842.12

Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zug

Vom 29. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2011)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf die Art. 2, 3, 3a und 4 der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002 sowie § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Einzelheiten über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zug. Sie ist auch auf Arztpersonen anwendbar, die in Gruppenpraxen gemäss Art. 36a KVG tätig sind.

Art. 2 Aufhebung der Höchstzahlen

Die im Anhang 1 der Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (bundesrätliche Zulassungsverordnung) festgelegten Höchstzahlen werden für die Kategorien Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinderpsychiatrie und Kinderpsychotherapie aufgehoben und an deren Stelle treten die folgenden Höchstzahlen:

Kategorie

Maximale Anzahl Leistungserbringer

Psychiatrie und Psychotherapie

28

Kinderpsychiatrie und -psychotherapie

6

Art. 2a Generelle Ausnahme

Zahnärztinnen und Zahnärzte werden im Sinne einer generellen Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der bundesrätlichen Verordnung ohne Einschränkung zur Tätigkeit zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen. Sie bedürfen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine persönliche Bewilligung.

Art. 3 Ausnahmezulassung

In jeder Kategorie von Leistungserbringern, die nach Bundesrecht einer Beschränkung unterliegen, können ausnahmsweise zusätzliche Leistungserbringer gemäss Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung zugelassen werden, insbesondere wenn:

  1. in einer der betreffenden Kategorie generell, in einer Region oder einer Gemeinde eine Unterversorgung besteht;

  2. eine bestehende Praxis übernommen wird.

Die Ausnahmezulassung wird auf die betreffende Kategorie und Praxis sowie Region oder Gemeinde beschränkt.

Art. 4 Zuständigkeit

Die Gesundheitsdirektion entscheidet über die Zulassung eines Leistungserbringers zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Bei Gruppenpraxen gemäss Art. 36a KVG wird die Zulassung im Entscheid auf die betreffende Praxis beschränkt.

Sie entscheidet über Ausnahmezulassungen im Sinn von Art. 3 und über Verlängerungen der Verfallsfrist gemäss Art. 3a Abs. 3 der bundesrätlichen Zulassungsverordnung.

Sie meldet die Sachverhalte gemäss Art. 4 der bundesrätlichen Zulassungsverordnung.

Art. 5 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Sie gilt während der Geltungsdauer der bundesrätlichen Zulassungsverordnung.

GS 27, 543