5f

Art. 5g Finanzierung

Die zuständige Gemeinde, in welcher der Verlustschein ausgestellt wurde, übernimmt die Forderungen nach Art. 64a Abs. 4 KVG.

Der Kanton trägt die Kosten der Durchführungsstelle.

Art. 5h

3a. Rechtspflege

Art. 6 Verwaltungsrechtspflege

Kantonales Versicherungsgericht im Regelungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung ist das Verwaltungsgericht.

Art. 6bis Kostengutsprache

Das Verfahren für Kostengutsprachen (Art. 41 Abs. 3 KVG) sowie das Erlöschen des Anspruchs und die Rückerstattung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)4.

Art. 7 Zivilrechtspflege

Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gemäss Art. 12 Abs. 2 KVG sind die Zivilgerichte zuständig.

Art. 8 Schiedsgericht

Als Schiedsgericht amtet die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts in Dreierbesetzung, ergänzt durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der beteiligten Parteien.

4.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Wird bis zum Inkrafttreten der am 11. April 2024 beschlossenen Änderung von § 5e Abs. 1 kein Einvernehmen über die Bezeichnung der zuständigen kantonalen Behörde (Durchführungsstelle) erzielt, bezeichnet der Regierungsrat die Durchführungsstelle und legt die Höhe der Entschädigung (§ 5g Abs. 2) fest.

Art. 10

Art. 11

GS 25, 257